Frage geschrieben am 23.02.2010 12:31:23
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Online Markenbekleidung gewerblich verkaufen
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1338Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ist es erlaubt,online gewerblich (zb. über Ebay) Markenbekleidung zu verkaufen, wenn diese original, frei von Rechten Dritter und frei in der EU verkäuflich ist?
Wenn dies erlaubt ist, ist im Falle einer Abmahnung (zb. die Ware sei nicht frei in der EU verkäuflich) die Versicherung und schriftliche Bestätigung der oben genannten Eigenschaften der Ware vom Verkäufer, ausgewiesen auf der Rechnung rechtlich wirksam und könnte man so selber die evtl. Strafe umgehen und den Verkäufer verantwortlich machen?
Antwort geschrieben am 23.02.2010 13:39:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Markenrecht, Strafrecht, Medienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Informationstechnologierecht
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ausgehend von der Tatsache, dass die Markenware bereits in den Bereich der EU eingeführt worden ist und keine weiteren Rechte an der Verbreitung der Ware innerhalb der EU bestehen, können Sie diese auf jedem erdenklichen Wege verkaufen.
In der Regel haben jedoch die Markeninhaber sogenannte Lizenzverträge mit verschiedenen Unternehmen abgeschlossen, welche die ausschließlichen Rechte an der Marke für bestimmte Länder, auch innerhalb der EU, auf diese Firmen übertragen.
Erhalten Sie zudem eine Bescheinigung des Markenrechtsinhabers, dass Sie die Ware innerhalb z.B. Deutschlands veräußern dürfen, so stellt dies selbstverständlich den besten Schutz gegenüber Abmahnungen durch Konkurrenten dar.
Ansonsten stellt es einen Markenrechtsverstoss gegen § 14 Abs. 2 MarkenG dar, wenn Sie die Ware innerhalb Deutschlands bewerben oder veräußern. Wenn dieses Recht durch den Hersteller ausschließlich genutzt wird, ist es Dritten nach § 14 Absatz 3 Markengesetz untersagt, unter diesem Markenzeichen Waren anzubieten oder dafür zu werben, dem Inhaber der Markenrechte steht im Fall der Zuwiderhandlung aufgrund seines ausschließlichen Nutzungsrechts sogar ein Unterlassungsanspruch zu. Auf jeden Fall kann er dann Schadensersatz, z.B. der Anwaltskosten verlangen.
Es läge weiterhin ein Verstoß gegen §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. Danach hätten Sie einen Wettbewerbsverstoß dadurch begangen, dass Sie den Markennamen und die Wertschätzung, die hinter dem Namen steht unangemessen ausnutzen Dies wird regelmäßig als unlautere vergleichende Werbung angesehen. Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27. Juli 2004, Az.: 6 W 80/04), NJW 2004, 3433) hat hierzu einen entsprechenden Fall entschieden. Also liegt auch hier die Gefahr einer Abmahnung.
Eine Bestätigung eines Verkäufers, dass die Ware frei von Rechten Dritter und in der EU frei verkäuflich ist, stellt insofern keinen Schutz vor Abmahnungen dar, wenn der Markeninhaber diese Freistellung nicht autorisierte hat.
Zwar könnten Sie auf Grund einer solchen Freistellung versuchen den Schadensersatz, welchen Sie an den Abmahner zahlen mussten bei Ihrem Händler geltend zu machen, da sie dieser hatte darauf aufmerksam machen müssen, dass für den Verkauf der Ware z.B. in Deutschland der Markeninhaber berechtigt ist; bei relativ bekannten Marken wird man Ihnen jedoch vorhalten, dass Sie trotz der Freistellung des Verkäufers hätten wissen müssen , dass für den Bereich von Deutschland der Markeninhaber Rechte geltend machen kann, insbesondere dann, wenn der Verkäufer aus einem Mitgliedsstaat der EU stammt.
Sicheren Schutz vor Abmahnungen und den Folgen bietet somit nur die Freistellung oder Lizenzierung durch den Markenrechtsinhaber.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung zur Entfernung der negativen Beurteilung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
IT- & Multimedia-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon +49 (0) 52 02 / 7 31 32
Fax +49 (0) 52 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth
http://oerlinghauser-it-recht.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.03.2010 13:33:32
Entschuldigen Sie, dass ich Ihnen erst jetzt eine Bewertung gegeben habe. Ich war 2 Wochen verreist.
"In der Regel haben jedoch die Markeninhaber sogenannte Lizenzverträge mit verschiedenen Unternehmen abgeschlossen, welche die ausschließlichen Rechte an der Marke für bestimmte Länder, auch innerhalb der EU, auf diese Firmen übertragen."
Bedeutet das, auch wenn die Ware frei in der EU verkäuflich -, und frei von Rechten Dritter ist, der Verkauf der Ware trotzdem untersagt ist?
Die von mir oben geschilderte Fragestellung war ja auf Bekleidung beschränkt. Gelten diese Regelungen denn bei jeglicher Markenware? Eletronik, Computerspiele, etc?
Entschuldigen Sie, dass ich Ihnen erst jetzt eine Bewertung gegeben habe. Ich war 2 Wochen verreist.
"In der Regel haben jedoch die Markeninhaber sogenannte Lizenzverträge mit verschiedenen Unternehmen abgeschlossen, welche die ausschließlichen Rechte an der Marke für bestimmte Länder, auch innerhalb der EU, auf diese Firmen übertragen."
Bedeutet das, auch wenn die Ware frei in der EU verkäuflich -, und frei von Rechten Dritter ist, der Verkauf der Ware trotzdem untersagt ist?
Die von mir oben geschilderte Fragestellung war ja auf Bekleidung beschränkt. Gelten diese Regelungen denn bei jeglicher Markenware? Eletronik, Computerspiele, etc?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2010 22:08:00
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
sollten Sie ein Zertifikat in Händen halten, welches vom Hersteller ausgestellt oder authorisiert worden ist und welches besagt, dass daran keine Rechte Dritter bestehen, dann ist es auch in der EU verkäuflich.
Dies bezieht sich auf jedwedes Produkt.
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
sollten Sie ein Zertifikat in Händen halten, welches vom Hersteller ausgestellt oder authorisiert worden ist und welches besagt, dass daran keine Rechte Dritter bestehen, dann ist es auch in der EU verkäuflich.
Dies bezieht sich auf jedwedes Produkt.
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