ich habe in einem Online-Casino gespielt und kleinere Beträge gewonnen.
Um spielen zu können, musste ich mich bei einem separaten Zahlungsbüro anmelden, welches mir dann einen Benutzernamen und eine PIN für alle Zahlungsvorgänge zuteilte.
In der Casinosoftware musste ich im Folgenden einen Einzahlungsbetrag, sowie Benutzername und PIN angeben. Der Einzahlungsbetrag wurde meinem Casinospielkonto gutgeschrieben und die Zahlungsdaten an genanntes Zahlungsbüro übermittelt, das den entsprechenden Betrag mittels Lastschrift von meinem Girokonto einziehen sollte.
Das Zahlungsbüro ist international tätig, hat aber auch eine Niederlassung in Deutschland. Das Casino hat seinen Geschäftssitz in Übersee.
Als ich nach einigen Spielrunden eine Auszahlung meines Guthabens veranlassen wollte, verweigerte mir das Casino diese (Gewinne + ursprüngliche Geldeinsätze + Willkommensbonus) mit der Begründung, ich hätte noch nicht genug gespielt, um eine Auszahlung zu beantragen. Es stimmt dabei, dass ich die Mindesteinsatzrichtlinien des Casinos noch nicht erfüllt hatte; allerdings bezogen diese Richtlinien sich nur auf die Auszahlung des Willkommens-Bonus und nicht auf meine ursprüngliche Einlage, d.h. ich müsste zumindest die Einlage sowie die Gewinne ausbezahlt bekommen.
Hier setzt das Problem ein: Ich hatte von vorneherein geplant, nicht mehr Geld zu verspielen als den Willkommensbonus sowie alle eventuellen Gewinne, dass mir auf jeden Fall meine ursprüngliche Einlage zur Auszahlung übriggeblieben wäre.
Diese wäre dann wieder an das Zahlungsbüro weitergeleitet worden, welches diese Auszahlung mit meiner ursprünglichen Einlage verrechnet hätte. Es wäre also nie zu einem dauerhaft negativen Saldo gekommen; demnach hätte das Zahlungsbüro auch nie einen Cent von meinem Konto einziehen müssen.
Durch die unberechtigte Weigerung des Casinos ist dem natürlich nicht so; der „Negativbetrag“ bei dem Zahlungsbüro wurde von meinem Girokonto eingezogen und war so groß, dass er meinen Girokontorahmen überstieg und meine Bank die Lastschrift zurückwies.
Ich rechne nun damit, eine Mahnung von dem Zahlungsbüro zu bekommen.
Wie soll ich mich nun verhalten? Aus meiner Sicht liegt die Schuld klar bei dem Casino, dass mir meine ursprüngliche, noch verfügbare und nicht verspielte Einlage auszahlen müsste.
Ich habe ja nur eine Guthabenseinzahlung auf mein Casinokonto veranlasst; die Weiterleitung meiner Spielerdaten an das Zahlungsbüro zum Einzug des Geldes von meinem Girokonto erfolgte durch das Casino: Ist dann nicht das Casino mein Vertragspartner, sodass ich meine Einlage (eingezogen durch das Zahlungsbüro) einbehalten/zurückrufen kann mit der Begründung, das Casino habe seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt (-> Auszahlung meiner Einlage und meiner Gewinne)?
Ich habe durch einen Beitrag Ihrer Kollegin Frau Heussen erfahren, dass in Deutschland diese Online-Spiele um Geld untersagt sind. (Las ich leider erst nach meinem Spiel; sonst hätte ich gar nicht erst gespielt). Könnte das Zahlungsbüro überhaupt Geld von mir (gerichtlich) einfordern für Transaktionen, die hier eine Straftat darstellen?
http://www.frag-einen-anwalt.de/Online-Casino-verboten-?__f6150.html
Könnte ich sogar Geld aus anderen Spielen mit der Begründung zurückfordern, dieses Glücksspiel ist in Deutschland strafbar, ich habe dies aber zum Zeitpunkt meiner Anmeldungen und Zahlungen nicht gewusst?
Danke für Ihre Antworten im Voraus!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.8.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.08.2005 14:43:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Nürnberger Strasse 24, 63450 Hanau, Tel: 06181-6683 799, Fax: 06181-6683 800
Arbeitsrecht, Familienrecht, Handelsvertreterrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 141
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zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Betreiben eines Online-Casinos ist grundsätzlich strafbar, wenn es keine deutsche Genehmigung gibt. Auch die Teilnahme an einem solchen Glückspiel ist strafbar, da nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die bloße Abrufbarkeit ausreicht, um deutsches Strafrecht anzuwenden. Allerdings müssen Sie nicht befürchten, dass gegen Sie ein Verfahren eingeleitet wird, denn das Urteil des Bundesgerichtshofs ist auf große Kritik in der Praxis gestoßen, so dass die Verfahren wegen bloßer Teilnahme an Online-Casinos eingestellt werden.
Geht man also davon aus, dass das vorliegende Casino ohne deutsche Genehmigung betrieben wird, so wäre der Vertrag aus zivilrechtlicher Sicht nichtig. Das bedeutet, Sie hätten keinen Anspruch auf Auszahlung der Gewinne. Sie könnten höchstens Ihre Geldeinsätze zurück verlangen. Denn bei einem nichtigen Vertrag werden die Vertragspartner so gestellt, als ob der Vertrag niemals zustande gekommen wäre.
Ob Sie nun gegen das Zahlungsbüro Ihren Anspruch geltend machen können,bedürfte eines Blicks in den Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedinungen. Denn hier müßte geprüft werden, ob das Zahlungsbüro nur Erfüllungsgehilfe des Casinos oder ein eigenständiger Vertragspartner ist. Inwieweit die Weigerung des Casinos berechtigt ist, Ihnen die Auszahlung zu verweigern, hängt von den vertraglichen Bedingungen ab.
Insgesamt kann ich Ihnen daher ohne eine genauere Prüfung des Vertrages nicht sagen, ob Ihr Anspruch und gegenüber wem dieser begründet ist. Die Gewinne können Sie aber nicht verlangen, wenn es sich um ein nicht zugelassenes Casino handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau
Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.08.2005 12:46:20
Danke zunächst für die Antwort, Herr Glatzel!
Eine Nachfrage hat sich durch ihre Ausführungen dennoch ergeben:
Angenommen, der Vertrag mit dem Casino sei aus zivilrechtlicher Sicht nichtig, ist dann automatisch auch der Vertrag mit dem Zahlungsbüro nichtig, wenn das Büro
1. nur Erfüllungsgehilfe
2. eigenständiger Vertragspartner ist?
Danke zunächst für die Antwort, Herr Glatzel!
Eine Nachfrage hat sich durch ihre Ausführungen dennoch ergeben:
Angenommen, der Vertrag mit dem Casino sei aus zivilrechtlicher Sicht nichtig, ist dann automatisch auch der Vertrag mit dem Zahlungsbüro nichtig, wenn das Büro
1. nur Erfüllungsgehilfe
2. eigenständiger Vertragspartner ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.08.2005 14:05:03
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie Sie bereits richtig vermuten,ist auch der Vertrag mit dem Zahlungsbüro nichtig. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Büro als Erfüllungsgehilfe oder selbständiger Vertragspartner tätig geworden ist. Für eine abschließende Klärung müsste jedoch Einsicht in die Verträge genommen werden. Ich rate Ihnen daher, einen Anwalt vor Ort zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie Sie bereits richtig vermuten,ist auch der Vertrag mit dem Zahlungsbüro nichtig. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Büro als Erfüllungsgehilfe oder selbständiger Vertragspartner tätig geworden ist. Für eine abschließende Klärung müsste jedoch Einsicht in die Verträge genommen werden. Ich rate Ihnen daher, einen Anwalt vor Ort zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
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