Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 54 weitere Antworten zum Thema Verkauf.
Sehr geehrte Damen und Herren, gerne möchte ich im eigenen Online-Shop bzw. in einem großen Online-Auktionshaus Waren anbieten.
Besonders bin ich momentan ein wenig irritiert was den Verkauf von Markenkleidung / Markensportschuhe und eines bestimmten, sehr begehrten Smartphone Handys (das mit dem Apfelsymbol) anbelangt, in Bezug auf die Nennung des Herstellernamens, der Produktbezeichung und Verwendung von Produktbildern.
Bei den Produkten ist gewährleistet, dass der Erschöpfungsgrundsatz eingetreten ist, also ordnungsgemäß in die EU in den Verkehr gebracht wurden und dass es sich um orginal Ware handelt.
Meine Fragen:
- darf ich die Bilder des Smartphones mit dem Apfelsymbol bzw. der Markenkleidung / Markensportschuhe immer dann verwenden, wenn ich die Bilder SELBST fotografiere ?
- ist irgendein Problem bekannt, wenn ich die Produktbezeichnung und den Herstellernamen der genannten Produkte in der Artikelbezeichung und in der Produktbeschreibung verwende ?
Danke für eine leicht verständliche Auskunft.
Antwort geschrieben am 29.03.2011 10:44:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es kommt in diesem Fall entscheidend darauf an, ob bezüglich der Produkte „Erschöpfung" eingetreten ist. Hierfür ist grundsätzlich Voraussetzung, dass die Ware mit Zustimmung des Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.
Da dies nach Ihren Angaben der Fall ist, gilt Folgendes:
Zu 1.
Grundsätzlich stellt schon die bloße Fotografie eines geschützten Werks eine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Wenn allerdings im urheberrechtlichen Sinn »Erschöpfung« nach § 17 UrhG eingetreten ist, ist auch eine Bebilderung zum Zwecke des Verkaufs erlaubt ist, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 20.01.00, 29 U 4724/99 – Parfumflakon).
Dies gilt aber nur, wenn sich die Fotos im werbeüblichen Rahmen halten. Eine werbliche Ankündigung, die im Zusammenhang mit dem zulässigen Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält, was für einen solchen Vertrieb üblich ist, liegt dann nicht mehr vor, wenn die konkrete Darstellung nach der Absicht des Werbenden eigene, über die Bewerbung des Produkts hinausgehende Zwecke erfüllt. Als Beispiel hierfür eine Entscheidung des OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 45, 47 - Schaufensterdekoration; dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem in einem Schaufenster einzelne Fotografien aus einem Buch zu Dekorationszwecken um ein Vielfaches vergrößert und nicht in dem Zusammenhang dargestellt wurden, der ihnen nach dem Inhalt des Buches zukam, so dass sie auf jeden Betrachter nicht wie eine werbemäßige Herausstellung des Buchs wirkten.
Als weiteres Beispiel sei ein Urteil des Landgerichts München I (LG München I, Urt. v. 03.12.08, 21 O 8276/08 - Pumuckl-Figur) genannt, in der einem Verkäufer untersagt wurde, mit einer aus einem CD-Cover herausgelösten Pumuckl-Figur für den Tonträgerabsatz zu werben.
Zu 2.
Die Erschöpfung bezüglich der Nennung von Markennamen ist in § 24 MarkenG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Der Erschöpfung dürfen allerdings keine berechtigten Gründe des Markeninhabers entgegenstehen, was insbesondere bei Veränderung oder Verschlechterung der Ware nach ihrem Inverkehrbringen der Fall wäre (§ 24 Absatz 2 MarkenG). Berechtigte Gründe können aber auch bei Rufausbeutung vorliegen, also wenn das mit den Qualitätsmerkmalen der bekannten Marke verbundene „positive Image" in unlauterer Weise auf andere Produkte transferiert wird, vgl. Urteil vom LG Stuttgart , Urteil v. 22.06.2010, 17 O 41/10.
Zusammenfassend:
Wenn Sie nur unveränderte Originalware anbieten und die Ware mit Zustimmung des Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, können Sie hierfür mit selbst gemachten Fotos werben, solange sich die Darstellung im werbeüblichen Rahmen hält. Zudem können Sie dann die Markennamen in Artikelbezeichnung und Produktbeschreibung verwenden
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg
Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346
info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 29.03.2011 10:52:00
Leider wurde bei dem Urteil des Bundesgerichtshofes das Aktenzeichen vertauscht, richtig muss es lauten: BGH, Urteil vom 4. 5. 2000 - I ZR 256/ 97
Leider wurde bei dem Urteil des Bundesgerichtshofes das Aktenzeichen vertauscht, richtig muss es lauten: BGH, Urteil vom 4. 5. 2000 - I ZR 256/ 97
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.04.2011 13:22:10
Guten Tag Herr Wilking,
herzlichen Dank für die konkrete und auführliche Beantwortung meiner Frage.
Eines würde ich gerne noch wissen, was die Produktbilder angeht, die ich zum Verkauf brauche.
Ist man hier nahezu immer auf der sicheren Seite, wenn man das Produkt selbst fotografiert bzw. fotografieren lässt oder besteht auch die Möglichkeit einfach auf die Bilder der Hersteller (z.B. von deren Internetseite) zuzugreifen ?
Danke nochmals für Ihre Hilfe.
Guten Tag Herr Wilking,
herzlichen Dank für die konkrete und auführliche Beantwortung meiner Frage.
Eines würde ich gerne noch wissen, was die Produktbilder angeht, die ich zum Verkauf brauche.
Ist man hier nahezu immer auf der sicheren Seite, wenn man das Produkt selbst fotografiert bzw. fotografieren lässt oder besteht auch die Möglichkeit einfach auf die Bilder der Hersteller (z.B. von deren Internetseite) zuzugreifen ?
Danke nochmals für Ihre Hilfe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.04.2011 14:30:42
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wei folgt beantworten möchte:
Da die Produktbilder urheberrechtlich geschützt sind, dürfen Sie diese nur mit Einwilligung der Rechteinhaber veröffentlichen. Da die Verbreitung von Markenartikeln wie ausgeführt nach Erschöpfung nicht beschränkt werden kann, sind einige Hersteller dazu übergegangen, die Verbreitung zumindest dadurch zu erschweren, dass die ungenehmigte Nutzung von Produktbildern untersagt wird.
Ohne schriftliche Einwilligung der Rechteinhaber sollten Sie Bilder der Hersteller daher in keinem Fall für Ihrem Online-Shop nutzen, da sonst ein hohes Risiko besteht, dass Sie kostenpflichtig abgemahnt werden!
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wei folgt beantworten möchte:
Da die Produktbilder urheberrechtlich geschützt sind, dürfen Sie diese nur mit Einwilligung der Rechteinhaber veröffentlichen. Da die Verbreitung von Markenartikeln wie ausgeführt nach Erschöpfung nicht beschränkt werden kann, sind einige Hersteller dazu übergegangen, die Verbreitung zumindest dadurch zu erschweren, dass die ungenehmigte Nutzung von Produktbildern untersagt wird.
Ohne schriftliche Einwilligung der Rechteinhaber sollten Sie Bilder der Hersteller daher in keinem Fall für Ihrem Online-Shop nutzen, da sonst ein hohes Risiko besteht, dass Sie kostenpflichtig abgemahnt werden!
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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