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Frage geschrieben am 27.09.2011 21:07:05

Ordnungsamt prüft einzelne Bürger

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 52,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030
Ich habe ein Grundstück mit Hecke drumherum, die sowohl direkt an eine Straße als auch an einen Weg grenzt. Die Hecke am Weg (nicht an der Strasse) ist immer wieder Streitfall von Nachbarn. Das Problem ist aber, dass immer ich eine Nachricht erhalte, meine Hecke würde in die Straße/den Weg hineinragen (..."wir mussten feststelen, dass Ihre Hecke....") und ich müsse zurückschneiden. Das ist ja prinzipiell kein Problem, aber erstens sind die Überhänge marginal, und zweitens werden andere Anlieger derselben Strasse, deren Bäume wesentlich mehr in den Strassenraum ragen, nicht angeschrieben. Wegen meiner Hecke rufen missgünstige Bürger an, weshalb sich das Ordnungsamt sofort gegen mich wendet. Ist diese Einzelordnungsaktion gegen mich überhaupt zulässig? Wie kann ich mich dagegen wehren?


Antwort geschrieben am 27.09.2011 22:39:48
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

" Ist diese Einzelordnungsaktion gegen mich überhaupt zulässig?"

Solange Ihr Grundstück nicht den bauordnungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelungen entspricht, ist das Eingreifen des Ordnungsamtes dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Aber Ihr Bauchgefühl gibt Ihnen Recht. So nicht.

Die im Ermessen einer Behörde stehenden Anordnungen dürfen nicht gegen den geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte verstoßen. Allerdings darf sich die Behörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anführen kann.

Ein relativ junges Urteil unterstützt Ihr Bauchgefühl:
"Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. z. B. Beschl. v. 21. 12. 1990 – 4 B 184/90 –, juris; Beschl. v. 22. 4. 1995 – 4 B 55.95 –, BRS 57 Nr. 248) und des OVG Lüneburg (vgl. z. B. Urt. v. 24. 9. 1977 – I A 218/74 –, OVGE 33, 347; Urt. v. 29. 10. 1993 – 6 L 72/92 –, BauR 1994, 92; Urt. v. 26. 8. 1994 – 1 L 311/91 –, BRS 56 Nr. 205; Urt. v. 31. 3. 1995 – 1 L 4223/93 –, BauR 1995, 831), dass die Bauaufsichtsbehörde gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn sie bei einem bauaufsichtlichen Einschreiten systemwidrig ein Vorgehen gegen vergleichbare Verstöße unterlässt." Nieders. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 ME 81/10 in ZfBR 2010, 585

"Wie kann ich mich dagegen wehren?"

Sie müssten gegen die Anordnung der Behörde Widerspruch mit besagter Begründung einlegen. Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Ohne jetzt über Verfahrenslaufzeiten und Erfolgsaussichten auszuführen, empfehle ich Ihnen das Folgende:

Finden Sie heraus, wer Sie denunziert und klären Sie die Ursache dafür. So haben Sie dauerhaft "Ruhe".

--------------------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.


Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

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