Ordnungswidrigkeit nach §4 Abs. 1, §49 StVO; §24, § 25 StVG
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage(n):
Hallo,
ich habe per 27.08.2009 eine Zeugenbefragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten.
Folgender Tatbestand:
Sie hielten bei einer Geschwindigkeit von 135 km/h den erforderlichen Abstand von 67,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Ihr Abstand betrug 16,50 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Toleranzen sind zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
Verletzte Vorschriften:
§4 Abs. 1, § 49 StVO, § 25 StVG; 12.6.3 BKat; §4 Abs. 1 BKatV
Bemerkungen (insb. Tatfolgen):
Film 95444,95444 - Video-Aufzeichnung/Messverfahren
Keine Abstandsverringerung durch Abbremsen des vorausfahrenden oder
Einscheren eines anderen KFZ
Beweismittel:
Foto/Video
Nun meine Fragen:
Da mir der obige Tatbestand zur Last gelegt wird (Folgen 240,-- € Bußgeld,
4 Punkte Verkehrsregister, 1 Monat Fahrverbot), ich jedoch Einspruch einlegen will habe ich folgende Fragen:
Soll ich den Verstoss innerhalb der Zeugenbefragung zugeben oder nicht? Wenn nicht (wovon ich ausgehe) wass passiert dann? Sind Kosten damit verbunden?
Ich würde mich gerne auf BVerfG, Beschluss vom 11.08.09 , Az. BvR 941/08 beziehen, damit das Verfahren später hoffentlich eingestellt wird.
Wie realistisch sind Ihrer Meinung nach meine Chancen damit erfolgreich zu sein, welche Kosten kommen im Verfahren auf mich zu, und wie muss ich die erforderlichen Schreiben formulieren ohne einen Anwalt einschalten zu müssen? Der Verstoss wurde in Bayern vergangen, vielleicht ist diese Information noch wichtig für Ihre Recherchen.
Als Information habe ich Ihnen folgenden Artikel aus dem Internet angehängt:
Geschwindigkeitsüberwachung mit Videoaufzeichnung darf nicht auf Ministeriumserlass gestützt werden und ist insoweit verfassungswidrig
BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08
Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS 3.0 ist verfassungswidrig, wenn die Maßnahme nur auf einen Erlass eines Ministeriums zur Überwachung des Sicherheitsabstands gestützt wird. Eine damit verbundene Videoaufzeichnung verletzt wegen des Fehlens einer zureichenden gesetzlichen Eingriffsermächtigung in willkürlicher Art und Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und führt zu einem Beweisverwertungsverbot.
StVO § 4; StVO § 41 Abs. 2; StVO § 49; GG Art. 2 Abs.1; GG Art. 3 Abs.1; GG Art. 103
Vielen Dank
Ordnungswidrigkeit Abs.









