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Onlinekauf - Ware falsch beschrieben


| 31.05.2012 18:37 |
Preis: 25,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe über einen Marktplatz zwei mal zwei Festplattengehäuse gekauft. Für ein bestücktes Gehäuse wäre es günstig gewesen, für ein unbestücktes viel zu teuer.
Es handelt sich um ein Laufwerksgehäuse mit Festplatten bestückt und einer definierten Speichermenge.

Produktbeschreibung:
8TB
4 bestückte Festplattenschächte

(Ausdruck der Originalfassung bei kauf vorhanden)

Der Verkäufer hat mir nach der Bestellbestätigung auch die Ware zugesandt. Beim Öffnen der 1. Verpackung habe ich allerdings festgestellt, dass es sich um ein Leergehäuse handelt. Ich habe sofort den Verkäufer darauf hingewiesen, der wiederum behauptete, dass die Angebotsbeschreibung anders zu verstehen sei, die zweite Bestellung war bereits unterwegs.
Da er dies wohl selbst nicht wirklich glaubte, lies er die Beschreibung beim Marktplatz nachträglich ändern.
Ich habe die falsch gelieferte Ware in Abstimmung mit dem Verkäufer wieder zurückgeschickt. Dem RMA Formular habe ich beigefügt, dass falsche Ware geliefert worden sei. In der Mail, in der ich die Rücksendung ankündigte, bat ich um Nacherfüllung (stützte die Bitte auf §§ 437, 439 BGB ohne sie zu nennen). Nach dem Erhalt der Ware hat der Verkäufer mir das Geld nun zurückerstattet, statt die bestellte Ware auszuliefern.
Der Kauf ist mittlerweile 13 Tage her, der Hinweis auf die fehlerhafte Lieferung liegt jetzt 10 Tage zurück.


Meine Frage ist nun:
Wie kann ich mich jetzt weiter verhalten um die bestellte Ware zu erhalten oder genügen die (schwammigen) Ausführungen des Verkäufers als Anfechtung des Kaufvertrages?
vgl. „völlige Unzweideutigkeit" http://www.123recht.net/Anfechtung-eines-im-Wege-der-Internetauktion-geschlossenen-Kaufvertrages-__a16142.html

.

.


(Auszüge aus den Mails – eindeutig nicht relevante teile weggekürzt)
*Erklärungen vom Verkäufer als Antwort auf meine Meldung der Falschlieferung:
bei dem Produkt handelt es sich um ein Leergehäuse ohne Festplatten. Die Angabe 8 TB bezieht sich auf die maximal mögliche Kapazität. Bitte schauen Sie sich einmnal die Produktrezessionen an, hier ist auch ersichtlich, dass es sich um ein Leergehäuse handelt. Die zweite Lieferung wurde heute von uns verschickt. Falls Sie vom Rückgaberecht Gebauch machen wollen, dann verweigern Sie bitte die Annahme. Für die beiden anderen Geräte würden wir Ihnen ein Rücksendeformular und eine Paketmarke per Email schicken.

*Meine Nachfrage:
Ihre Aussage, dass die 8TB sich auf die maximal mögliche Kapazität beziehen ist schlichtweg falsch. Laut Hersteller sind 4TB je Festplatte, also im Stripe Modus insgesamt 4 x 4TB = 16TB, möglich. Das Gehäuse, in Leer habe ich auch unter Ihren angebotenen Artikeln gefunden: link
Jedoch auch ein anderer (deutlich niedrigerer) Preis. vielleicht eine Verwechselung?
Bitte liefern Sie die bestellte Ware nach.


*Verkäufer:
der Artikel ist bei **** schon seit 25.Februar 2010 gelistet.
Zu diesem Zeitpunkt gab es weder 3TB noch 4TB Festplatten.
Daher vielleicht die abweichende Angabe.
Der Hersteller, wie auch wir, bieten das Produkt nicht mit verbauten Festplatten an.
Wir werden **** bitten die missverständliche Beschreibung abzuändern.
Die Produktrezensionen beziehen sich immer direkt auf das Produkt. Nicht auf einen anderen Artikel.
In einer extra E-Mail lassen wir Ihnen ein Rücksendeformular und einen DHL Paketschein zukommen, damit Sie das anscheinend fälschlicherweise bestellte Produkt für Sie kostenfrei an uns zurück schicken können.
Bitte verweigern Sie die Annahme bei dem Paket was morgen in der Zustellung ist. Da sind natürlich auch keine Festplatten verbaut.

*Meine Antwort:
ich habe kein Produkt fälschlicherweise bestellt.
Bei allen Rezensionen handelt es sich um das Taurus Gehäuse.
Können Sie lesen anhand der Beschreibung „Rezension bezieht sich auf: …".
Ist ja auch egal, da Rezensionen nicht zum Vertrag gehören. Das einzige, was mich als Kunden interessiert, ist der Vertrag zwischen Ihnen und mir.
Ich möchte auch nicht von meinem Rückgaberecht Gebrauch machen, denn ich will die Ware ja haben und bezahlt habe ich sie auch.
Da Sie das gleiche Gehäuse ohne Festplatten ebenfalls verkaufen, unter der ASIN B005BI3D9Q, gehe ich davon aus, dass Sie beides im Bestand haben.
Das Gehäuse ohne Festplatten wird auch zu einem deutlich günstigeren Preis angeboten. Wie erklären Sie mir sonst den Preisunterschied zweier identischer Artikel?
Wie soll ich weiter Verfahren? Bei dem zweiten Paket die Annahme verweigern?
Was geschieht mit den beiden Gehäusen die ich jetzt hier habe?

*Verkäufer:
Ja, bitte verweigern Sie die Annahme.
Bitte nutzen Sie wie in der letzten E-Mail geschrieben, das Rücksendeformular und den DHL Paketschein. Damit können Sie den Artikel für Sie kostenfrei an uns zurück schicken.
Wir haben Amazon über die Missverständliche Beschreibung bereits informiert, und eine Änderung Veranlasst.
Wie Sie bei unserem Angebot sehen können, kann es Preislich nicht passen, daß das Gehäuse inkl. Festplatten ausgeliefert wird. Wie auch immer, wir warten auf Ihre Rücklieferung.

*Meine Antwort:
Die Gehäuse werde ich, voraussichtlich morgen, zurücksenden, mit der Bitte um Nacherfüllung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
falsch
Antwort vom
31.05.2012 | 21:41
Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von € 25,00 und unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten. Bitte beachten Sie, dass sich bei Weglassen oder Hinzufügen von einzelnen Elementen eine völlig neue Bewertung ergeben kann.

Man muss zunächst fragen, ob Sie den Kaufvertrag tatsächlich über das Gehäuse+Festplatten geschlossen haben. Wenn ein Durchschnittskäufer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls von einer Bestückung mit Festplatten ausgehen durfte, dann wäre dem so. Wichtig ist hier natürlich die Angabe "bestückt" im Text sowie die Frage, ob dies angesichts des Preises "stimmen konnte". Wenn der Preis zwar niedrig, aber marktüblich war, dann ja. Wenn es an diesem Punkt Anlass zu ernsten Zweifeln gab, dann ist es möglich, dass der Vertrag nur über das Gehäuse zustande kam. Nach Ihren Schilderungen kann man wohl von einem Vertragsschluss in Ihrem Sinne ausgehen.

Der Verkäufer könnte sich lösen, wenn er den Vertrag anficht.

Die Anfechtung eines Vertrages setzt voraus, dass der Anfechtende (1) einem Willensmangel bei Abgabe der Willenserklärung unterlegen war und (2) die Erklärung rechtzeitig gegenüber dem Anfechtungsgegner anficht. Meines Erachtens dokumentiert der Verkäufer durch seine Ausführungen bereits, dass kein Willensmangel (1) vorliegt. Er hat die Erklärung nicht irrtümlich eingestellt, wie er das nicht wollte, sondern ging davon aus, sie werde so verstanden, wie er das dachte. Dies ist kein zur Anfechtung berechtigender Irrtum. Es kann allerdings (wie immer) sein, dass ein Gericht dies im Ernstfall anders sieht. Dann stellt sich die Frage, ob in den Erklärungen per Email eine (2) wirksame Anfechtungserklärung zu sehen ist. Eine Anfechtungserklärung setzt voraus, dass der Anfechtende geltend macht, sich aufgrund eines Willensmangels vom Vertrag lösen zu wollen. Auch dies kann ich hier nicht erkennen. Der Verkäufer geht davon aus, dass Sie ihn falsch verstanden haben und räumt allenfalls am Rande eine missverständliche Formulierung ein. Fraglich ist daher, ob eine Anfechtung jetzt noch erfolgen kann. Diese ist nach § 121 Abs. 1 S. 1 BGB "unverzüglich", d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erklären. Es wird hier von einer Frist von ca. zwei Wochen nach Kenntnis auszugehen sein. D.h. wenn Sie noch eine Woche warten und nichts mehr kommt, wird sich der Verkäufer aller Voraussicht nicht mehr auf eine Anfechtung berufen können.

Ich würde ihn daher in einer Woche erneut zur einer Lieferung auffordern und für den Fall der Nichtlieferung Ersatzbeschaffung und Schadensersatzansprüche in Aussicht stellen.

Für ein entsprechendes Vorgehen stehe ich gerne zu Verfügung.

Andreas Eichinger
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 31.05.2012 | 23:14

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Marktüblich war der Preis jedoch nicht.
Im gegensatz zu anderen Angeboten mit der Bestückung ~40% billiger, aber ca. 40% über dem Preis ohne Festplatten - laut Preisvergleich zur Angebotszeit. Also im Rahmen der Angebotsmanieren diesen Jahrhunderts durchaus möglich.
Die Beschreibung ist eindeutig gewesen.
Der gemeine Kunde sollte es also auch so verstanden haben, wie ich.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.06.2012 | 07:35

Ausgangspunkt zum Verständnis der Erklärung ist der Wortlaut, der hier für eine "Bestückung" sprach. Natürlich ist eine Preisabweichung von 40% zum üblichen Marktpreis nach unten sehr deutlich; dies ist meines Erachtens aber aufgrund der Besonderheiten des Elektronikmarktes (Schnelllebigkeit, kurze Produktzyklen) durchaus noch im Rahmen des Realistischen. D.h. der Vertrag ist so zustandegekommen, wie Sie das verstanden haben.

Bewertung des Fragestellers 2012-05-31 | 23:24


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