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Frage geschrieben am 23.12.2010 06:56:31

PKW Haftpflicht Schaden Schutzplanke; unberechtigte Forderungen

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1289
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich fuhr auf glatter Fahrbahn mit meinem PKW und kam ins rutschen. Hierbei touchierte ich rechts eine Schutzplanke. Mein Auto (ca. 12 Jahre alt) wurde vorne rechts stark beschädigt (vermutlich wirtschaftlicher Totalschaden). Anschließend informierte ich telefonisch die Polizeistelle und teilte mit, dass ich die Schutzplanke touchierte und nicht wüsste, ob hier ein Schaden entstanden sei. Die Polizei bat mich die Schutzplanke noch einmal in Augenschein zu nehmen. Das tat ich auch und habe hierbei auch Fotos von der Schutzplanke gemacht. Konnte jedoch hierbei keinen signifikanten Schaden feststellen. Nur ein Pfosten (Sigma Pfosten) war etwas krumm. Ich kann jedoch nicht sagen, ob dies von meinem Unfall herrührt. Es ist als Laie immer sehr schwierig dies zu beurteilen, da man sich hier nicht auskennt. Ich teilte der Polizei mit, dass ich die Schutzplanke noch einmal angeschaut habe und keinen Schaden feststellen konnte, der von meinem Unfall herrühre. Jedenfalls ist dieser auf meinen gemachten Fotos für mich als Laie nicht erkennbar. Die Polizei teilte mir mit, dass sie sich die Sache einmal anschauen würde, wenn sie zufällig an dem Ort vorbeifahren würde. Ich sollte mir jedoch keine Gedanken machen.
2 Tage später habe ich vorsorglich den Schaden als Haftpflichtschaden meiner Versicherung gemeldet und ihnen auch meine Bilder gesendet. Da das Auto nicht mehr verkehrssicher war habe ich es 2 Tage nach dem Unfall abgemeldet und verkauft. Zuvor jedoch Bilder von dem Schaden gemacht.

1.Ist dieser Schaden noch von meiner KFZ-Haftpflicht gedeckt und muss diese auch eintreten, sofern Ansprüche seitens Polizei oder Straßenmeisterei gegen mich gemacht werden? Sofern ich auf dem Schaden selbst sitzen bleibe, kann ich die Kosten, da es sich um die Fahrt zu r Arbeit handelt steuerlich absetzen?

2. Kann die Polizei einfach die Straßenmeisterei beauftragen die Schutzplanken auszutauschen und mir dies in Rechnung zu stellen ohne den tatsächlichen Nachweis zu erbringen welcher Schaden durch meinen Unfall wirklich verursacht worden ist? Die Polizei hat sich bisher nicht gerührt und ich möchte auch keine schlafende Hunde wecken. Ein korrekter Nachweis zwischen Ursache und Schaden könnte für mein Verständnis nur durch eine Gegenüberstellung von PKW und Schutzplanke und Hinzuziehung eines KFZ-Sachverständigen möglich sein. Aber das Auto ist verkauft, ich habe nur noch Bilder des Fahrzeugs und die Schutzplanken sind wahrscheinlich dann schon ausgetauscht.

3.Was kann ich tun, wenn ich hier eine Rechnung bekomme und eigentlich gar nicht weiß, ob ich den Schaden hier wirklich verursacht habe?


Antwort geschrieben am 23.12.2010 07:31:56
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
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Sehr geehrter Fragesteller,

aus Ihrer Schilderung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Ihre Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig sein könnte.

Die Haftpflichtversicherung wird daher - sofern Ansprüche geltend gemacht werden - diese auf Richtigkeit prüfen und ggfs. ausgleichen. Die Prüfung durch die Versicherung umfasst auch die Kausalität, d.h. ob und inwieweit der geltend gemachte Schaden tatsächlich durch Sie verursacht wurde. Unberechtigte Ansprüche wird die Versicherung abwehren, selbst wenn hier ein Prozess geführt wird. Die Haftpflichtversicherung beinhaltet stets auch den passiven Rechtsschutz zur Abwehr nicht gerechtfertigter Ansprüche.
Sollten Sie ein Anspruchsschreiben erhalten, reichen Sie dies an Ihre Versicherung weiter und teilen Sie dem Anspruchsteller die von Ihrer Versicherung vergebene Schadennummer mit. Alles weitere wird die Versicherung erledigen.

Ihren eigenen Schaden können Sie als Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigen. Diese Kosten (Fahrzeugschaden, Nebenkosten wie Abschleppen usw.) können neben der Pendlerpauschale angesetzt werden. Als Fahrzeugschaden wird in Ihrem Fall die Differenz zwischen dem Zeitwert des (unbeschädigten) Fahrzeuges und dem Verkaufserlös anzusetzen sein.

Sie können also trotz des Unfalles die Feiertage genießen. Ich wünsche Ihnen ein frohes Fest.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.12.2010 08:58:07

Vielen Dank für die Antwort. Nun bin ich etwas beruhigter. Kurze Frage zu:
"Als Fahrzeugschaden wird in Ihrem Fall die Differenz zwischen dem Zeitwert des (unbeschädigten) Fahrzeuges und dem Verkaufserlös anzusetzen sein." Das Unfallfahrzeug verkaufe ich für x €. Hierzu habe ich auch ein Kaufvertrag. Wie kann ich dem Finanzamt glaubhaft machen wie hoch der Zeitwert meines Fahrzeuges ist. Gibt es hierzu irgendwelche Tabellen (DAT-Liste etc.)? Viele Grüsse und schöne Feiertage
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.12.2010 09:30:32

Sehr geehrter Fragesteller,

die DAT-Liste ist ebenso eine Möglichkeit, wie die Schwacke-Liste, Sie finden außerdem im Internet einige Rechner zur Wertermittlung für Gebrauchtwagen.

Diese Schadenermittlung setzt allerdings voraus, dass tatsächlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen hat. Anderenfalls ist der Betrag, den Sie als Schaden ansetzen können, begrenzt auf die (fiktiven) Reparaturkosten. Sie sollten also vorsorglich auch ermitteln, wie hoch die Reparaturkosten gewesen wären.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -



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