Wie ist hier die rechtliche Lage?
Antwort geschrieben am 27.11.2011 22:28:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass es nicht um den Vertragsschluss geht, sondern um einen laufenden Leistungsfall. Das Recht des Versicherers bei den behandelten Ärzten Auskünfte einzuholen, ergibt sich aus § 213 VVG. Der Versicherer hat dann einen Anspruch auf Erteilung der Schweigepflichtsentbindungserklärung, wenn die Auskunft des Arztes für die Beurteilung des Leistungsfalles notwendig ist. Eine generelle Entbindung aller Ärzte ist in der Regel unangemessen und kann den Versicherten in seinen Rechten verletzen. Verlangt werden kann im Leistungsfall, aber die Entbindung von der Schweigepflicht aller aktuell behandelnden Ärzte.
Auch wenn konkrete Tatsachen für eine Vorerkrankung sprechen, besteht ein Anspruch der Versicherung.
Die Versicherung ist nicht verpflichtet, Ihnen Details der Anfrage mitzuteilen, allerdings ist fraglich, ob die Aufforderung in dieser Form rechtmäßig ist. Der Gesetzgeber hat § 213 VVG eingeführt um eine Entscheidung des BVerfG umzusetzen. Dem Kunden muss es ermöglicht werden, die erforderlichen Unterlagen und medizinischen Berichte selbst zu beschaffen. Verzichtet der Kunde auf die Selbstbeschaffung ist der Versicherer frei. Die Selbstbeschaffung muss dem Kunden aber immer eingeräumt werden.
Die andere Möglichekeit sind gezielte Einzelermächtigungen.
Wenn die Versicherung Ihre Rechte nicht achtet, wäre eine Leistungsfreiheit nicht gegeben.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel. 05181/5013 od. 5014
Fax: 05181/24163
email: anwaltwoehler@googlemail.com
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