Frage geschrieben am 07.03.2010 06:36:09
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Original-Fußballwappen / nachgemachte Fußballwappen
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2163Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich vertreibe einen kostenlosen Fussballmanager (Freeware).
EA Sports hat vom DFB/DFL die alleinige Lizenz, alle Originalnamen der Bundesligisten und die Originalwappen dieser Vereine zu benutzen.
Daher heisst Bayern München bei mir nur München usw.
Hier sehe ich kein Problem.
Nun möchte ich den Vereinen aber Wappen zuordnen, die den Originalen ähnlich sehen, aber doch abgewandelt sind.
Hier sehen Sie die Wappen: http://www.kostenloser-fussballmanager.de/1vergleich.png
In der 1. Zeile sind die Originalwappen zu sehen, in der 2. Zeile die selbsterstellten.
Habe ich wegen der Ähnlichkeit eine Abmahnung zu befürchten ?
Falls ja, trifft dieses bei allen Wappen oder nur bei einigen zu ?
-- Einsatz geändert am 07.03.2010 18:20:17
Antwort geschrieben am 07.03.2010 22:40:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Markenrecht, Strafrecht, Medienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Informationstechnologierecht
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ein Anspruch von EA Sports könnte sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG oder aus Art. 9 Abs. 1 b i.V.m. Art. 98 GMV ergeben. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und dem gleichlautenden Art. 9 Abs. 1 b ist es Dritten untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Dabei setzen die Verletzungstatbestände des § 14 MarkenG nach der dem Europäischen Gerichtshof folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einen markenmäßigen Gebrauch der Kollisionszeichen voraus. Von einem markenmäßigen Gebrauch ist dann auszugehen, wenn das Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet. Eine markenmäßige Benutzung liegt also dann vor, wenn der Verkehr in den angegriffenen Zeichen einen Herkunftshinweis sieht (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 78; EuGH GRUR Int. 1999, 438 Rdn. 38 - BMW/Deenik; EuGH GRUR 2003, 55, 57 Rdn. 48 - Arsenal; BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte).
Eine Ähnlichkeit der von Ihnen designten Wappen mit den Originalwappen ist bei allen Wappen gegeben. Die gedankliche Verbindung der Wappen mit den Originalwappen lässt sich auf Grund der Ähnlichkeit nicht vermeiden.
Allein die Farbgebung Ihrer Wappen ist zu nah an den Originalwappen. Zudem verwenden Sie bei den Jahreszahlen der Vereinsgründungen noch die Originalzahlen.
Eine Abmahnung durch die einzelnen Vereine als Rechteinhaber bzw. EA Sports als lizensierter Markennutzer ist somit möglich.
Um dem aus dem Weg zu gehen, könnten Sie z.B. für alle Vereine eine Form wählen. Da z.B. der Kreis bei acht (8) Vereinen auftritt könnten Sie das Dreieck als Wappenform für alle Vereine nehmen. Wenn Sie dann noch die Daten verändern und ein wenig mit den Farben experimentieren würden, vermindern Sie die Gefahr der Abmahnung ganz erheblich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
IT- & Multimedia-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon +49 (0) 52 02 / 7 31 32
Fax +49 (0) 52 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth
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