Frage geschrieben am 04.02.2010 17:38:04Betreff: PKV-Vorerkrankung
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 309
ich habe vor meine PKV zu wechseln. Mein Versicherungsagent meint bzgl.den Angaben von Vorerkrankungen, dass nur solche anzugeben sind , die noch nicht ausgeheilt bzw. eine dauerhafte Einschränkung begründen.
Was ist mit BWS-/HWS-/LWS-Syndromen, die nur ein/zweimalig in den letzten 5 Jahren durch z.b. falsches Liegen in der Nacht oder falsches Heben/Tragen von schweren Gegenständen bei einem Umzug herühren und durch einrenken bzw. 10x Massage mit Fango wieder beheben wurden?
Sind solche BWS-/HWS-/LWS-Syndrome anzugeben bzw. verliert man seinen Schutz, wenn man diese nicht angibt und wieder daran durch z.b. falsches Heben daran erkrankt?
Ihr Ratsuchender
Antwort geschrieben am 04.02.2010 18:38:22
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Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 05 21 / 3 99 13 76
Strafrecht, Mietrecht, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 75
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts gern beantworten werde.
Beim Abschluss der PKV sind zumindest alle Krankheiten anzugeben, die für den Vertragsschluss von Bedeutung sind. Wurden wesentliche Umstände, die für die Versicherung für den Vertragsabschluss von Bedeutung sind, schuldhaft nicht angegeben, so läge darin eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Bei Bekanntwerden dieser Anzeigepflichtverletzung kann die Versicherung ggf. vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen oder aber nachträglich die Beiträge erhöhen. Es bestände zumindest bei dem Rücktritt oder der Kündigung für die Versicherung also keine Leistungspflicht mehr.
Im Falle einer Lebensversicherung mit BUZ wurde entschieden, dass die unterbliebene Angabe von Beschwerden in der Halswirbelsäule und im Schulter-Hals-Bereich zu deren Behandlung ärztlich Massagen und Fangopackungen verordnet wurden, eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung darstellt (OLG Frankfurt r+s 2000, 477, ähnlich auch für die BU-Versicherung OLG Koblenz VersR 2004, 228).
Für den Abschluss einer PKV wurde mehrfach festgestellt, dass ein Versicherungsnehmer eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begeht, wenn er Rückenbeschwerden nicht angibt, obwohl er deswegen schon (mehrfach) behandelt wurde. Als Behandlung reichen hier z.. B. Physiotherapie, Massagen oder Fangopackungen schon aus. Die Angabepflicht gilt auch für Rückbeschwerden, die behandelt wurden, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit bestand und die zunächst folgenlos abgeklungen waren und von dem Versicherungsnehmer für unerheblich gehalten werden (OLG Saarbrücken VersR 2007, 93 und OLGR Saarbrücken 2004, 592 und OLG Hamm r+s 1991, 104)
Wird also im Versicherungsantrag nach Erkrankungen bzw. Vorerkrankungen in den letzten 5 Jahren gefragt, so sind nach der oben dargestellten Rechtsprechung grundsätzlich auch die von Ihnen beschriebenen Vorerkrankungen und Beschwerden anzugeben. Andernfalls würden Sie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begehen Geben Sie die von Ihnen geschilderten Vorerkrankungen nicht an, wird die Versicherung - sobald Sie davon Kenntnis erlangt - zurecht die möglichen Konsequenzen des Rücktritts, der Kündigung oder günstigstenfalls der Beitragserhöhung vornehmen. Das würde in der Tat bedeuten, dass Sie im Falle eines Falles womöglich ganz ohne Schutz dastehen würden.
Ich kann Ihnen daher nur dringend anraten, vorsorglich auch diese Vorerkrankungen anzugeben, ggf. mit dem Hinweis auf das seltene Auftreten und die wenig aufwändigen Behandlungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform lediglich eine vorläufige rechtliche Einschätzung des Sachverhalts möglich ist, die Ihnen eine erste Orientierung geben soll. Eine tiefergehende anwaltliche Prüfung und Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Bitte beachten Sie zudem, dass sich die rechtliche Beurteilung durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen u. U. noch erheblich verändern kann.
Sollte Ihnen etwas in der Antwort unverständlich sein, nutzen Sie bitte die einmalige (kostenlose) Nachfragefunktion.
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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