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Onlineshop - eigene Angebotsänderung


| 17.05.2012 19:09 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade




Sehr geehrte Damen und Herren,

für den folgenden geschilderten Fall würde ich gerne Ihre fachmännische Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Gegebener Fall:
In einem Onlineshop "Z" wird eine Ware "X" zu einem Preis "Y" angeboten. Ein Kunde kauft in diesem Onlineshop die Ware "X" ein. Bei der Bestellung der Ware, wird jedoch das Angebot vom Kunden so abgeändert (via Informationstechnik), dass der Preis "Y" geringer ist als der tatsächliche Angebotspreis. Der hinterlegte Preis im Shopsystem bleibt jedoch unberührt. D.h. nachfolgende Kunden erhalten den gleichen Artikel noch zu dem im Onlineshop tatsächlich angebotenen Preis.
Der Shopbetreiber "Z" sendet dem Kunden beim Absenden der Bestellung eine Eingangsbestätigung u. Auftragsnummer per Mail zu (wahrscheinlich
automatische Zusendung). Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch keine Auftragsbestätigung dar. Dabei wird der Käufer gleichzeitig aufgefordert den "abgeänderten" Rechnungsbetrag an das Kreditinstitut des Verkäufers zu überweisen. Laut AGB kommt der Vertrag zwischen beiden Parteien erst dann zustande, wenn die Ware geliefert wird oder der Kunde eine Mitteilungsmail über die Auslieferung der Ware erhält. Sobald die bestellte Ware bezahlt wurde, erfolgt die Auslieferung der bestellten Artikel. Zudem erhält der Käufer eine Originalrechnung, welche mit der Ware mitgeliefert wird. In der Originalrechnung wird ebenfalls nur der "abgeänderte" Warenwert ausgewiesen.

Nun meine Fragen an Sie:
Ist der Kaufvertrag rechtsgültig, wenn die Ware zu dem vom Käufer abgeänderten Preis bezahlt wurde und der Verkäufer eine Mitteilungsmail über die Auslieferung der Ware inkl. einer Proformarechnung erhält? Besteht evtl. die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Ware nach Bezahlung nicht versendet, wenn ihm die preisliche Differenz auffällt? Und inwieweit kann der Käufer zu einer Nachzahlung aufgefordert werden, bzw. mit welchen Konsequenzen muss dieser rechnen?

Ich bitte um eine detaillierte Antwort.

Vielen Dank im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Onlineshop
17.05.2012 | 21:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Da der Preis durch den Kunden ohne das Wissen des Verkäufers geändert wurde ist auch kein Vertrag zu dem neuen, niedrigeren Preis zustande gekommen.

Der Verkäufer muss die Ware erst nach Eingang des vollständigen (im Onlineshop angegebenen) Kaufpreises versenden.

Der Käufer ist dann auch, weil er den Kaufvertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises - mithin also auch zur Nachzahlung des Fehlbetrages – verpflichtet.

Dies liegt daran, dass er den tatsächlichen Kaufpreis bewusst manipuliert hat und auch vorher kannte.

Neben dieser zivilrechtlichen Folge droht dem Kunden auch noch ein Strafverfahren.

Bei der Manipulation des Preises durch den Kunden (auch wenn dies nur für den einen Bestellvorgang geschieht) dürfte es sich um einen nach § 263a StGB strafbaren Computerbetrug handeln.

Dieser kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Handelt der Kunde dabei gewerbsmäßig (das bedeutet, verdient er damit zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt) so beläuft sich der Rahmen der möglichen Freiheitsstrafe auf mindestens 6 Monate bis zu 10 Jahren.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

Bewertung des Fragestellers 2012-05-18 | 11:07


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-18
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Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

196 Bewertungen
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Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht