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PKH


| 30.11.2009 11:38 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 1 Stunde

Im Zuge einiger Rechtsstreitigkeiten (Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht) hatte ich für jedes einzelne Aktenzeichen PKH ohne Ratenzahlung erhalten. Eine zusätzlich anhängige Sache wurde mit der gegnerischen Partei vor Gericht mit Einigung und Verzicht erledigt, Darüber bekam ich eine Gebührenrechnung von € 90,00 die ich bezahlte. Kurze Zeit später bekam ich von der Rechtspflegerin für alle 3 Aktenzeichen mit PKH die Beschlüsse über Ratenzahlung von je € 60,00 zugesandt, Auf mein Nachfragetelefonat woher sie denn die Information über die Verbesserung meiner wirtschaflichen Verhältnisse habe meinte sie "wenn Sie die Rechnung über € 90,00 bezahlen konnten dann können Sie auch jeden Monat 60,00 bezahlen"
Mir wurde weder ein neuer Fragebogen o.ä. zugesandt. Die Dame weigert sich mir zu sagen wie sie auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kommt. Auf eine neuerliche Zusendung des PKH Vordrucks aus dem hervorgeht dass es mir aufgrund meiner Tumorerkrankung finanziell schlechter geht als zur Zeit der PKH Bewilligung ohne Ratenzahlung bekam ich die Mitteilung (kein Beschluss) eine Verschlechterung meiner Situation sei nicht festzustellen. Sie könne sich (dies telefonisch) allenfalls eine Neubewertung vorstellen wenn ich ihr meine Kontoauszüge für das letzte halbe Jahr lückenlos zur Verfügung stelle.

Sorry für den langen Text

Frage: Ist die Rechtspflegerin verpflichtet mir mitzuteilen aufgrund welcher informationen (z.B. informationen meiner Exfrau) sie die deutliche Verbesserung meiner wirtschaftlichen Verhältnisse festgestellt hat und hat das evtl Auswirkungen auf die Rechtmässigkeit der Beschlüsse zur Ratenzahlung?

Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
PKH
30.11.2009 | 12:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
678 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:


Einen direkten Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechtspfleger sieht das Gesetz nicht vor. Grundsätzlich ist es so, dass Sie, sofern Sie PKH beantragt haben, unverzüglich eine Änderung Ihrer Vermögensverhältnisse (insbesondere zu Ihren Gunsten) anzeigen müssen.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist eine solche Vermögensverbesserung, die einen Einfluss auf die Höhe der PKH- Bewilligung oder auf die Bewilligung im Ganzen haben könnte, nicht eingetreten, so dass Sie auch nicht meldepflichtig sind.

Sofern Ihnen per Beschluß die PKH-Bewilligung versagt werden würde, müsste aus dem Beschluß auch hervorgehen, um welches Einkommen es sich handelt.

Nichtsdestotrotz sehe ich hier keinen Anlass für eine PKH-Rücknahme bzw. Kürzung. Lediglich die 90.- €stehen als schwaches Argument im Raum. Sollte Ihnen aber aufgrund dessen per Beschluß die PKH nachträglich (zumindest teilweise) versagt werden, so sollten Sie hier gegen Beschwerde einlegen.

Bei den 90.- € handelt es sich ja um keinen sehr hohen Betrag und zudem können Sie diesen ja auch von Ihren Einnahmen angespart haben während des Prozesses.

Die PKH soll ja nach Ihrer Schilderung ja auch nicht zurückgenommen, sondern lediglich eine Ratenzahlung in Höhe von jeweils 60.- € geleistet werden.

Wenn Sie auf einmal 90.- € zahlen können, erscheint es in der Tat nicht unverhältnismäßig, 60.- € als Rate zu leisten. Sie müssten gegenüber der Rechtspflegerin versuchen darzulegen, dass dieses Geld angespart war (wenn es denn so gewesen ist ) und Sie normalerweise auch zu den 60.- € nicht in der Lage sind.

Woher die Rechtspflegerin die Informationen hat über Ihre angebliche Verbesserung haben Sie ja auch mitgeteilt. Sie geht ja von der Verbesserung aus, da Sie die 90.- € zahlen konnten.

Somit muss Sie gar nicht von außen weitere Informationen gehabt haben. Es kommt mir so vor, als ob Sie sich ein eigenes Bild von der Schlage gemacht hat.



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Bewertung des Fragestellers 2009-12-02 | 00:34


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