Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 82 weitere Antworten zum Thema PKV.
Meine Bekannte war selbstständig und wird jetzt per 12/10 angestellt über JAEG. Das zu verst. Einkommen war in den letzten 3 Jahren über JAEG und sie ist seit ein paar Jahren privat versichert. ( erst seit 11/06 als Angestellte und dann ab 01/10 als Selbstständige) Kann sie in der PKV bleiben oder wird sie pflichtig ?? Bitte Entscheidung nach jetztigem Recht, unabhängig von der Änderung heute.Antwort geschrieben am 12.11.2010 15:39:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Nach noch bis zum 31.12.2010 geltendem Recht lautet der maßgebliche § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wie folgt: Versicherungsfrei sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
Zeiten selbständiger Arbeit bleiben ganz unberücksichtigt (gilt wie Zeiten ohne Beschäftigung, denn es werden dort nur Beschäftigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV berücksichtigt), so dass bei Aufnahme einer Anstellung im Dezember 2010 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auslöst, weil die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht gegeben sind. Dies gilt allerdings nur, wenn die Bekannte das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hätte (da Sie keinerlei Angaben zum Alter machen, weise ich vorsorglich darauf hin). Denn dann bliebe sie nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei.
Wie Sie richtig angeben, wurde heute nun das Gesetz geändert. In dem Gesetzesentwurf, welcher bisher veröffentlicht war (Bundestagsdrucksache 17/3040 vom 28.09.2010) ist durch Art. 1 Nr. 2 b) die Dreijahresfrist abgeschafft:
Änderung § 6 SGB V:
„Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird."
Dann könnte im Fall Ihrer Bekannten aber auch frühestens ab 01.01.2012 wieder Versicherungsfreiheit eintreten.
Ob diese Bestimmung heute nun so auch verabschiedet wurde, wie im Entwurf vorgesehen, ist mir noch nicht bekannt.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Als Leser können Sie

