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Frage geschrieben am 17.09.2009 16:45:09

Online-Verlosung eigenen Artikels als Dankeschön

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2426
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
S.g.Damen und Herren
ich vertreibe selbst entworfene und hergestellte Artikel als Zubehör für andere Produkte über eigene .de-Domain. Stückpreis unter 40 Euro. Der potenzielle Käuferkreis ist aufgrund des Zubehörcharakters eingeschränkt. Zudem ist die Kundenaktzeptanz meiner Artikel direkt davon abhängig, für genau welche Produkte ich diesen Zubehörartikel zuschneide und anbiete. Hierfür hätte ich gerne ein Feedback meiner potenziellen Käufer, welches also einerseits meine künftigen Kunden zufriedener macht und letztlich auch für eine Geschäftsausweitung sorgt.
Als Dankeschön für dieses wichtige Feedback beabsichtige ich nun folgendes: Besucher meiner webseite können von einer etwaigen Bestellung entkoppelt ein entsprechendes Votum per mail abgeben (hier reicht ein Satz). Unter diesen Einreichern verlose ich x Stück/Monat meines Artikels (als Gutschein). Meine Fragen: Bin ich hier abmahngefährdet aufgrund etwaiger Kopplungs-, Anlock-, Schneeball- Auslegungen? Darf ich mein Produkt einfach verlosen? Und darf ich, um diese Verlosung auch glaubhaft darzustellen, z.B. Gewinner-"Herr/Frau Nachname, Stadt" auf meiner Seite veröffentlichen?
Vielen Dank!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Zu beachten wäre die Vorschrift des § 4 UWG.

Nach § 4 Ziff. 1 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonsitgen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.

Die von Ihnen beschriebene Handlungsweise erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Nach § 4 Ziff. 5 UWG handelt unlauter, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt.
Sie sollten also darauf achten, dass Ihre Bedingungen insoweit klar und eindeutig angegeben werden.

Nach § 4 Ziff. 6 UWG handelt unlauter, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben doer Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.

Von einer derartigen Kopplung ist bei Ihnen ebenfalls nicht auszugehen, jedenfalls wird das nach Ihrem Sachvortrag ausgeschlossen.

Ein strafbares Glücksspiel nach § 284 StGB liegt auch nicht vor, da bereits für den Erwerb der Gewinnchance keine Entgelt verlangt wird.

Vor diesem Hintergrund unterliegt Ihr Anliegen vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.

Die Veröffentlichung der Daten des Gewinners ist unproblematisch, wenn dieser damit einverstanden ist.
Hier sollten Sie sich ein schriftliches Einverständnis geben lassen.

Insgesamt rege ich, dass Sie Ihr Konzept aber abschließend durch einen Kollegen überprüfen zu lassen, da eine Beantwortung auf dieser Plattform lediglich eine Orientierung in der Sache darstellt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




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Online-Verlosung eigenen Artikels als Dankeschön | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2009-09-21
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