Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Guten Tag,
es geht um folgenden Sachverhalt:
Tatzeit: 30.10.2011
Owig: Sie überschritten die Höchstg. außerh. geschl. Ortschaften um 41 km/h (...)
1. Schreiben: Am (nach dem) 22.11. (Datum auf Schreiben) erhielte der Halter ein Schreiben mit dem Betreff: "Fahreremittlung / Zeugenbefragung".
(Bitte nennen Sie uns den Fahrer bzw. den Verantwortlichen für die Owig).
Auf dieses Schreiben antwortete der Halter nicht um einen Verwandten nicht zu belasten.
2. Schreiben: Am (nach dem) 30.12. (Datum auf Schreiben) erhielt er ein weiteres Schreiben mit dem Betreff: "Schriftliche Äußerung nach §55 (...)"
Auf dem Schreiben ist außerdem noch vermerkt, dass "wenn man sich nicht auf diesen Anhörungsbogen äußert, das Bußgeld gegen den <hier Halter> erlassen werden kann".
Auf dieses reagierte der Halter mit der Eintragung seines Berufes (da er nach §111 dazu verpflichtet ist) ohne sich zur Tat zu äußern und schickte es ca. 7 Tage nach Erhalt des zweiten Schreibens weg.
Halter ist nicht Fahrer!
Jetzt zu meinen Fragen:
1. Die Verjährungsfrist beträgt hierbei 3 Monate. Wurde bisher eine Verjährungsunterbrechende Maßnahme eingeleitet?
2. Meiner Meinung nach ist die Tat am 30.01.2012 verjährt. Stimmt das bisher?
3. Wenn der Bußgeldbescheid noch innerhalb der Verjährungsfrist an den Halter geschickt wird, dieser innerhalb von 2 Woche ohne Gründe Einspruch einlegt, ist es doch sehr wahrscheinlich, dass der eigentliche Fahrer aus der Sache raus ist, da innerhalb von 3 Monaten dieser nicht ermittelt wurde?
4. Was wäre, wenn nach der Verjährung (sagen wir mal 4 Wochen danach) ein Gerichtstermin angesetzt würde, der Halter und der Fahrer vor Gericht erscheinen, die Tat wahrheitsgemäß wiedergeben und der Fahrer sich als Täter bekennt; ist die Owig an den Fahrer dann nicht mit Sicherheit verjährt? Kann er noch zu einem Fahrverbot herangezogen werden oder zu weiteren Kosten verurteilt werden?
5. Was kann noch folgen/womit muss der Fahrer oder der Halter noch rechnen?
Eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Fahrer
Antwort geschrieben am 10.01.2012 10:59:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld, Tel: 0521/9 67 47 40, Fax: 0521/9 67 47 42
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 83
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
1. Die Verjährungsfrist beträgt hierbei 3 Monate. Wurde bisher eine verjährungsunterbrechende Maßnahme eingeleitet?
Die verjährungsunterbrechenden Maßnahmen sind in § 33 OwiG geregelt. Es kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden, ob nicht entsprechende Maßnahmen jedenfalls veranlasst wurde. Die Schreiben, die der Halter erhalten hat, unterbrechen die Verjährung jedenfalls nicht.
2. Meiner Meinung nach ist die Tat am 30.01.2012 verjährt. Stimmt das bisher?
Ja. Sie müssen allerdings hierbei § 33 Abs. 2 OwiG im Auge behalten: „Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist."
Danach reicht regelmäßig z.B. die Anordnung der Versendung eines Anhörungsbogens an den Fahrer aus, um die Verjährung zu unterbrechen. Es ist daher auch dem 30.01.2012 noch ein Karenzzeit einzuplanen. Sollte der Fahrer dann doch noch Post bekommen, wäre ein Verjährungseintritt durch Akteneinsicht zu prüfen.
3. Wenn der Bußgeldbescheid noch innerhalb der Verjährungsfrist an den Halter geschickt wird, dieser innerhalb von 2 Woche ohne Gründe Einspruch einlegt, ist es doch sehr wahrscheinlich, dass der eigentliche Fahrer aus der Sache raus ist, da innerhalb von 3 Monaten dieser nicht ermittelt wurde?
Sofern der Bescheid jetzt erst zum Ende der 3 Monate eintrifft, bestehen hier sehr gute Aussichten, daher „Ja".
4. Was wäre, wenn nach der Verjährung (sagen wir mal 4 Wochen danach) ein Gerichtstermin angesetzt würde, der Halter und der Fahrer vor Gericht erscheinen, die Tat wahrheitsgemäß wiedergeben und der Fahrer sich als Täter bekennt; ist die Owig an den Fahrer dann nicht mit Sicherheit verjährt? Kann er noch zu einem Fahrverbot herangezogen werden oder zu weiteren Kosten verurteilt werden?
Aufgrund des unter Punkt 2. gesagten würde ich immer zuvor noch zu einer Akteneinsicht raten, um jegliche böse Überraschung ausschließen zu können, aber in der Tat spricht dann alles für eine Verjährung. Der Fahrer hätte hier dann nichts mehr zu befürchten.
5. Was kann noch folgen/womit muss der Fahrer oder der Halter noch rechnen?
Es besteht die Gefahr der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO gegenüber dem Halter. Nach der Rechtsprechung hat der Halter zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit möglich und zumutbar mitzuwirken. Wenn es zu unter Punkt 4. genannten Vorgehen komme würde und der Halter dort praktisch dokumentiert, dass ihm die ganze Zeit bekannt war, wer der Fahrer war, macht dies eine solche Fahrtenbuchauflage nicht unwahrscheinlicher. Zudem besteht die Gefahr, dass dem Halter seine notwendigen Auslagen (z.B. Anwaltskosten) wegen fehlender Mitwirkung nicht erstattet werden (§ 109a Abs. 2 OwiG: „Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.").
Wenn es der Behörde (in der Zeit vor Verjährungseintritt) durch einen Abgleich von Daten des Einwohnermeldeamtes pp. nicht gelingt, den Fahrer zu ermitteln, besteht z.B. auch die Möglichkeit, dass die Polizei vor Ort versucht, den wirklichen Fahrer zu ermitteln. Dies kann durch Befragung Ihrer Familie oder Nachbarn unter Vorlage des Blitzerfotos geschehen.
Im Ergebnis würde ich jedenfalls dazu raten, nach Eintreffen eines Anhörungsbogens gegenüber dem Fahrer oder eines Bußgeldbescheides (gegen Fahrer oder Halter) einen Anwalt mit Akteneinsicht zu beauftragen, um dann das weitere Vorgehen abzustimmen. Sollte sich hier etwas Neues ergeben, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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Tel.: (0521) 9 67 47 40 - Fax: (0521) 9 67 47 42
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.01.2012 11:39:16
Sehr geehrter Herr Alpers,
vielen Dank für die ausführlichen Antworten.
zu 2. habe ich noch eine Verständnisfrage. Verstehe ich es richtig, dass man das 2. Schreiben getrost hätte ignorieren können (bis auf §111 owig, wobei hier schon die ermittlungsrelevanten Daten der Behörde bekannt sind)? Wenn man dieses evtl. doch noch nicht weggeschickt haben sollte, sollte man dies auch tunlichst vermeiden um keine Unterbrechung bewirken zu können, oder?
Vielen Dank nochmals.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Alpers,
vielen Dank für die ausführlichen Antworten.
zu 2. habe ich noch eine Verständnisfrage. Verstehe ich es richtig, dass man das 2. Schreiben getrost hätte ignorieren können (bis auf §111 owig, wobei hier schon die ermittlungsrelevanten Daten der Behörde bekannt sind)? Wenn man dieses evtl. doch noch nicht weggeschickt haben sollte, sollte man dies auch tunlichst vermeiden um keine Unterbrechung bewirken zu können, oder?
Vielen Dank nochmals.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.01.2012 12:15:03
Sehr geehrter Ratsuchender,
da der Behörde die ermittlungsrelevanten Daten bekannt sind, spielt § 111 OwiG praktisch keine besondere Rolle (Ihr Beruf ist für eine Verkehrsordnungswidrigkeit auch nicht relevant). Die Gefahr, deswegen belangt zu werden, ist meines Erachtens hier zu vernachlässigen.
Aufgrund dessen, dass der Halter nach dem Anhörungsbogen noch einen Beschuldigtenfragebogen erhalten hat, ergibt sich zumindest nach jetzigem Stand die Vermutung, dass die Behörde den Halter nach wie vor für den Fahrer hält, so dass der Erlass eines Bussgeldbescheides gegen den Halter nicht unwahrscheinlich ist – unabhängig davon, ob der Halter nun den Bogen zurücksendet oder nicht.
Zu der Frage, ob ein Schreiben mit entsprechenden Angaben zurückgesendet werden sollte oder nicht, wird immer wieder Gegenteiliges vertreten. Ich würde hier eher dazu tendieren, keine Angaben zu machen und nichts zurückzusenden, da dies taktisch später kleine Vorteile bringen könnte. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich hieran aber entscheidet, ob Verjährung gegenüber dem Fahrer eintritt oder nicht, halte ich für äußerst gering (dies wäre natürlich anders, wenn der Halter ausführlich darlegt, weshalb er als Fahrer nicht in Betracht kommt etc.).
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
da der Behörde die ermittlungsrelevanten Daten bekannt sind, spielt § 111 OwiG praktisch keine besondere Rolle (Ihr Beruf ist für eine Verkehrsordnungswidrigkeit auch nicht relevant). Die Gefahr, deswegen belangt zu werden, ist meines Erachtens hier zu vernachlässigen.
Aufgrund dessen, dass der Halter nach dem Anhörungsbogen noch einen Beschuldigtenfragebogen erhalten hat, ergibt sich zumindest nach jetzigem Stand die Vermutung, dass die Behörde den Halter nach wie vor für den Fahrer hält, so dass der Erlass eines Bussgeldbescheides gegen den Halter nicht unwahrscheinlich ist – unabhängig davon, ob der Halter nun den Bogen zurücksendet oder nicht.
Zu der Frage, ob ein Schreiben mit entsprechenden Angaben zurückgesendet werden sollte oder nicht, wird immer wieder Gegenteiliges vertreten. Ich würde hier eher dazu tendieren, keine Angaben zu machen und nichts zurückzusenden, da dies taktisch später kleine Vorteile bringen könnte. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich hieran aber entscheidet, ob Verjährung gegenüber dem Fahrer eintritt oder nicht, halte ich für äußerst gering (dies wäre natürlich anders, wenn der Halter ausführlich darlegt, weshalb er als Fahrer nicht in Betracht kommt etc.).
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
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