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Frage geschrieben am 09.12.2010 20:53:28

Online Shop Schadensersatzpflicht

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 941
Ich betreibe einen Online Shop für Beamer Ersatzlampen.
Ein Kunde hat angeblich ein Paket mit einer defekten Lampe erhalten. Er sagt es handelt sich um einen Transportschaden. Er hat daraufhin Kontakt zum Versand Unternehmen aufgenommen. Dieses teilte Ihm mit, dass nur der Versender den Antrag stellen kann. Ich habe daraufhin den Kunden aufgefordert mir Fotos der defekten Lieferung zu senden. Dies tat der Kunde auch. Auf den Fotos kann man erkennen dass das Paket ein wenig zerbeult ist. Der defekt an der Lampe ist nur der Kolben mit dem Glühdraht. Der deflektor ist noch intakt. Ich habe den Fall dem Versandunternehmen(GLS) geschildert und die Fotos beigefügt.
Die schrieben zurück, dass Sie den Transportweg des Paketes einer ausführlichen gründlichen Überprüfung unterzogen haben. Das Ergebnis ist, das keine der vorgenommenen Schnittstellenscannungen auf Unregelmäßigkeiten während der Beförderung schließen lässt. Insbesondere hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übergabe des Paketes durch seine Unterschrift ohne Vorbehalt dokumentiert.
Der Kunde sagte mir, dass eine Nachbarin das Paket angenommen hat.
Weiter schrieb GLS dass Sie davon ausgehen müssen, dass die Sendung Vertragsmäßig zugestellt wurde. Zu einem andern Ergebnis kämen wir nur dann, wenn Sie darlegen könnten, dass dennoch ein Schaden in unserem Gewahrsam entstanden ist. Bis dahin kann allerdings Ihrer Forderung bezüglich des Schadensersatzes nicht entsprochen werden.
Ich finde es auch merkwürdig, dass angeblich nur der Kolben abgebrochen ist. Auf dem Foto ist gut zu erkennen dass der Verpackungs- Karton nicht besonders beschädigt ist und es handelt sich um eine Verpackung die wir Standartmässig benutzen und auch bisher keine Probleme damit hatten.
Für mich stellt sich die Lage so dar, dass durch das Schreiben von GLS bestätigt wurde dass kein Transportschaden vorliegt. Der Kunde will dennoch Ersatz von mir und droht mit rechtlichen Schritten. Ich denke dass ich nicht für den Ersatz aufkommen muss, da strittig ist ob es sich wirklich um einen Transport Schaden handelt. Der Kunde könnte ebenso gut beim Einsetzen der Lampe einen Fehler gemacht haben.
Nach mehrfachem Email Verkehr sagt der Kunde jetzt auch, dass er ja sowieso ein Rücktrittsrecht hätte und davon Gebrauch machen möchte.
Wie ist die Rechtslage? Muss ich als Händler für den Schaden aufkommen, bzw. das Rücktrittsrecht akzeptieren obwohl die Lampe defekt ist?

Vielen Dank für die Beantwortung


Antwort geschrieben am 09.12.2010 21:15:03
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich hat der Käufer natürlich ein Widerrufsrecht von zwei Wochen, §§ 312d, 355 BGB (sofern auch ordnungsgemäß belehrt worden ist).

Sofern Schäden durch den Käufer verursacht worden sind, kann er die Ware zwar dennoch zurücksenden, muss aber Schadensersatz dafür leisten.

Grundsätzlich trägt bei solchen Lieferverträgen der Unternehmer das Transportrisiko, sodass Schäden, die durch das Transportunternehmen verursacht worden sind, nicht dem Käufer zugerechnet werden können.

Gemäß § 476 BGB findet jedoch eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers statt, sodass Sie als Verkäufer in diesem Zeitraum in der Beweispflicht sind, dass die Ware bei Übergang keinen Mangel/Beschädigung aufwies.

Dies könnte natürlich mit dem Transportbericht geschehen und ggf. auch mit Hilfe eines Zeugen, der die Ware eingepackt hat.

Hilfreich ist hierbei natürlich auch die Bestätigung des Käufers, dass das Paket unbeschadet angenommen worden ist.

Wenn Sie also Zeugen haben sollten, dann stehen die Chancen gut, dass Sie den Schadensersatz auch durchsetzen können.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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