Muss die betreffende Behörde eine Ordnungswidrigkeit verfolgen, wenn eine Anzeige von einer Person erfolgt ist bzw. ein Antrag von dieser gestellt worden ist oder kann sie diese Verfolgung ablehnen.
Ich weiss, dass im Gegensatz zur StPO einige Sonderregelungen bei den Ordnungswidrigkeiten herrschen.
Es gibt das LEgalitätsprinzip und Opponitätsprinzip, sowie die Regelung wann was auf Antrag verfolgt wird und wann es die PRivatklage im Wege des § 374 StPO gibt, in § 47 OwiG jedenfalls steht das die Behörde die Sache nicht verolgen muss bzw. direkt einstellen kann, ist es also also ein Unterschied, wenn die Behörde selber Kenntnis von einer ORdnungswidrigkeit erhält, oder wenn jemand eine Anzeige bei der Behörde einreicht ?
-- Einsatz geändert am 02.01.2012 23:23:57
Antwort geschrieben am 02.01.2012 23:43:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
In Unterscheidung zum Strafverfahren kennt das OWiG Regelungen, vergleichbar mit dem Umgang mit Strafanträgen, nicht. Gem. § 47 OWiG obliegt die Entscheidung über den Umgang mit Anzeigen, sei es behördlicher oder privater Natur, allein dem Ermessen der Verwaltungsbehörde. Der Anzeigeerstatter wird dabei nicht beteiligt. Ihm steht gegen eine Einstellung, anders als dem Geschädigten im Strafverfahren, auch kein Rechtsmittel zu. Lediglich Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, steht ggf. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu (§ 62 OWiG).
Bei vermeindlich ermessensfehlerhaften Einstellungen wäre allenfalls an eine Dienstaufsichtsbeschwerde denkbar.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
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