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Onlineshop: Ausweis zusätzlicher Kosten für bestimmte Zahlungsarten


| 07.05.2012 13:17 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Weiss


| in unter 2 Stunden

Onlineshop: Ist es zulässig, dass zusätzliche Kosten für bestimmte im Shop angebotene Zahlungsarten (z.B. Kreditkarte, PayPal) erst dann genannt werden, wenn der Bestellprozess eingeleitet wurde und nachdem die persönlichen Rechnungs- und Versandanschriften eingegeben wurden?

Der Shop gibt auf einer allgemein zugänglichen Seite "Zahlungsarten" an, dass man u.a. mit z.B. Kreditkarte und PayPal zahlen kann, erwähnt dort aber nicht, dass dadurch weitere Kosten entstehen.

Beispiel des Ablaufs (jeweils eine eigene Seite):
1. Das Produkt in den Warenkorb legen und Klick auf "Warenkorb"
2. Warenkorb prüfen und klick auf "Zur Kasse"
3. Der Käufer gibt seine Rechnungs- und Versandadressen an und Klick auf "Weiter"
4. Auswahl der Zahlungsart. Hier werden erstmals die Zusatzkosten genannt. + Checkboxen für AGB und Datenschutz. Klick auf "Weiter"
5. Bestätigung der Bestellung durhc klick auf "Kaufen"
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Kosten
07.05.2012 | 14:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Florian Weiss
46 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Sie sollten versuchen,sofern technisch möglich, die Zusatzkosten bereits vor der Eingabe der Daten des Bestellers einzubauen.
Dies erspart Ihnen den Frust derjenigen, die in Anbetracht der Gesamtkosten dann doch noch von der Bestellung absehen.

Zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht.

Entscheidend ist nämlich, ob der Käufer spätestens bei Vertragsschluss (also nicht etwa erst danach) über die tatsächlichen Gesamtkosten in einer für einen Durchschnittsverbraucher erkennbaren Weise aufgeklärt wurde.

Der Vertragsschluss (Bindungswirkung!) ist hier jedoch erst mit dem Akzeptieren der AGB und dem klicken auf "Kaufen" gegeben. Die Informationen über den Gesamtpreis sind also nicht zu spät.

Um die Transparenz noch weiter zu erhöhen, empfehle ich Ihnen zudem, auch in den AGB einen entsprechenden Hinweis einzubauen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!


Rechtsanwalt Florian Weiss
Randersackerer Str. 66
97072 Würzburg
Tel. 09336/ 9799377
www.rechtsanwalt-weiss.info
post@rechtsanwalt-weiss.info

Bewertung des Fragestellers 2012-05-07 | 14:31


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"Alles beantwortet, vielen Dank. Interessant wäre noch das zugehörige Gesetz bzw. Paragraph, auf dem die Antwort beruht."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-07
4,8/5.0

Alles beantwortet, vielen Dank. Interessant wäre noch das zugehörige Gesetz bzw. Paragraph, auf dem die Antwort beruht.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Florian Weiss
Würzburg

46 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht