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Frage geschrieben am 04.01.2010 09:55:53

PKV/GKV während/nach der Arbeitslosigkeit

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2312
Sehr geehrte Damen und Herren,
benötige eine sozialrechtliche Auskunft zur privaten / gesetzlichen Krankenversicherung.

Ich bin 59 Jahre und seit Beginn des Jahres arbeitslos. Seit Januar 1997 bin ich privat krankenversichert, weil mein Jahresentgelt in dieser Zeit immer über der Jahresentgeltgrenze lag. Vorher war ich immer gesetzlich versichert. In der Zeit der Privatversicherung habe ich mich nie von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Nun möchte ich die Arbeitslosigkeit dazu nutzen, um wieder dauerhaft in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren, denn bei meiner zu erwartenden Rente werden die Kosten der privaten Krankenversicherung zum Belastungsfaktor.

Deshalb stellt sich mir die grundlegende Frage, ob ich während der Arbeitslosigkeit gesetzlich krankenversichert werden kann und die noch wichtigere Frage, ob ich nach der Arbeitslosigkeit weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben kann?

Sollte die gesetzliche Krankenversicherung während der Arbeitslosigkeit möglich sein, ergeben sich folgende Detailfragen:

a) Setzt mit Beginn der Arbeitslosigkeit die Versicherungspflicht ein d.h. werde ich automatisch gesetzlich versichert oder muss ich das extra beantragen ? Wo ist das gesetzlich geregelt und nach zu lesen?

b) Kann die gesetzliche Krankenkasse frei gewählt werden ?

c) Kann ich nach der Arbeitslosigkeit in jedem Fall die GKV weiter führen oder ist dies von meiner Vorversicherungszeit, der Dauer der Arbeitslosigkeit, meinem Alter, oder den Einkommensverhältnissen (als Arbeitnehmer bzw. Rentner) etc. abhängig oder tritt unabhängig von allen diesen Faktoren wegen meiner langjährigen Versicherung in der PKV § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V in Kraft und die Fortführung der privaten Krankenversicherung ist unausweichlich.

d) Falls es nach der Arbeitslosigkeit nur der Weg zurück in die PKV bleibt, besteht dann ein Rechtsanspruch seitens Gesetz ohne Gesundheitsprüfung zu den alten Bedingungen und unter Anrechnung der Altersrückstellungen wieder versichert zu werden oder ist das nicht so und dann ratsam eine Anwartschaft bei der PKV abzuschließen?
Wie kann eine solche Anwartschaft beantragt werden und mit welchen Kosten ist zu rechnen? Müssen dabei Fristen eingehalten werden?

Bleibt dagegen nach der Arbeitslosigkeit nur der Weg zurück in die PKV, dann ergeben sich ebenfalls weitere Fragen:

a) Sollte man dann nicht besser während der Arbeitslosigkeit in der PKV bleiben und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?

b) Wo und wie kann die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden bzw. müssen in diesem Zusammenhang irgendwelche Fristen eingehalten werden?

c) Bedeutet die Befreiung von der Versicherungspflicht nach heutiger Rechtslage, dass die Rückkehr in die GKV für immer versperrt ist ?

d) Gibt es weitere Nachteile in der PKV während der Arbeitslosigkeit? Zahlt z.B. die Krankenversicherung Krankentagegeld bei längerer Krankheit während der
Arbeitslosigkeit ?

e) In welcher Höhe übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge zur PKV ?

Vielen Dank für Ihre Hilfe im voraus und freundliche Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.01.2010 12:03:39
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
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Sehr geehrte Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Die bei Eintritt bestimmter Tatbestände (zum Beispiel Bezug von Arbeitslosengeld, Absenkung des Gehalts unter die Versicherungspflichtgrenze, Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) gegebene Pflichtmitgliedschaft in der GKV gilt nicht für Personen, welche dass 55. Lebensjahr vollendet haben.

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, bleiben versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren (siehe im Einzelnen § 6 Abs. 3a SGB V).

Der Gesetzgeber will vermeiden, dass in jungen Jahren von den niedrigen Beitragssätzen der privaten Krankenversicherer profitiert wird und im Alter dann mit einem Wechsel steigende Beiträge vermieden werden sollen.

Da Sie bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben und auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V erfüllen, bleiben Sie auch bei nun eingetretener Arbeitslosigkeit automatisch versicherungsfrei und werden durch die Arbeitslosigkeit nicht versicherungspflichtig.

Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt durch Zahlung unmittelbar an das PKV Unternehmen sowohl den Beitrag zur PKV als auch den Beitrag zur privaten Pflegeversicherung bis zu der Höhe, die sie auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte.

Der Prämienanstieg mit zunehmenden Alter in der PKV kann daher nur durch vertragliche Änderung der in der PKV meist höheren Leistungsansprüche verringert werden. Außerdem besteht inzwischen auch die Pflicht der PKV, Versicherten im Rentenalter einen Basistarif anzubieten.

Alle PKV-Unternehmen sind seit 2009 gesetzlich verpflichtet, Versicherten im Rentenalter einen Tarif zu gleichen Kosten und Leistungen wie in der GKV anzubieten, der den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV für Einzelpersonen nicht übersteigen darf. Dies ist in § 12 Abs. 1a VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) geregelt.

Eine ähnliche Regelung besteht für die Pflegeversicherung in § 110 Abs. 1 Nr.2e SGB XI.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.01.2010 12:56:49

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Bitte helfen sie mir nochmal mit der korrekten Interpretation des Begriffs "versicherungsfrei". Bedeutet dieser nicht die freie Wahl der Versicherung und damit rein theoretisch auch die Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse.

Aber sicher ist wiederum an anderer Stelle geregelt, dass man im Alter von mehr als 55 Jahren nicht mehr in eine gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen wird ?

Nochmals vielen Dank und freundliche Grüße


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.01.2010 13:13:19

Sehr geehrte Ratsuchende,

„versicherungsfrei“ bedeutet „nicht pflichtversichert in der GKV“ (siehe § 6 SGB V – Überschrift) im Gegensatz zur Versicherungspflicht in der GKV (siehe hierzu § 5 SGB V). SGB V betrifft die GKV und die dort aufgeführten Begriffe beziehen sich auf die GKV. Versicherungsfrei bedeutet also keinesfalls, dass freie Wahl zwischen GKV oder PKV bestände.

Versicherungsfrei ist also auch nicht gleichbedeutend mit der freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V. Eine freiwillige Versicherung in der GKV nach § 9 SGB V (siehe im Einzelnen zu den betroffenen Personenkreisen, wo das möglich ist, dort) ist bei Ihnen nicht möglich.

Durch § 6 SGB Abs.3a SGB V ist auch bei Bestehen der Versicherungspflichttatbestände nach § 5 SGB V für Personen über 55. eine Rückkehr in die GKV praktisch unmöglich.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

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