Ort des Vaterschaftstests, wenn angeblicher Vater im Ausland lebt
| 11.09.2009 16:20
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Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Ich habe viel im Internet geforscht, aber kein Ergebnis gefunden:
Ich wurde auf Vaterschaftsfestellung und
Unterhalt verklagt. Mutter und Sohn leben in Deutschland, ich in der Schweiz. Gem.
§ 640 a ZPO ist Gerichtsstand am Wohnort des Kindes, also in Deutschland. Der Gerichtstermin ist anberaumt.
2 Fragen habe ich hierzu:
1. Muss ich persönlich erscheinen oder reicht es aus, wenn meine voll informierte Rechtsanwältin erscheint? Ich lebe immerhin im Ausland, in der Schweiz, 300 km entfernt, Fahrzeit mit dem Auto etwa 4 Stunden. Aus
§ 141 ZPO bin ich hierzu nicht schlau geworden.
2. Wo würde ein Vaterschaftstest stattfinden? Am Ort des Gerichts oder bei mir in der Schweiz? Auch hier bin ich aus §
363 und
369 ZPO nicht schlau geworden.
Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem?
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Vater
Ausland
lebt
11.09.2009 | 16:39
Antwort
von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst müsste Ihr persönliches Erscheinen überhaupt angeordnet worden sein.
Dieses erscheint hier fraglich. Denn die Vaterschaft muss zunächst festgestellt werden und jeder verständige Richter wird dazu ein Gutachten einholen. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts erscheint daher bei einer Verneinung der Vaterschaft durch Sie gar nicht geboten.
Sollte gleichwohl das persönliche Erscheinen angeordnet worden sein, sollte Ihre Anwältin beantragen, von der Anordnung wieder abzusehen. Diesem Antrag wird in der Regel auch stattgegeben.
Ist die Anwältin allumfassend beauftragt, wird ihre Anwesenheit dann vollkommen ausreichend sein. Sie werden daher nicht erscheinen müssen.
Der Test selbst wird in Deutschland stattfinden. Das Gericht wird einen Sachverständigen benennen und dort hat in der Regel auch der Test stattzufinden.
Allerdings ist es durchaus üblich, dass der Sachverständige dann mit Proben arbeitet, die auch im Ausland entnommen worden sind. Es muss dabei nur gewährleistet sein, dass eine ordnungsgemäße Probenentnahme erfolgt, wobei die Institute heute schon eng zusammen arbeiten.
Hier wäre es also durchaus denkbar, dass die Probe in der Schweiz entnommen und dann in Deutschland untersucht wird. Dieses sollte auf jeden Fall beantragt werden.
Besteht hingegen der Sachverständige in Deutschland darauf, dass er selbst die Probe entnimmt, werden Sie im deutschen Institut erscheinen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle