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Frage geschrieben am 12.09.2011 12:56:13

PKW-Beschädigung durch unbekannte Dritte unter Anwesenheit einer Mitarbeiterin

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 917
Vor zwei Wochen befuhr ich mit meinem PKW das Parkplatzgelände eines Einkaufparks auf, dem mehrere Geschäfte angehören und jeweils über eigene Parkplatzonen mit den dazugehörigen Abstellplätzen für Einkaufswägen verfügen (sämtliche Geschäfte sind nur Mieter, aber selbst für das Umrangieren von Einkaufswagen verantwortlich). Beim Versuch vor einem großen SB-Warenhaus einen Parkplatz zu finden, lief mir eine Angestellte (trug die einheitliche Berufskleidung des Unternehmens) fast in den Wagen, während diese eine meterlange Kolonne an Einkaufswagen lenkte, welche von einem Mann angeschoben wurde. Durch starkes Bremsen konnte ich einen Unfall verhindern und bog danach direkt in die nächste Parkplatzgasse ein, wobei mir erneut eine Wagenkette entgegenkam (ca. 20 Wagen), die nur von einer einzelnen, männlichen Person am Ende gelenkt wurde. Dieser verlor die Kontrolle über die Schlange und rammte mir die Wagenreihe in die Fahrerseite. Nach einer kurzen Diskussion, zudem auch der erste Mann dazukam, bat ich diese kurz zu warten, um einen Parkplatz zu finden und dann die Angelegenheit gemeinsam an der Kundeninformation zu klären. Bis zu diesem Zeitpunkt ging ich davon aus, dass es sich ebenfalls um Angestellte handelte. Anmerken möchte ich, dass das die Einkaufswagen immer dann umrangiert werden, sobald die Sammelstellplätze überfüllt sind.

An der Information schilderte ich den Vorgang und wurde sofort damit konfrontiert, dass es sich um fremde Kunden handeln müsse, da diese nicht die typische Berufskleidung trugen. Mit dieser Aussage war ich nicht einverstanden und wies darauf hin, dass dies unter Anwesenheit einer weiblichen Mitarbeiterin geschah, die gemeinsam mit einem der beiden Männer die Wagenreihe in den Eingangsbereich schob. Dies wurde auch von einer weiteren Kundin gegenüber der Angestellten an der Information bestätigt, welche zufällig das Gespräch mitbekam. Daraufhin wurde eine Reinigungskraft ausgerufen, welche ich dann auch sofort als die lenkende Person erkannte. Sie gab lediglich an, nichts zu wissen und die Männer nicht gekannt zu haben. Daraufhin verlangte ich den Marktleiter, der überhaupt nicht auf meine Schilderung eingehen wollte, und mich immer wieder darauf verwies, es handele sich nicht um Mitarbeiter, weshalb man nicht für den Schaden aufkommen würde. Auf die Mitwirkung seine Mitarbeiterin wollte er zu keiner Zeit eingehen.

Zu diesem Zeitpunkt befand sich ebenfalls zufällig die Polizei an der Bäckerei im Discounter, die ich dann zu Rate zog und darum bat, den Unfall polizeilich aufzunehmen. Auch den beiden Beamten kam die Geschichte sehr fragwürdig vor, weshalb man erneut die Reinigungskraft befragte. Diese bekräftigte trotz Belehrung immer wieder, dass sie die beiden Männer nicht kannte, bestritt aber nicht, dass man sie unterstütze. Nachdem der Schaden an meinem Wagen dokumentiert wurde, kam es am nächsten zu einer längeren Anhörung, da die Polizei zwei Verfahren einleitete: a) Verdacht der Vereitelung einer Straftat seitens der Mitarbeiterin und b) Unfallflucht der beiden männlichen Personen.

Leider blieb eine Einigung mit der Filiale erfolglos, weshalb ich mich an die Zentrale gewendet habe. Auch hier beharrt man darauf, dass der Schaden durch fremde Personen verursacht wurde, und man dafür nicht aufkommen werde, zumal diese erst noch das Ergebnis der beiden Ermittlungsverfahren abwarten möchte. Man bot mir eine eventuelle Prüfung zwecks Kulanzzahlung an, von der man aber zurücktrat, als ich die Schadenssumme nannte.

Für mich handelt es sich hierbei um eine Verletzung der Sorgfaltsflicht der Mitarbeitern während einer betrieblichen Verrichtung. Demnach dürfte es fahrlässig sein, sich bei derartigen Tätigkeiten von angeblich fremden Personen helfen zu lassen. Durch korrektes Verhalten hätte demnach der Schaden verhindert werden können.

Meine Fragen: Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich meine Schadensersatzansprüche (ca. 1.200 EUR Lack- und Blechschaden) gegen das SB-Warenhaus durchzusetzen, mit welchen Kosten habe ich zu rechnen, und wie schätzen Sie das eventuelle Prozessrisiko ein?


Antwort geschrieben am 12.09.2011 14:21:15
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
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Sehr geehrter Fragensteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Sachverhalts und Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

1.Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich meine Schadensersatzansprüche (ca. 1.200 EUR Lack- und Blechschaden) gegen das SB-Warenhaus durchzusetzen.

Ihnen könnte gem. § 831 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz gegen das SB-Warenhaus zustehen. Gem. § 831 ist das SB-Warenhaus generell dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den seine Mitarbeiter in Ausführung Ihrer Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt, wenn das SB-Warenhaus bei der Auswahl seiner Mitarbeiter nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet. Generell darf das SB-Warenhaus die konkreten Tätigkeiten nur Mitarbeitern übertragen, die hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und von denen die gefahrlose Durchführung – hier umrangieren der Einkaufswagen - erwartet werden kann. Also hier muss insoweit nachgewiesen werden, dass es sich bei der unfallverursachenden Person um einen Mitarbeiter des SB-Warenhauses handelt. Zum anderen muss dem SB-Warenhaus bei der Auswahl der konkreten Person ein Verschulden dahingehend nachgewiesen werden, dass diese konkrete Person nicht geeignet ist, die Einkaufswagen verantwortungsbewusst und verkehrssicher zu führen.

Zum anderen können Sie gem. § 823 BGB aber auch direkt gegen die unfallverursachende Person vorgehen, sofern nachweisbar ist, dass diese den Unfall schuldhaft verursachte.

2.Mit welchen Kosten habe ich zu rechnen?

Bei einem Streitwert von 1200,- € haben Sie unter Bezugnahme des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes mit folgenden Kosten zu rechnen.

Im Falle des außergerichtlichen Vorgehens: Anwaltskosten : 130,50 €
Im Falle des gerichtlichen Vorgehens :
Anwaltskosten: 232,50€
Gerichtskosten: 165,00€
Gesamtkosten: 397,50 €

3.Wie schätzen Sie das eventuelle Prozessrisiko ein?

Angesichts der Tatsache, dass sich das Warenhaus gem. § 831 S.2 durch Führen des Nachweises, dass es die Mitarbeiterin ordnungsgemäß auswählte, von der Haftung für ein etwaiges Verschulden Ihrer Mitarbeiterin entlasten kann, halte ich ein Vorgehen unmittelbar gegen das SB-Warenhaus nicht für erfolgsversprechend.

Ein Vorgehen direkt gegen die Mitarbeitern, die die Wagen mit den Männern lenkte, erfordert den Nachweis, dass gerade diese Person, den Unfall schuldhaft verursachte. Das Verschulden kann sich hierbei daraus ergeben, dass sie weisungswidrig und – wie Sie richtig bereits sagen - verkehrsicherungswidrig bei der Verrichtung des Umrangierens die Hilfe fremder ungeeigneter Personen annahm. Dies durfte sie schlichtweg nicht. Alles in Allem empfehle ich Ihnen aber zunächst das Ergebnis des polizeilichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen in dieser Angelegenheit weiterhelfen und wünsche Ihnen noch alles Gute in dieser Sache.

Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)


Rechtsanwaltskanzlei Ouahes

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