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Organklage / Kosten Verfassungsbeschwerde


11.06.2012 00:34 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.




Aus: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - Hinweise zu Verfassungsbeschwerdeverfahren
6. Kosten
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich kostenfrei; in bestimmten Ausnahmefällen kann eine Gebühr erhoben werden (§ 33 Abs. 2 und 4 VerfGHG). Der Berichterstatter kann dem Beschwerdeführer aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gebühr nach § 33 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zu zahlen; wird der Vorschuss nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird das Verfahren ohne weitere Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde endgültig eingestellt.

Entstehen dem Beschwerdeführer notwendige Auslagen (z. B. durch Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens), so erfolgt in der Regel eine Erstattung ganz oder teilweise nur, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat (§ 34 VerfGHG).
--------
Sehe ich das mit den anfallenden Kosten eines Verfahrens vor dem VerfG Berlin wie unten dargestellt richtig?

A)
Abgeordnete/r strengt beim VerfG Organklage gegen Senat an w. Überprüfung von vom Senat geschlossenen Verträgen, die er für verfassungswidrig hält
VerfG weist ab = keine Kosten außer eigene RA-Kosten

B)
Abgeordneter strengt beim VerfG Organklage gegen Senat an
VerfG nimmt Klage entgegen
VerfG entscheidet Beschwerde positiv/teilweise positiv
= Abgeordnete/r trägt nur seine RA-Kosten und bekommt diese teilweise oder vollständig erstattet.

C)
Abgeordneter strengt beim VerfG Organklage gegen Senat an
VerfG nimmt Klage entgegen
VerfG entscheidet die Beschwerde negativ; der Antragsteller unterliegt
= Antragsteller hat seine eigenen RA-Kosten zu tragen
Frage: Muss der unterliegende Antragsteller in diesem Fall RA-Kosten oder anderweitige Kosten von irgend jemand anders tragen? Z.B. die RA-Kosten der Partei, die die beanstandeten Verträge vorm VerfG verteidigt?

Es wäre sehr schön, wenn ich möglichst schnell eine Antwort bekommen könnte.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Kosten
11.06.2012 | 10:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
551 Bewertungen
Sehr geehrte Frau F.,

zu A): Hier entstehen dem Beschwerdeführer zunächst die eigenen RA-Kosten zzgl. der Auslagen des Antragsgegners, wenn dieser ebenfalls Auslagen/Kosten hatte

sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. In diesen Fällen könnte dem Beschwerdeführer noch eine zusätzliche Gebühr von € 500,00 auferlegt werden (§ 33 VerfGHG (Berlin)).
Bei missbräuchlichen Beschwerden könnte sich die Gebühr auf € 2.500,00 erhöhen.

zu B): Hier würde eine volle Erstattung in Betracht kommen, wenn die Beschwerde ganz begründet wäre.

Bei einem teilweise Obsiegen entsprechend nur anteilig, aber auch unter Berücksichtigung der Kosten/Auslagen des Antragsgegners, die nicht Gegenstand der Kostenfreiheit sind, sondern dies sich nur auf Gerichtskosten bezieht, nicht aber auf die Kosten der Gegenseite, die immer mit einbezogen und entsprechend mit erstattet werden müssen.

zu C): Bei einem Unterliegen trägt der Antragssteller seine eigenen RA-Kosten (zzgl. der eventuellen Gebühr bei offensichtlicher Unbegründetheit oder Unzulässigkeit) zzgl. der Kosten/Auslagen des Antragsgegners.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 11.06.2012 | 11:26

Würde das bei C) bedeuten, dass der Beschwerdeführer die horrenden Rechtsberatungskosten von so teuren Kanzleien wie ggf. Freshfields, Hengeler Müller etc. tragen müsste, sofern der Senat, gegen den sich ja die Beschwerde gerichtet hatte, diese eingeschaltet hätte? Die könnte der Senat als Antragsgegner dann vom Beschwerdeführer zurückerstattet bekommen?

Meine bisherigen Informationen dazu waren im Übrigen anders.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.06.2012 | 12:11

Sehr geehrte Frau F.,

die zu erstattenden Kosten wären nur die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wenn sich der Senat höher bezahlte Anwälte leistet, bleibt er auf jeden Fall auf diesen Kosten sitzen.

Wenn Sie andere Meinungen dazu gehört haben, können Sie mich gerne weiter direkt per Email anschreiben, um dies abschließend zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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