Antwort geschrieben am 27.09.2011 22:39:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
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ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
" Ist diese Einzelordnungsaktion gegen mich überhaupt zulässig?"
Solange Ihr Grundstück nicht den bauordnungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelungen entspricht, ist das Eingreifen des Ordnungsamtes dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Aber Ihr Bauchgefühl gibt Ihnen Recht. So nicht.
Die im Ermessen einer Behörde stehenden Anordnungen dürfen nicht gegen den geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte verstoßen. Allerdings darf sich die Behörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anführen kann.
Ein relativ junges Urteil unterstützt Ihr Bauchgefühl:
"Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. z. B. Beschl. v. 21. 12. 1990 – 4 B 184/90 –, juris; Beschl. v. 22. 4. 1995 – 4 B 55.95 –, BRS 57 Nr. 248) und des OVG Lüneburg (vgl. z. B. Urt. v. 24. 9. 1977 – I A 218/74 –, OVGE 33, 347; Urt. v. 29. 10. 1993 – 6 L 72/92 –, BauR 1994, 92; Urt. v. 26. 8. 1994 – 1 L 311/91 –, BRS 56 Nr. 205; Urt. v. 31. 3. 1995 – 1 L 4223/93 –, BauR 1995, 831), dass die Bauaufsichtsbehörde gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn sie bei einem bauaufsichtlichen Einschreiten systemwidrig ein Vorgehen gegen vergleichbare Verstöße unterlässt." Nieders. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 ME 81/10 in ZfBR 2010, 585
"Wie kann ich mich dagegen wehren?"
Sie müssten gegen die Anordnung der Behörde Widerspruch mit besagter Begründung einlegen. Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Ohne jetzt über Verfahrenslaufzeiten und Erfolgsaussichten auszuführen, empfehle ich Ihnen das Folgende:
Finden Sie heraus, wer Sie denunziert und klären Sie die Ursache dafür. So haben Sie dauerhaft "Ruhe".
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
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