In einem Telefonat mit dem Händler sagte man mir, dass das Mofa nicht mehr verfügbar sei, woraufhin ich Widerspruch gegen den Vertrag einlegte (innerhalb der 14-Tage-Frist).
Jetzt habe ich die Information erhalten, dass mein Geld in die Insolvenzmasse eingeflossen ist.
Ist hier eine Rückbuchung der Lastschrift erfolgreich oder muss ich einfach warten und hoffen? Oder macht es Sinn, den Käuferschutz von Paypal in Anspruch zu nehmen?
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Diese Antwort ist vom 11.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.03.2010 00:09:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Sie werden Ihre Geldforderung bei dem Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden müssen, falls über das Vermögen des online-Händlers bereits das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Dies wird auch dann gelten, wenn Sie den Kaufvertrag fristgemäß widerrufen haben. Der per Vorkasse geleistete Betrag wird in diesem Fall deshalb nicht etwa über Paypal zurückgeholt werden können, weil bei Insolvenzeröffnung vorhandenes Geld, also auch Anzahlungen, in die Insolvenzmasse fallen und diese von dem Insolvenzverwalter in der Weise gesichert wird, dass vorhandene Gelder auf ein Treuhandkonto eingezahlt werden. Aus der Insolvenzmasse werden zunächst ausstehende Löhne und andere Masseverbindlichkeiten beglichen. Eine Ausschüttung an die Gläubiger entsprechend Ihrer Quote an der Gesamtverschuldung erfolgt, wenn nach Begleichung der Masseverbindichkeiten und der Verfahrenskosten noch Masse vorhanden ist. Ob Sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Teil des per Vorkasse geleistetes Geld zurückerhalten, kann daher u.U. fraglich sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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