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Frage geschrieben am 28.04.2010 14:05:08

Online-Casino - Ansprüche bei Rückbuchung?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2047
Hallo,

gehen wir von folgendem Fall aus:

Ich spiele online bei PartyCasino.com und zahle 3.000 Euro per Lastschrift ein. Da ich das Geld verliere, buche ich einfach die Lastschrift zurück.
PartyCasino selbst hat das Geld eingezogen, kein Sub-Unternehmen wie ClickAndBuy, PayPal etc..

Frage:
Kann mir straf- oder zivilrechtlich etwas passieren und/oder kann ich einen Schufa-Eintrag bekommen?


Soweit ich weiß, haben Online-Casinos in Deutschland keine Lizenz, der geschlossene Vertrag ist somit ungültig.
Ansprüche die durch die Nutzung der Plattform entstehen sind, egal ob meinerseits oder seitens PartyCasino, rechtlich nicht durchzusetzen.
Somit ist auch kein Schufa-Eintrag zu erwarten.

Oder unterliege ich da einem Irrglauben?


Als Antwort wünsche ich mir ein "Ja, da kann etwas auf Sie zukommen" oder "Nein, da kann nichts auf Sie zukommen".
Dazu die betreffenden Paragraphen und eine kurze Erklärung dieser falls notwendig.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 28.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.04.2010 14:59:28
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Ja, da könnte etwas auf Sie zukommen:

Zunächst könnte das Unternehmen Strafanzeige wegen Betruges stelle, wenn Ihnen nachgewiesen werden kann, dass Sie von vornherein die Absicht hatten, den Einsatz zurückzubuchen. Zwar dürfte eine Verurteilung an dem fehlenden Nachweis des Vorsatzes scheitern - ermittelt dürfte aber bei einer Anzeige auf jeden Fall werden.

Zudem müssen Sie damit rechnen, dass gegen Sie wegen Teilnahme an einem verbotenen Glückspiel gem. § 285 StGB ermittelt werden wird.

Zwar kann Ihnen bei Nichtigkeit des Glückspielvertrages ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung des Einsatzes zustehen - dieser Anspruch ist aber nach § 814 BGB ausgeschlossen, wenn Sie wussten, dass der Zahlungsanspruch nicht wirksam bestand und trotzdem gezahlt haben.

Auch dürfte hier § 817 S. 2 BGB der Rückforderung entgegenstehen, wenn Sie in Kenntnis der Nichtigkeit des Vertrages an dem Glücksspiel teilgenommen haben.

Der Veranstalter des Onlinespiels wird Sie also zivlrechtlich auf Zahlung verklagen können - nach diesseitiger Einschätzung nicht ohne Erfolgsaussichten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




Rechtsanwalt A. Schwartmann
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