Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 09.01.2012 18:05:03

Online Geschicklichkeitsspiele (Echtgeldspiele) anbieten ->Rechtslage

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 48,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 566
Fragenanzahl: 10 (gekennzeichnet durch Nummerierung)


1.)Wie sieht eigentlich die Rechtslage aus, wenn man online Geschicklichkeitsspiele anbieten möchte?

Beispiel:

Die Teilnehmer bezahlen z.B. 5€ als Einsatz und spielen alle zusammen auf einen Pott. Gewinnchance 20-25 Prozent (Auszahlung hängt demnach von der Anzahl der Spieler ab).
Gespielt wird in einem geschlossenen (z.B. passwortgeschütztem) Chatraum mit Livestream in dem ein "Moderator" das Spiel durchführt.

Gespielt wird eine Art Quiz mit Fragen aus allen Teilbereichen.
Ferner könnten z.B. mathematische Aufgaben gestellt werden.
Sprich ein Spiel, das ausschließlich vom Geschick des Spieles abhängt.

Der Veranstalter würde als Umsatz z.B. 25-30 % vom eingezahlten Betrag im Pott ( 50 Spieler -> 50*5€ -> 250€; 250€*0.7=175€ im Pott und 75€ für den Veranstalter ) einbehalten.

Geld würde über sichere Verfahren z.B. Bankkonto oder Zahlungsdienste im Internet (z.B. Paypal...) laufen.
2.)Demnach hätte man doch theoretisch schon den Jugendschutz einbegriffen oder? Da doch z.B. Paypal-Konto erst ab 18 Jahren eröffnet werden kann.


Ich habe mich erkundigt und man benötigt für stehendes Gewerbe eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des BKA und weitere diverse Dokumente.
Ist es möglich den Kostenaufwand für diese Bescheinigung zu schätzen?
Dieser müsste doch eigentlich eher gering sein, da es sich wie gesagt um ein Quiz handelt, welches als Geschicklichkeitsspiel eingestuft ist.

3.)Wie würde das denn online aussehen? Bräuchte man ebenfalls eine Bescheinigung?
4.)Ist eine Aufwandsschätzung (Antrag, Dauer, Kosten) möglich?

Ich habe mich das ganze gefragt, da ich auf einen deutschen Geschicklichkeitsspielanbieter im Internet gestoßen bin.
Dieser bietet jedoch alle Spiele als "Software" an, also ohne „live" Moderation.

5.)Welche rechtlichen Schritte sind notwendig um online Geschicklichkeitsspiele -> bzw. dieses Quiz anzubieten?
6.)Und wie teuer wäre das?
7.)Muss ein Einzelunternehmen dafür gegründet werden, da es geschäftlich und nicht privat betrieben wird?

Ferner bezüglich der Webseite:
8.)Welche Punkte müssen rechtlich erfüllt werden um eine geschäftliche Seite dieser Art zu betreiben?
(Statistik über beendete Spiele, Auszahlungslisten, FAQ, AGB, Impressum, Kontakt usw. ?)

9.)Und wäre dieses Unternehmen standortgebunden? Sprich, dass nur aus einem ganz speziellen behördlich registrierten Raum „moderiert" werden darf?

10.)Welche Fragen sind außerdem grundlegend für eine mögliche Umsetzung, die ich noch vergessen habe?



Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 09.01.2012 19:06:19
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

1) In Deutschland gibt es das sogenannte Glücksspielverbot. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn ein Spieler für die Teilnahme an dem Spiel einen erheblichen Einsatz zahlen muss und der Ausgang des Spiels in erster Linie vom Zufall abhängt.

Geschicklichkeitsspiele unterscheiden sich von Glücksspielen dadurch, dass ihr Spielausgang zumindest überwiegend durch persönlich Eigenschaften, Fähigkeiten etc. des Spielers beeinflusst wird.

Sie sollten darauf achten, dass es möglichst nur vom Geschick der Spieler abhängt, sodass der Glücksspielstaatsvertrag keine Anwendung findet.

2) Der Jugendschutz wäre auch dadurch gewährleistet, dass ein paypal Konto zur Pflicht gemacht wird und nur der persönliche Inhaber zu spielen hat. Dennoch sollten Sie Warnhinweise auf der Website anbringen.

Eine Unbedenklichkeitsbestätigung gibt es für ca. 15-30 Euro, je nach Kommune (z.B. 15 Euro in Köln).

3) Ob man das Gewerbe online oder "real" betreibt, spielt keine Rolle. Hierbei sind die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen.

4) Dies lässt sich nur schwer schätzen, kann jedoch zwischen 2-6 Wochen dauern, je nach Finanzamt bei Kosten wie oben erwähnt.
Der Antrag kann formlos erfolgen.

5) Sie brauchen eine Gewerbeanmeldung, eine funktionierende Homepage mit rechtlich einwandfreiem Impressum/Datenschutzerklärung und AGB.

6) Für die Erstellung einwandfreier AGB / Datenschutzerklärung und Impressum schätze ich Kosten von ca. 300-400 Euro (netto).
Die Kosten für einen Gewerbeschein liegen auch im unteren zweistelligen Bereich, je nach Kommune.

7) Ein Unternehmen muss hierfür nicht gegründet werden. Dies können sie auch als Einzelperson betreiben.

8) Lediglich die unter 5 genannten Punkte.
Es sollten jedoch klare Spielregeln gelten.

9) Das Geschäft kann von jedem Land aus moderiert werden.

10) Es sollte ein geschäftliches Konto angelegt werden, um auch den Überblick zu behalten.
Letztlich sollte eine Anmeldung auch Pflicht sein, auch mit einer Erklärung, dass derjenige Anmeldende über 18 Jahre alt bist.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.01.2012 21:12:12

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Jedoch blieben ein paar Fragen für mich offen.

zu 2.) Ich sprach nicht von einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt Köln sonder vom Bundeskriminalamt.
Beispielhaft habe ich auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg Richtlinien zur Veranstaltung von "Spielen mit Gewinnmöglichkeit" rausgesucht.
Link: http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/processes.do?vbid=1866110&vbmid=0

Treffen diese Richtlinien denn nur auf z.B. die Produktion von Spielautomaten zu, oder eben auch auf mein beschriebenes Problem (wovon ich ausging, da es ein "Spiel mit Gewinnmöglichkeit" wäre)?
Oder würde eben eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt Köln reichen?
Muss das Spiel an sich (Spielablauf, Regeln etc.) von einer Behöre abgenommen werden (denn das besagen die auf der Seite des Landes befindlichen Richtlinien).
Denn die Kostenaufwandsschätzung auf der obigen Seite bewegt sich zwischen 250€ und 2500€ bis maximal 5000€ nur für die Bescheinigung??

Zu 3.)Von welchen Voraussetzungen sprechen Sie denn? Weitere, die hier nicht benannt wurden?

zu 4.)Warum sprechen Sie vom Finanzamt? Welche Art von Anmeldung muss dort erfolgen?

zu 6.)Möglicherweise ist dies eine Frage, die die Ausgangsfrage übersteigt, aber könnten Sie mir sagen, bei wem man einwandfreie AGB/Datenschutzerklärung und Impressum erstellen lassen kann?

zu 7.)Ist nicht ein Einzelunternehmen auch ein rechtliches Unternehmen und muss demnach angemeldet werden? Auch unter Beachtung von steuerrechtlichen Gesichtspunkten und der Gewerbeordnung?
("Als Einzelunternehmen bezeichnet man im weiteren Sinne jede selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person als Landwirt, Gewerbetreibender oder Freiberufler.", Quelle: Wikipedia)

zu 9.)Meine Frage war nicht, ob es im Ausland moderiert werden kann sondern ob es an eine spezielle z.B. Adresse gebunden ist. Möglicherweise an einen Ort, der als z.B. Geschäftssitz fungiert, sodass ich nicht einfach aus meinen Privaträumen die Moderation betreiben könnte?


Vielen Dank für Ihr Bemühen.

Mit freundlichen Grüßen

Justus Wenning



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.01.2012 22:18:28

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes wird eine Gebühr von ca. 100 - 250 € betragen.

Die Bescheinigung ist auch dann einzuholen, wenn es sich um ein Computerprogramm handelt, da auch z.B. Automaten mit Software laufen, die ebenfalls darunter fallen und diese der wesentliche Bestandteil ist um nachzuprüfen, ob es sich um Glücksspiel oder Geschicklichkeit handelt.

Bei den Gebühren handelt es sich um Maximalgebühren, die bei großen Aufwand fällig werden. Bei einer Software hält sich dieses jedoch im unteren dreistelligen Rahmen, wenn keine Rechtsmittelverfahren angestrengt werden.

3) Hierbei sprach ich von der Unbedenklichkeitsbescheinigung, die online gilt, als auch, wenn man Automaten betreiben würde.

4) Das Finanzamt muss natürlich davon erfahren, dass Sie ein Gewerbe angemeldet haben. Diesbezüglich würden Sie auch eine Steuernummer bekommen.

6) Die Erstellung von AGB/ Datenschutzerklärung und Impressum fertigt auch meine Kanzlei an, die ich gerne für Sie erstellen kann.

7) Sie sind automatisch Einzelunternehmer, wenn Sie ein Gewerbe betreiben. Ich meinte nur, dass kein weiterer Zusammenschluss nötig ist, also zum Beispiel die Gründung einer Gesellschaft (z.B. GmbH). Die Anmeldung erfolgt dann beim Gewerbeamt und beim Finanzamt.

8) Als Gewerbetreibender müssen sie eine Anschrift im Inland haben, die Ihren Geschäftssitz darstellt. Dieser kann, muss aber nicht, ihr Wohnort sein. Das bedeutet, dass die Moderation natürlich auch von Ihrem Wohnort betrieben werden kann.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online