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Frage geschrieben am 20.10.2011 17:46:06

Ordnungswidrigkeit

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 744
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Ordnungswidrigkeit.
Hallo werde hier für eine Ordnungswidrigkeit herrangezogen und zwar
1. verkürzung der vorgeschrieben Ruhezeit von 9:00 Std. auf 4:02 Std. Gesamtdauer 4:58 Std.

Verstoß Art.8 Abs.1 VO(EG)561/2006
Ordnungswiederigkeit nach § 8 aAbs.Nr1 Fahrpersonal

2. zulässige Lenkdauer von 4:40 Std. um 0:27 Std.

Verstoß gegen Art.7 Satz1 VO/EG/ 561/2006
§ 8a Abs. 2 Nr 1 Fahrpersonal

3.Sie befolgten eine vollziebare Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht.
§ 46 Abs.3, § 49 StVO, §24 StVO,166 BKAT

Meine Frage nun was kostet das jetzt und gibt das Punkte?
Und lohnt es sich dagegen zu klagen.?


Antwort geschrieben am 20.10.2011 18:27:36
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat kann im Rahmen einer Erstberatung und anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht abschließend beurteilt werden. Dieses möchte ich Ihnen gerne erklären.

Die Erfolgsaussichten einer Klage in diesem Fall hängt von mehreren Faktoren ab. Insbesondere ist von besonderer Bedeutung, wie das konkrete Messergebnis ausgefallen ist und ob dieses gegebenenfalls anfechtbar ist.

Dieses lässt sich aber erst nach einer Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde beurteilen. Eine solche Akteneinsicht ist grundsätzlich nur über einen Rechtsanwalt möglich. Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen bereits an dieser Stelle dringend anraten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht vor Ort mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.

Der Kollege sollte dann wie bereits oben angedeutet zunächst eine Akteneinsicht vornehmen und anschließend mit Ihnen zusammen das weitere Vorgehen/die Verteidigungsstrategie ausarbeiten.

Sofern Sie hier zunächst einen Anhörungsbogen erhalten haben, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor sie sich mit einem Kollegen vor Ort nach durchgeführter Akteneinsicht besprochen haben. Sollten Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie rein vorsorglich zur Fristwahrung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides Einspruch hiergegen einlegen. Die Begründung sollte dann gegebenenfalls der von ihnen beauftragte Kollege durchführen.

Die Begründung kann auch noch nachgeholt werden. Wichtig ist nur, dass der Einspruch zunächst fristgerecht eingelegt wird und man sich ausdrücklich vorbehält, nach einer durchgeführten Akteneinsicht eine Begründung hinterherzuschieben.

Es ist aber grundsätzlich richtig, dass die von Ihnen angegebene Überschreitung der Lenkdauer eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Sofern Sie hier tatsächlich die Lenkzeit um 4 Stunden 58 Minuten überzogen haben, käme ein Ordnungswidrigkeitengeld in Höhe von 210 € voraussichtlich auf sie zu.

Punkte in Flensburg werden sie aber voraussichtlich nicht erhalten.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt




Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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