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Frage geschrieben am 26.01.2010 12:36:15

Online Casino/Poker Lastschriftabbuchung clickandbuy

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1724
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

ich habe in der Vergangenheit (in den letzten 3 Jahren) mehrfach online gepokert. Die Einzahlungen wurden durch www.clickandbuy.com durchgeführt und per Lastschrift von meinem Konto abgebucht. Nun habe ich durch Rechereche auf dieser Seite erfahren, dass online Poker in Deutschland illegal ist und der mit dem Casino geschlossenen Vertrag nichtig ist. Kann ich die Abbuchungen durch clickandbuy zurückrufen? Hat dann dennoch clickandbuy eine Forderung gegen mich?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.01.2010 13:19:31
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Kann ich die Abbuchungen durch clickandbuy zurückrufen?

Diese Frage lässt sich beantworten, wenn klar ist auf welcher Grundlage Ihr Vertragsverhältnis zu clickandbuy steht.

Ich gehe davon aus, dass Sie keine einzelvertragliche Regelung geschlossen haben, sondern vielmehr, dass Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma gegen sich gelten lassen müssen. Welchen Inhalt die für Sie geltenden Geschäftsbedingungen haben kann ich nicht mit Sicherheit sagen, denkbar ist etwa, das die vor drei Jahren gültigen AGB noch immer für Sie gelten. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass Sie die neuen Geschäftsbedingungen akzeptiert haben; etwa durch Inanspruchnahme der Dienste.

In Ermangelung der Kenntnis von diesen genauen Tatsachen, habe ich die derzeit gültigen Geschäftsbedingungen zu Rate gezogen:

„clickandBuy agiert hinsichtlich der ClickandBuy Kontobestände nicht als Treuhänder oder Vermögensverwalter. Auch ist ClickandBuy nicht Stellvertreter des Nutzers oder des Händlers. Ferner ist ClickandBuy nicht verpflichtet, Streitigkeiten zwischen einem Händler und dem Nutzer beizulegen."

Es ergibt sich aus Punkt 8.2 weiter: „Mit der Eingabe des Benutzernamens und des Passworts im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Inhaltes oder dem Erwerb eines Produkts bei einem Händler erklärt der Kunde seine Einwilligung dahingehend, dass ClickandBuy den konkreten Zahlungsvorgang zugunsten des Händlers vornimmt. Der Zahlungsauftrag ist nach Zugang des Zahlungsauftrags bei ClickandBuy nicht widerruflich."

Sollte nicht genügend Guthaben vorhanden sein, ist auch geregelt, dass clickandbuy berechtigt ist, den erforderlichen Betrag einzuziehen.

Weiter heißt es: „10.5 ClickandBuy bucht keine Rückzahlungen für zurückgegebene oder zurückgewiesene Produkte oder nicht zufrieden stellende Inhalte auf das ClickandBuy Konto des Nutzers zurück, es sei denn, ClickandBuy erhält hierfür eine entsprechende Anweisung des betreffenden Händlers."

Insgesamt ist den AGB zu entnehmen, dass eine Haftung von clickandbuy für Inhalte des Händlers ausgeschlossen ist. Die Firma will demnach unparteiisch sein und erklärt auch sich in Streitigkeiten zwischen Nutzer und Händler nicht einmischen zu wollen.

Danach kann ich feststellen, dass Ihnen kein Recht zusteht, die Abbuchungen zurück zu rufen. Sollten Sie dennoch die Lastschrift bei Ihrer Bank zurück rufen, riskieren Sie Mahngebühren, möglicherweise auch ein gerichtliches Verfahren. Länger zurück liegende Zahlungen werden Sie wohl in keinem Fall zurück rufen können.

Clickandbuy dürfte nach überschlägiger Prüfung gegen Sie auch einen Anspruch haben und zwar auf Abschluss der Transaktion.

Ich hoffe hiermit Ihre Frage beantwortet zu haben.

Sollten Sie eine Nachfrage haben, nutzen Sie bitte die Nachfrage-Funktion.

__

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2010 14:23:01

Danke für die Antwort.
Ich habe gesehen, dass der Anbieter auch direkt von meinem Konto eingezogen hat. Verhält sich die Sachlage ähnlich oder kann ich in diesem Fall die Lastschrift zurückgeben?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2010 15:48:06

Sehr geehrter Fragesteller,

die Sachlage ändert sich durch diese Tatsache nicht, da dies letztlich nur eine Modalität den Geldeinzug betreffend ist, jedoch die vertraglichen Rechte/Pflichten selbst nicht berührt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Ziegler
-Rechtsanwalt-


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