sehr geehrte Frau Rechtsanwältin!
Höflich bitte ich um die Erteilung der folgenden rechtlichen Auskünfte. Dazu möchte ich Ihnen den folgenden Sachverhalt schildern: Als Privatperson verkaufe ich in Online-Auktionen diverse Artikel. Nunmehr hat ein Käufer, der ebenfalls eine Privatperson ist, mehrere Artikel bei den Online-Auktionen ersteigert, die er allerdings bisher trotz Zahlungserinnerungen in Form von E-Mails nicht bezahlt hat. Darum bitte ich höflich um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1) Kommt prinzipiell durch eine Online-Auktion ein Kaufvertrag zustande, in dem der Käufer durch einen Klick = seine Bestätigung - sein Einverständnis dazu gibt?
2) Ist ein Kaufvertrag dieser Art, sprich durch Klick, rechtlich bindend für den Käufer?
3) Sollte die Frage 2) mit einem "ja" beantwortet werden: Welche rechtskräftigen bzw. rechtswirksamen Entscheidungen bundesdeutscher Gerichte Bestätigen dieses?
4) Sollte die Frage 2) allerdings mit einem "nein" beantwortet werden: Welche rechtskräftigen bzw. rechtswirksamen Entscheidungen bundesdeutscher Gerichte Bestätigen dieses?
Für Ihre Bemühungen möchte ich mich bei Ihnen bereits jetzt bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 04.05.2011 12:44:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorab weise ich Sie darauf hin, dass der Mindesteinsatz für 1 Frage gedacht ist. Sie stellen jedoch 4 Fragen. Da sich die Fragen aber mit einem Ja oder Nein beantworten lassen, will ich Ihnen dennoch eine Antwort geben.
1) Kommt prinzipiell durch eine Online-Auktion ein Kaufvertrag zustande, in dem der Käufer durch einen Klick = seine Bestätigung - sein Einverständnis dazu gibt?
Grundsätzlich ja. Möglich ist auch das Zustandekommen eines Dienstleistungsvertrags bei Portalen wie myhammer.de o.Ä.
2) Ist ein Kaufvertrag dieser Art, sprich durch Klick, rechtlich bindend für den Käufer?
Ja.
3) Sollte die Frage 2) mit einem "ja" beantwortet werden: Welche rechtskräftigen bzw. rechtswirksamen Entscheidungen bundesdeutscher Gerichte Bestätigen dieses?
Es gibt hierzu zahlreiche Entscheidungen, die eine Wirksamkeit von (Kauf-)Verträgen, die über Online-Portale geschlossen wurden, bestätigen. Beispielhaft sei nur das Urteil des BGH vom 07.11.2001 (AZ: VIII ZR 13/01) genannt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Fax: 0911 - 95 33 85 68
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Internet: www.kanzlei-deinzer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.05.2011 12:55:37
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Deinzer,
für die umgehende Beantwortung meiner gestellten Fragen möchte ich mich bei Ihnen herzlich bedanken. Somit habe ich eine entsprechende rechtliche Orientierung bekommen.
Dazuu wollen Sie mir bitte allerdings die folgende Nachfrage gestatten: Bedingt durch Ihre entsprechenden Antworten kann ich nunmehr gegen den Käufer = den Gewinner dieser Auktionen somit einen Titel erwirken = entsprechendes zivilrechtliches Urteil / Mahnverfahren - ohne das ich persönlich Gefahr laufen werde, dass ich als Verkäufer dieser Artikel im zivilrechtlichen Verfahren unterliegen würde?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Deinzer,
für die umgehende Beantwortung meiner gestellten Fragen möchte ich mich bei Ihnen herzlich bedanken. Somit habe ich eine entsprechende rechtliche Orientierung bekommen.
Dazuu wollen Sie mir bitte allerdings die folgende Nachfrage gestatten: Bedingt durch Ihre entsprechenden Antworten kann ich nunmehr gegen den Käufer = den Gewinner dieser Auktionen somit einen Titel erwirken = entsprechendes zivilrechtliches Urteil / Mahnverfahren - ohne das ich persönlich Gefahr laufen werde, dass ich als Verkäufer dieser Artikel im zivilrechtlichen Verfahren unterliegen würde?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.05.2011 13:06:18
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Auch hier gilt: Grundsätzlich dürfte ein Zahlungsanspruch gegen den Käufer bestehen. Ob dieser allerdings erfolgreich geltend gemacht werden kann, kann nur anhand der Auktionen und des konkreten Sachverhalts beurteilt werden. Denkbar ist, dass die Einwendungen des Käufers gegen den Anspruch bestehen. Diese müssten aber vom Käufer geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Auch hier gilt: Grundsätzlich dürfte ein Zahlungsanspruch gegen den Käufer bestehen. Ob dieser allerdings erfolgreich geltend gemacht werden kann, kann nur anhand der Auktionen und des konkreten Sachverhalts beurteilt werden. Denkbar ist, dass die Einwendungen des Käufers gegen den Anspruch bestehen. Diese müssten aber vom Käufer geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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