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Optionen für Nachname uneheliches Kind bei gemeinsamem Sorgerecht bereits vor Geburt


| 28.05.2011 19:46 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken




Hallo,
mein Lebensgefährte und ich erwarten in wenigen Wochen Nachwuchs. Wir sind nicht verheiratet, haben aber bereits vor der Geburt sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.
Welche Optionen grundsätzlich und welche Änderungsmöglichkeiten ergeben sich damit bei der Wahl des Nachnamens
- unmittelbar (Doppelname möglich? Nachträgliche Änderungsmöglichkeiten?)
- im Falle einer späteren Heirat (Kind behält Name oder bekommt Ehename? Doppelname möglich? Nachträgliche Änderungsmöglichkeiten?)
- im Falle einer Trennung OHNE Heirat (z.B. falls Kind den Namen des Vaters trägt, nach einer Trennung aber bei der Mutter verbleibt)
- im Falle einer Trennung NACH Heirat (s. oben, Änderungsmöglichkeiten für Mutter und Kind, falls bei Heirat Familienname bestimmt wurde?).
Insbesondere interessieren mich dabei konkret folgende zwei Szenarien:
# Kind erhält zunächst den Nachnamen des Vaters:
- was passiert bei Trennung ohne Heirat (kann z.B. Kind nachträglich den Nachnamen der Mutter bekommen, wenn es bei der Mutter verbleibt?)
- welche Optionen gäbe es bei Heirat (Familienname? Doppelname? unterschiedliche Namen von Mutter und Vater werden beibehalten: behält Kind den ursprünglichen Nachnamen des Vaters oder kann Kind dann auch den Namen der Mutter bekommen?)
- welche Optionen gäbe es bei Scheidung (abhängig von s. oben und Verbleib des Kindes nach einer Scheidung?)
# Kind erhält zunächst den Nachnamen der Mutter:
- welche Optionen gäbe es bei Heirat (Familienname? Doppelname? unterschiedliche Namen von Mutter und Vater werden beibehalten: behält Kind den ursprünglichen Nachnamen der Mutter oder kann Kind dann auch den Namen des Vaters bekommen?)
- behält das Kind im Falle einer Trennung / Scheidung den Nachnamen der Mutter, auch wenn es NICHT bei der Mutter verbleibt, sondern beim Vater?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema:
Kind bereits
28.05.2011 | 22:31

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
237 Bewertungen
Sehr geehrt(e) Fragensteller(in),

vor dem Hintergrund der sehr komplexen Fragestellungen sowie des dazu im Verhältnis stehenden geringen Einsatzes und der recht komplizierten Rechtslage gebe ich Ihnen einen Überlick wie folgt:

Grundsätzlich kann aufgrund des Namnesrechtsänderungsgesetzes seit 1994 kein Kind mehr beide Namen der Eltern, also einen Doppelnamen führen. Ein Doppelname kann nicht Familienname werden, also sind Doppel-Doppel Kreationen wie Däubler-Gmelin-Leutheuser-Schnarrenberger als Nachname ausgeschlossen.

1. Sind die Eltern bei der Geburt verheiratet, so erhält das Kind den Ehenamen, den die Eltern bei der Heirat bestimmt haben.

2. Wenn nicht verheiratet aber gemeinsame Sorge den Namen eines der beiden Elternteile.

3. Wenn dann Heirat erfolgt, dann Änderung in den Familiennamen möglich oder Beibehaltung des zuvor bestimmten Geburtsnamens

4. Bei Trennung ohne Heirat:

den Namen wie bisher
oder Neubestimmung durch den sorgeberechtigten Elternteil

5. Bei Trennung nach Heirat (Scheidung)

Name bleibt

oder neuer Familienname bei Wiederheirat (nicht automatisch, sondern durch Bestimmung)

oder wieder der ursprüngliche bei der Geburt erteilte Namen (Kind muss nicht den Namen des neuen Ehemannes annehmen).

Ist das Kind bereits 5 Jahre alt, so ist für eine Namensänderung die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Bei der Eheschließung können Sie dem Ehenamen für sich selbst den eigenen Namen entweder voran oder hinten anstellen.

Ich hoffe, Ihnen einen Überlick über die verschiedenen Namensgebungsmöglichkeiten gegeben haben zu können und wünsche Ihnen einen schönen Abend sowie ein Erholsames Wochenende und vor allem für die Geburt Ihres Kindes alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

Nachfrage vom Fragesteller 29.05.2011 | 09:08

Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
ganz herzlichen Dank für die Übersicht, das hilft mir auf jeden Fall schon einmal sehr weiter.
Eine Nachfrage hätte ich allerdings noch zum Punkt "Trennung ohne Heirat" - Sie schreiben, dass in diesem Falle entweder der Nachname wie bisher beibehalten werden oder dass er durch den sorgeberechtigten Elternteil neubestimmt werden kann. Das Sorgerecht teilen wir uns ja beide (gemeinsame Sorgeerklärung hat ja vor der Geburt bereits stattgefunden) - inwieweit hätte ich als Mutter, bei der das Kind im Falle einer Trennung verbliebe, denn dann überhaupt Handlungsspielraum? Ich denke hier konkret an den Fall, dass das Kind bei Geburt den Nachnamen des Vaters erhält, im weiteren Verlauf keine Heirat/Namensänderung stattfindet, im Falle einer Trennung das Kind dann aber meinen Nachnamen erhalten sollte. Wäre dies denn möglich?
Besten Dank vorab und auch Ihnen einen schönen und erholsamen Sonntag!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.05.2011 | 09:23

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

ich verstehe die hinter der Frage liegende Intention.

Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils zu einer Namensänderung.

Unter ganz engen Voraussetzung, bspw. wenn der Kindsvater Gewalt gegenüber dem Kind verübt hat, kann von einer Zustimmung agbesehen werden.

Ich hoffe, Ihre Antwort beantwortet haben zu können und wünsche ebenfalls einen schönen Sonntag.

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-05-29 | 09:40


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-05-29
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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