Frage geschrieben am 18.03.2010 21:28:14
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
PKV und Unterhalt
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1489Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
ich bin unterhaltspflichtig meinen Kindern 13 und 4 Jahre alt. Diese wohnen beide bei der Mutter, die neu verheiratet ist und eine eigene Familienversicherung hat mit Ihrem Mann. Unsere gemeins. Kinder sind von Geburt an in meiner PKV und sind dort nach der Scheidung auch verblieben. Allerdings haben sich die Fronten verhärtet und es kommen Fragen auf bezüglich der zusätzlichen Kosten, die durch Arztbesuche und Zahnarztbehandlungen ergeben.I.d.R übernimmt meine Versicherung die meisten Behandlungen. Aber meine Versicherung übernimmt z.T. diese nicht oder erstattet nur teilweise.
Frage 1.) ich bekomme die Rechnungen von den Ärzten oder den Abrechnungsstellen. Kann ich in Regress genommen werden, wenn ich diese nicht bezahlen möchte oder kann? Schließlich habe ich keine Zustimmung gegeben und bin auch nicht der Auftraggeber.
Frage 2.) Wenn ich einer Behandlung zugestimmt habe, aber zusätzliche Kosten entstehen, z.b Kieferorth., ist die Mutter zur hälftigen Beteiligung verpflichtet?
Frage 3.) Wenn Sie verpflichtet ist sich zu beteiligen, aber dennoch nicht zahlt, kann ich den Unterhalt kürzen? oder wie ist dieser einzufordern?
Frage 4.) Wenn ich einer teuren Behandlung nicht zugestimmt habe, z.b.Kieferorth. wegen überzogenem Kostenvoranschlag, muss ich dennoch für alle Kosten aufkommen oder wie sind diese umzulegen auf die Eltern?
Frage 5.) Wenn ich diese Kosten dann doch übernehmen muss und bei der Lohnsteuer aber angeben kann, wieso muss ich dann die Lohnsteuer voll angeben als Einkommen?
Würde ja bedeuten umso mehr Arztrechnungen privat bezahlt werden müssen, umso mehr Unterhalt wird erzeugt.
p.s. mein Anwalt meint ich müsse grundsätzlich alle Rechnungen, die da kommen bezahlen, glaube ich aber so nicht.
Vielleicht kann mir jemand anderes Fachkundiges mal die Rechtslage erklären und meine Fragen beantworten,danke.
hopeful
Antwort geschrieben am 19.03.2010 00:16:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 551
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
1.) Da die Kinder über Sie versichert sind, wird Ihr Name bei Arztbesuchen angegeben und Sie erhalten die Rechnungen.
Ich teile aber Ihre Ansicht, denn Sie sind nicht Vertragspartner des Arztes geworden, zumindest in den Fällen, in denen Sie einer Behandlung nicht zugestimmt haben.
2.) Nein, nach der Rechtsprechung gehören die Kosten der privaten Krankenversicherung zum Bedarf des Kindes, den der Unterhaltspflichtige nach § 1610 II BGB abdecken muss. In den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle sind die Kosten einer Krankenversicherung nicht enthalten vgl. Kammergericht Berlin
Urteil vom 03.04.2007 Az: 13 UF 46/06.
3.) Die Grundregel, dass die Kosten der privaten Versicherung zusätzlich vom Unterhaltspflichtigen zu tragen sind, gilt aber nur, soweit keine andere Möglichkeit der Versicherung besteht, etwa in der kostenfreien Familienversicherung. Falls diese Möglichkeit besteht, wäre die Kindesmutter hierauf zu verweisen.
4.) Ich gehe davon aus, dass Sie und die Mutter die elterliche Sorge haben. Ein Teil davon ist die Gesundheitssorge. Wenn Sie einer aufwendigen Behandlung nicht zustimmen, dann wäre die Mutter nicht berechtigt, die Behandlung anzuordnen. Es müsste dann erst ggf. durch das Familiengericht geklärt werden, ob die Mutter im Einzelfall allein entscheiden kann. Zumindest müssen Sie in die Entscheidung der Behandlung miteinbezogen werden. Sie müssen sich immer nur in der Größenordnung beteiligen, die angemessen und notwendig ist. Eine bestimmte Größe gibt es dabei nicht.
5.) Grundsätzlich sind Steuererstattungen zwar dem Einkommen zuzurechnen, allerdings muss jede Berechnung auf Billigkeit geprüft werden. Wenn eine Steuererstattung maßgeblich nur auf Ausgaben für Krankenversicherung beruht, dann kann man die Erstattung ganz, oder teilweise außer Acht lassen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.03.2010 16:58:24
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wöhler,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Für ich ergibt sich die Situation, ich fordere die Kindesmutter auf die Familienversicherung in Anspruch zu nehmen, sie lehnt dies ab und im Falle einer privatärztlichen Behandlung, die ohne meine Einwilligung geschieht und meine PKV nicht übernimmt, kann ich mich weigern zu zahlen weil die Möglichkeit einer kostenfr. Familienversicherung bestanden hätte ? oder ich muss erstmal zahlen weil ich nach § 1610 II BGB verpflichtet bin aufzukommen und kann dann die anteilige (evtl.hälftige) Kostenübernahme vor Gericht erstreiten, richtig?
und wie erwirke ich die Übernahme in die kostenfr. Familienvers. nur über Gericht?
Vielen Dank für die Beantwortung dieser Fragen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wöhler,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Für ich ergibt sich die Situation, ich fordere die Kindesmutter auf die Familienversicherung in Anspruch zu nehmen, sie lehnt dies ab und im Falle einer privatärztlichen Behandlung, die ohne meine Einwilligung geschieht und meine PKV nicht übernimmt, kann ich mich weigern zu zahlen weil die Möglichkeit einer kostenfr. Familienversicherung bestanden hätte ? oder ich muss erstmal zahlen weil ich nach § 1610 II BGB verpflichtet bin aufzukommen und kann dann die anteilige (evtl.hälftige) Kostenübernahme vor Gericht erstreiten, richtig?
und wie erwirke ich die Übernahme in die kostenfr. Familienvers. nur über Gericht?
Vielen Dank für die Beantwortung dieser Fragen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.03.2010 18:08:07
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ich gehe davon aus, dass die elterliche Sorge für die Kinder Ihnen gemeinsam mit der Exfrau zusteht. Wenn Ihre Exfrau auf schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung die Kinder in der Familienversicherung zu versichern nicht reagiert, sollten Sie einen Antrag beim Familiengericht stellen. Behauptet Ihre Exfrau die Familienversicherung sei nicht möglich, müsste sich das durch ein Schreiben der Krankenkasse nachweisen lassen. Sie müssen dann beantragen das Ihnen die elterliche Sorge für die Frage der Krankenversicherung übertragen wird. Sollten Behandlungen anfallen, wären Sie zunächst verpflichtet diese zu übernehmen, könnten aber bei der Exfrau Regress nehmen.
Ich rate ggf. einen Anwalt einzuschalten, denn spätestens für das gerichtliche Verfahren wäre dies dringend anzuraten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ich gehe davon aus, dass die elterliche Sorge für die Kinder Ihnen gemeinsam mit der Exfrau zusteht. Wenn Ihre Exfrau auf schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung die Kinder in der Familienversicherung zu versichern nicht reagiert, sollten Sie einen Antrag beim Familiengericht stellen. Behauptet Ihre Exfrau die Familienversicherung sei nicht möglich, müsste sich das durch ein Schreiben der Krankenkasse nachweisen lassen. Sie müssen dann beantragen das Ihnen die elterliche Sorge für die Frage der Krankenversicherung übertragen wird. Sollten Behandlungen anfallen, wären Sie zunächst verpflichtet diese zu übernehmen, könnten aber bei der Exfrau Regress nehmen.
Ich rate ggf. einen Anwalt einzuschalten, denn spätestens für das gerichtliche Verfahren wäre dies dringend anzuraten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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