Jetzt wollen Sie einen Rechtsweg bestreiten...
Wie sehen die Chancen aus.
"Sehr geehrter Herr Kappen,
Sie hatten sich zu dem Adobe InDesign-Grundkurs vom 4.4. - 6.4.2011 verbindlich angemeldet.
Am 14.3.2011 hatten wir Ihnen den Kurs bestätigt und in Rechnung gestellt.
Am 15.3.2011 hatten Sie uns gebeten, den Kurs auf Anfang Mai zu verschieben.
Wir haben Ihnen dann am 16.3.2011 den Termin 4.5. - 6.5.2011 bestätigt.
Am 29.4.2011 haben wir den Kurs Ihrem Wunsch gemäß auf 4.7. - 6.7.2011 verschoben.
Heute, am 3.6.2011 teilen Sie mit, wir sollen den Kurs ganz stornieren.
Ich bitte Sie um Verständnis, dass dies nicht möglich ist.
Die gestellte Rechnung müssen Sie daher in jedem Fall bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 16.12.2011 22:03:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Maßgebend ist der AGB Text. Wenn Sie 10 Tage vor Beginn des Kurses diesen stornieren müssen, dann reicht die Stornierung des Kurses am 03.06.2011 für den Kursbeginn am 4.7. aus. Maßgebend ist hier, ob die AGB´s tatsächlich eine Stornierung vor Kursbeginn vorsehen.
Durch das Verschieben der Kurstermin wurde einvernehmlich der jeweilige Kurstermin aufgehoben und schließlich der letzte Kurstermin 04.07.2011 verbindlich festgehalten. Die Stornierung lt. AGB betraf danach nur diesen Kurs und nicht die vorangegangenen Kurstermine.
Schreiben Sie Kursanbieter an und verweisen Sie auf die AGB´s und bestehen Sie auf das rechtzeitige kostenfreie Stornieren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.12.2011 22:11:25
wa ist wenn das College trotzdem klagen will...
weil auf die Stornierung in den AGB hab ich schon verwiesen
wa ist wenn das College trotzdem klagen will...
weil auf die Stornierung in den AGB hab ich schon verwiesen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.12.2011 22:20:06
Sie können sicherlich nicht verhindern, dass der Seminaranbieter klagen wird. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass der Anspruch begründet ist. Insoweit sollten Sie dann mit einer Klageerwiderung dagegen halten oder einen Anwalt beauftragen.
Mit besten Grüßen
Sie können sicherlich nicht verhindern, dass der Seminaranbieter klagen wird. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass der Anspruch begründet ist. Insoweit sollten Sie dann mit einer Klageerwiderung dagegen halten oder einen Anwalt beauftragen.
Mit besten Grüßen
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