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Frage geschrieben am 03.02.2011 15:38:12

P-Konto Pfändung von Sozialleistungen

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1789
Guten Tag,

folgender Sachverhalt:

P-Konto bei der Kommerzbank.
Bestehende Pfändung
am 01.02.2011 wurden EUR 1768,- ALG2+Wohngeld erstmalig auf mein Konto überwiesen.
Dieser Betrag ist für die Monate Januar und Februar, jeweils EUR 884,-
Das ging aus dem Überweisungstext nicht hervor und somit hat die Bank sofort alles über den Pfändungsfreibetrag abgebucht.
Ich habe am selben Tag darauf hingewiesen, dass es sich um Sozialleistungen für 2 Monate handelt und dies auch mit einem Schreiben des Amtes nachgewiesen. Die Bank behauptet nun, da könne sie nichts dafür und ich muss mit dem Gläubiger sprechen.

Meine Frage: Steht mir der gesamte Betrag, da für 2 Monate, zu und wer ist haftbar, bzw. was muss ich jetzt tun um schnell an mein Geld zu kommen?


Antwort geschrieben am 03.02.2011 17:11:01
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Das P-Konto gewährt seit dem 01.07.2010 eine neue, frei wählbare Form des Vollstreckungsschutzes.
Für Alleinstehende beträgt die Freigrenze 985,15 EUR je Monat. Der Freibetrag von 985,15 EUR umfasst allerdings Einkünften jeglicher Art, der Schutz des § 55 SGB I etwa greift im Fall des P-Kontos nicht. Des Weiteren werden mehrere Einkünfte addiert, etwa Sozialleistungen mit Arbeitslohn. Die derzeitige Gesetzeslage wird viel diskutiert, führt sie doch zu schwer hinnehmbaren Situationen.

Ihr Problem ist dem sog. „Monatsanfangsproblem" ähnlich. Sie haben sich nämlich mit dem P-Konto rechtsverbindlich für eine bestimmte gesetzliche Pfändungsschutzregelung, mit all seinen Vor- und auch Nachteilen entschieden. Dies kann und darf dem Gläubiger nicht zum Nachteil gereichen. So jedenfalls dies Aussagen in einschlägigen Urteilen. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, einen Teil des Gesamtzahlbetrages in bar zu verlangen.

Ob in Ihrem Fall ein gerichtliches Verfahren erfolgreich sein wird, müsste näher geprüft werden. Nicht gänzlich ausgeschlossen scheint, dass ein Antrag auf Pfändungsschutz gem 765a ZPO oder eine gerichtliche Anordnung nach 850 k Abs. 4 ZPO Erfolg hat. Wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt vor Ort. Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.

___

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Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
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