Frage geschrieben am 22.06.2006 21:42:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Opportunitätsprinzip gegen Legalitätsprinzip
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6386Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Bei Vergehen hat sie ja die Möglichkeit nach § 153 und 153 a StPO dieses einzustellen.
Meine Frage nun.:
Kann die STA ein Vergehen auch ohne Wissen des Betroffenen einstellen oder kann sie die Sache einstellen und erst bei Einstellung erfährt der Verdächtige überhaupt was davon ?
Zweite Frage.:
In § 153 StPO wird davon gesprochen, dass die STA Vergehen, ich zitiere"Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind." Quelle: Dejure
Was heisst hier "Mindestmaß erhöhten Strafe" ?
Was bedeutet zudem der Wortlaut sinngemäß:"kein Interesse der Bevölkerung an Strafverfolgung"
Dieses steht im § 153 und 153a StPO.
Sind nicht alle Straftaten im öffentlichen Interesse der BEvölkerung und will die Bevölkerung nicht immer Strafverfolgung ?
Danke
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.6.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.06.2006 22:13:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 559
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Einstellung nach § 153 StPO setzt voraus, dass die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung besteht.
Die Einstellung darf regelmäßig erst nach Zustimmung des zuständigen Gerichtes erfolgen. Bei einfachen Vermögensdelikten und geringen Folgen der Tat bestehen Ausnahmen von der Zustimmungspflicht.
Eine Einstellung nach § 153 a StPO setzt eine geringe Schuld des Täters voraus und ist nur bei einem Vergehen möglich.
Die Verfahrenseinstellung durch Staatsanwaltschaft erfolgt mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten.
Bei einfachen Vermögensdelikten mit geringem Schaden und geringen Folgen der Tat kann auch ohne Zustimmung des Gerichts eingestellt werden, der Beschuldigte muss jedoch immer zustimmen.
Nicht bei allen Straftaten besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, dies ist bei Bagatelldelikten und Delikten der mittleren Kriminalität der Fall. Die Begehung eines Ladendiebstahls, einer fahrlässigen Körperverletzung oder eines Diebstahls geringwertiger Sachen beispielsweise, wenn der Täter noch unbestraft ist.
Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.06.2006 22:35:49
Entschuldugen sie, leider kann ich ihre Antwort nicht nachvollziehen, weder im § 153 noch im § 153a StPO werden hier Vermögensdelikte und andere Straftaten getrennt.
Zudem haben sie mir zwei Fragen garnicht beantwortet, ich bitte daher mit noch mitzuteilen, was der Satz "im Mindestmaß erhöhte Strafe" bedeutet
Die zweite Frage , die sie mir nicht beantwortet haben, bezieht sich darauf, ob der Verdächtige überhaupt was von Ermittlungen erfährt, insbesondere dann, wenn die STa sowieso einstellen will.
Da hier ein Anfangsverdacht begründeter Natur vorliegen muss, ist sowieso klar.
Danke
Entschuldugen sie, leider kann ich ihre Antwort nicht nachvollziehen, weder im § 153 noch im § 153a StPO werden hier Vermögensdelikte und andere Straftaten getrennt.
Zudem haben sie mir zwei Fragen garnicht beantwortet, ich bitte daher mit noch mitzuteilen, was der Satz "im Mindestmaß erhöhte Strafe" bedeutet
Die zweite Frage , die sie mir nicht beantwortet haben, bezieht sich darauf, ob der Verdächtige überhaupt was von Ermittlungen erfährt, insbesondere dann, wenn die STa sowieso einstellen will.
Da hier ein Anfangsverdacht begründeter Natur vorliegen muss, ist sowieso klar.
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.06.2006 23:23:02
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Einstellung nach § 153 StPO ist eine Zustimmung des Beschuldigten nicht erforderlich, so dass er von einer Einstellung und damit von den Ermittlungen auch nichts erfährt.
Bei § 153 a StPO ist dies anders, da der Beschuldigte hier der Einstellung zustimmen muss.
Die §§ 153, 153 a StPO dienen der Erledigung der Kleinstkriminalität und der mittleren Kriminalität. Die Straftaten, die hiervon erfasst werden, können selbstverständlich nicht im Gesetzestext aufgeführt werden.
Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist 15 Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Wenn nicht ein Vergehen vorliegt, das nicht mit einer im Mindestmaß im o.g. Sinne erhöhten Strafe bedroht ist, bedarf es bei einer Einstellung nach § 153 StPO nicht der Zustimmung des Gerichts.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Einstellung nach § 153 StPO ist eine Zustimmung des Beschuldigten nicht erforderlich, so dass er von einer Einstellung und damit von den Ermittlungen auch nichts erfährt.
Bei § 153 a StPO ist dies anders, da der Beschuldigte hier der Einstellung zustimmen muss.
Die §§ 153, 153 a StPO dienen der Erledigung der Kleinstkriminalität und der mittleren Kriminalität. Die Straftaten, die hiervon erfasst werden, können selbstverständlich nicht im Gesetzestext aufgeführt werden.
Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist 15 Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Wenn nicht ein Vergehen vorliegt, das nicht mit einer im Mindestmaß im o.g. Sinne erhöhten Strafe bedroht ist, bedarf es bei einer Einstellung nach § 153 StPO nicht der Zustimmung des Gerichts.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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