Organklage / Kosten Verfassungsbeschwerde
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Verwaltungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Aus: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - Hinweise zu Verfassungsbeschwerdeverfahren
6. Kosten
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich kostenfrei; in bestimmten Ausnahmefällen kann eine Gebühr erhoben werden (§ 33 Abs. 2 und 4 VerfGHG). Der Berichterstatter kann dem Beschwerdeführer aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gebühr nach § 33 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zu zahlen; wird der Vorschuss nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird das Verfahren ohne weitere Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde endgültig eingestellt.
Entstehen dem Beschwerdeführer notwendige Auslagen (z. B. durch Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens), so erfolgt in der Regel eine Erstattung ganz oder teilweise nur, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat (§ 34 VerfGHG).
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Sehe ich das mit den anfallenden Kosten eines Verfahrens vor dem VerfG Berlin wie unten dargestellt richtig?
A)
Abgeordnete/r strengt beim VerfG Organklage gegen Senat an w. Überprüfung von vom Senat geschlossenen Verträgen, die er für verfassungswidrig hält
VerfG weist ab = keine Kosten außer eigene RA-Kosten
B)
Abgeordneter strengt beim VerfG Organklage gegen Senat an
VerfG nimmt Klage entgegen
VerfG entscheidet Beschwerde positiv/teilweise positiv
= Abgeordnete/r trägt nur seine RA-Kosten und bekommt diese teilweise oder vollständig erstattet.
C)
Abgeordneter strengt beim VerfG Organklage gegen Senat an
VerfG nimmt Klage entgegen
VerfG entscheidet die Beschwerde negativ; der Antragsteller unterliegt
= Antragsteller hat seine eigenen RA-Kosten zu tragen
Frage: Muss der unterliegende Antragsteller in diesem Fall RA-Kosten oder anderweitige Kosten von irgend jemand anders tragen? Z.B. die RA-Kosten der Partei, die die beanstandeten Verträge vorm VerfG verteidigt?
Es wäre sehr schön, wenn ich möglichst schnell eine Antwort bekommen könnte.
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