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Frage geschrieben am 11.01.2012 21:46:26

Oral B und sie Aufsteckbürste

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1217
Meine Frage!

Verstosse ich gegen Patentrechte der Firma Oral B wenn ich Aufsteckbürsten die mit den Zahnbürsten kompatibel sind verkaufe?

Also "No name" Produkte die dem Originalprodukt ähneln aber nicht mit dem Namen werben!

Es gibt unzählige Angebote auf diversen Internetseiten mit solchen Produkten.

Gibt es diesbezüglich schon Urteile?

Ist der Handel mit diesen Produkten zulässig?


Antwort geschrieben am 11.01.2012 23:44:00
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Nach einer Kurzrecherche liegt das Patentrecht für elektrische Zahnbürsten der Marke Oral B bei der Firma Procter & Gamble.
Die 20jährige Schutzfrist für das Patent ist noch nicht abgelaufen.

2. Daraus folgt, dass Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche drohen, wenn eine Patentverletzungen zu befürchten ist.
Eine mittelbare Patentverletzung ist nach § 10 Abs. 1 PatG auch gegeben, wenn Dritten, ohne Zustimmung des Patentinhabers seinen Kunden Mittel, zur Benutzung der Erfindung anbieten.

Dies bedeutet, andere Personen als der Patentinhaber dürfen solche Zubehörteile nicht zum Verkauf anbieten, mit deren Hilfe sich die Erfindung (elektrische Zahnbürste) erst sinnvoll nutzen lässt.

Jedoch folgt aus dem für das Patentrecht geltenden Erschöpfungsgrundsatz, dass es den Käufern der patentierten Produkte (Zahnbürste) nicht versagt werden kann, diese bestimmungsgemäß zu nutzen.

Das Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers
ist insoweit beschränkt, da er für seine geistige Leistung durch den Käufer entlohnt worden ist.

Sofern es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch seines Produktes erforderlich ist, ein Teil (Zahnbürstenkopf) in regelmäßigen Abständen auszutauschen, so steht dem Nutzer dies Frau, ohne dass er verpflichtet ist auf Zubehör-/Ersatzteile des Herstellers zurückzugreifen. Dementsprechend handeln aber auch Anbieter entsprechend kompatibler Ersatzteile nicht patentrechtswidrig, wenn sie diese verkaufen (BGH, Urteil vom 27. 2. 2007, Az.: X ZR 38/06).

Insofern ist Ihr Warenangebot patentrechtlich zulässig.

Abmahnungen oder Klagen wegen Verletzung des Patentrechtes auf Grund einer derartig gelagerten Sachverhaltskonstellation sind nicht ersichtlich.

3. Markenrechtlich ist jedoch darauf zu achten, dass die Zahnbürstenköpfe nicht als „Zubehör Oral B" angeboten werden darf, sondern deutlich wird, dass diese keine Original-Markenware darstellen.

Dies kann etwa in Form von „Zahnbürstenköpfe, geeignet für Zahnbürsten der Marke Oral B" geschehen.

Andernfalls drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus dem Markenrecht.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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