Frage geschrieben am 16.12.2009 19:13:29
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Online Kauf
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 868Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe im Internet Lebensmittel und Haushaltswaren bestellt (Rechnungsbetrag unter 50 €) Allerdings habe ich nach absenden der Bestellung festgestellt das die Firma eigentlich laut AGBs nur an Unternehmer nach $ 14 BGB liefert. Ich habe dann sofort Kontakt mit der Firma per E-mail (Kundenservice) aufgenommen und ihnen mitgeteilt dass ich die Ware als Privatperson bestellt habe. Die Firma hat mir dann mitgeteilt (per Email) das Sie die Ware auch an mich als Privatperson liefern. Daraufhin habe ich die Ware bezahlt. Meine Frage ist jetzt könnte die Firma nachträglich noch irgendwelche Forderungen (Geld oder Rückgabe der Ware oder sonstige rechtlichen Forderungen) gelten machen (wenn ja welche?) da ich ja nicht zum berechtigten Kundenkreis gehöre und die Firma eigentlich nicht an Privatleute verkauft.
Ist die Ware nach Lieferung und Bezahlung damit unwiderruflich mein Eigentum?
Mit freundlichen Grüßen.
Danke im voraus!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.12.2009 19:45:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 430
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 430
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Aus meiner Sicht besteht in Ihrem Fall keine Gefahr, dass Sie die bestellte Ware nach ordnungsgemäßer Bezahlung wieder zurückgeben müssen.
So könnte sich für Ihren Vertragspartner zwar grundsätzlich aufgrund der Tatsache, dass Sie Verbraucher und kein Unternehmer sind ein Rücktrittsrecht ergeben mit der Folge, dass Sie die bestellte Ware entsprechend § 346 BGB zurückgeben müssten.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass individuelle Vertragsabreden entsprechend § 305b BGB immer Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.
In Ihrem Fall haben Sie mit Ihrem Vertragspartner die Vereinbarung getroffen, dass Ihnen die Ware geliefert wird, obwohl sie Verbraucher sind.
Diese -nachweisbare- Abrede hat Vorrang vor den AGB, so dass ich keinen Rechtsgrund mehr für ein Rücktrittsrecht sehen.
Ich empfehle Ihnen dementsprechend, die per eMail geführte Konversation aus Beweisgründen nicht zu löschen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223
info@anwalt-vogt.de
www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Vogt direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

