Frage geschrieben am 10.08.2007 15:26:00
Onlineshop-Sonderposten/Festplatteneinbau = kein Widerrufsrecht?
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2650Ich habe in einem Onlineshop ein Auslaufmodell gekauft, unter der Annahme, dass das normale 14 tägige Widerrufsrecht nach dem Fernhandelsabsatzgesetz gilt. Zudem habe ich eine veränderte Konfiguration gewählt (andere Festplatte).
Als ich Bestellung stornieren wollte (bevor sie überhaupt versandt wurde), bekam ich folgende Antwort:
"Stornierungen von Sonderposten (hier 030807/237) sind nicht möglich.
Siehe auch die Ihrerseits akzeptierten Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen.
Die bestellte HD wurde extra für Sie bezogen und der Technik zur Installation übergeben."
Daraufhin fand ich bei genauem Nachlesen folgenden Absatz in der AGB:
"8.5. Ausgenommen vom unter 8.1. bezeichneten Rückgaberecht sind Artikel, die Explizit für den Kunden bestellt wurden (Besorgungsprodukt), explizit für den Kunden angefertigt auf- oder umgerüstet oder konfiguriert wurden (BTO/CTO-Produkte), Restposten, Sonderposten, Sonderaktionen, geöffnete Software und Gebrauchtartikel, sowie alle Ersatzteile. Der Käufer dieser Produkte erkennt mit seiner Bestellung und der damit verbundenen Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen an, sich als Verbraucher gemäß 3.2. zu verhalten. Die eingeschränkten Rückgabebedingungen sind in solchen Fällen im Sinne des Kunden bereits in einen jeweils günstigeren Kaufpreis einberechnet."
Nach eigener Recherche im Internet fand ich folgenden Artikel des Fernhandelsabsatzgesetztes:
§ 312 f Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Meine Frage ist nun: Ist die vorliegende AGB ein Fall für diesen Artikel? Ist es zulässig, dass Sonderposten und individuelle Computerkonfigurationen vom Umtausch ausgeschlossen werden, ohne dass bei der Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen wird (ausser AGB). Besteht für mich die möglichkeit von dem Kaufvertrag zurückzutreten?
Ich freue mich auf ihre Antwort...
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.8.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.8.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.08.2007 17:33:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Philipp Achilles
Barfüßertor 25, 35037 Marburg, Tel: 06421 - 309788-12, Fax: 06421 - 309788-32
Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht, IT-Recht
Bewertungen: 32
Barfüßertor 25, 35037 Marburg, Tel: 06421 - 309788-12, Fax: 06421 - 309788-32
Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht, IT-Recht
Bewertungen: 32
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich steht jedem Verbraucher gemäß §§ 312 d Abs.1, 355 BGB bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages (z.B. online abgeschlossene Verträge) ein Widerrufsrecht zu, es sei denn, in § 312 d Abs. 2 – 4 BGB ist etwas Gegenteiliges geregelt.
Nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ist ein Widerrufsrecht dann ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nach Kundenspezifikation angefertigt wurde oder eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten wurde.
Nach „Kundenspezifikation angefertigt" oder „eindeutig auf persönliche Bedürfnisse" des Verbrauchers zugeschnitten ist die Sache dann, wenn sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit unzumutbarem Preisnachlass verkauft werden kann.
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich jedoch, dass Sie als Verbraucher eine Standartfestplatte mit einer bestimmten Konfiguration im Onlinehandel erworben haben.
Demzufolge ist nicht davon auszugehen - unter dem Vorbehalt einer genauen Überprüfung des Sachverhaltes -, dass die Festplatte nach Ihren Wünschen angefertigt oder eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wurde. § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB findet daher keine Anwendung.
Anderweitig abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers sind unzulässig, § 312 f BGB.
Ihr Widerruf war daher wirksam. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Festplatte zurückzunehmen und kann sich nicht auf seine anders lautenden AGBs berufen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
------------------------------------------
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421 - 167129
Fax: 06421 - 167132
achilles@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

