mein online Broker wirbt im Internet damit, dass er Börsendaten direkt an seine Kunden weiterleitet und auch abrechnet ohne indirekte Kurse an den Kunden weiterzugeben. Demnach wirbt der Broker damit, kein so genannter Marketmaker zu sein, welcher zu eigenen Gunsten lediglich indirekte Kurse an die Kunden weitergibt.
Auf Anfrage wurde mir die Aussage per Email nochmals ausdrücklich bestätigt, dass keine indirekten Kurse weitergegeben werden, sondern direkte.
Nun kann ich aber unumstößliche Bildbeweise dafür erbringen, dass diese Aussage wissentlich falsch ist und der Broker lediglich ca. 65% der Kursgewinne am mich als Kunden weitergibt. Somit behält der Broker als Marketmaker ca. 35% MEINER GEWINNE ein. Demnach gibt dieser Broker eben doch als Marketmaker indirekte Kurse zu seinen Gunsten an mich weiter, bestreitet dies aber.
Frage:
aufgrund der Tatsache, dass dieser Broker damit wirbt, direkt die Börsenkurse an seine Kunden weiterzugeben und auch so abzurechnen, dem aber nachweislich nicht so ist und mir ausschließlich und nachweißlich dadurch beim vollautomatischen Handel erhebliche Verluste entstanden sind, ist meine Rechtsfrage nun diejenige, ob eine Klage und/oder Anzeige erfolgversprechend ist.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort geschrieben am 06.05.2011 22:22:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Sie hätten einen Schadensersatzanspruch gegen den Broker in Höhe Ihres entgangenen Gewinns. Auf dieser Basis wäre eine Klage daher natürlich auch erfolgversprechend.
Sofern der Broker vorsätzlich gehandelt hätte, was nach Ihrer Schilderung wohl zutreffen dürfte, sollte auch ein Straftatbestand in Form eines Betrugs bzw einer Unterschlagung vorliegen.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Tel: 08054-9233
Fax: 08054-9234
ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.05.2011 22:56:01
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Zuern,
besten Dank für Ihre freundliche und schnelle Antwort, sowie Ihrem freundlichen Angebot.
Vorab möchte ich jedoch versuchen, mit der Geschäftsleitung des Brokers in Kontakt zu treten. Völlig unwarscheinlicherweise liegt ja auch ein Problem mit der Software vor, wodurch das unrechtmäßige Einbehalten meines Geldes zu erklären wäre. Zudem sind mir ja auch dergestalt enorme Verluste entstanden, da ich durch dieses Einbehalten nicht in der Lage war, diese einbehaltenen Gewinne zu reinvestieren.
Sollte die Antwort der Geschäftsleitung ausbleiben oder nicht überzeugen, so würde ich eine Anzeige einer Klage vorziehen, zumal dann davon ausgegangen werden muss, dass vom Broker gewerbsmäßig und organisiert vorgegangen wird und somit ein öffentliches Interesse vorrangig abzuhanden wäre.
Mit bestem Dank und besten Grüssen
Edmund Sommer
Frage:
Sind Sie spezialisiert auf eine derartige Rechtsfrage in Sachen Strafrecht?
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Zuern,
besten Dank für Ihre freundliche und schnelle Antwort, sowie Ihrem freundlichen Angebot.
Vorab möchte ich jedoch versuchen, mit der Geschäftsleitung des Brokers in Kontakt zu treten. Völlig unwarscheinlicherweise liegt ja auch ein Problem mit der Software vor, wodurch das unrechtmäßige Einbehalten meines Geldes zu erklären wäre. Zudem sind mir ja auch dergestalt enorme Verluste entstanden, da ich durch dieses Einbehalten nicht in der Lage war, diese einbehaltenen Gewinne zu reinvestieren.
Sollte die Antwort der Geschäftsleitung ausbleiben oder nicht überzeugen, so würde ich eine Anzeige einer Klage vorziehen, zumal dann davon ausgegangen werden muss, dass vom Broker gewerbsmäßig und organisiert vorgegangen wird und somit ein öffentliches Interesse vorrangig abzuhanden wäre.
Mit bestem Dank und besten Grüssen
Edmund Sommer
Frage:
Sind Sie spezialisiert auf eine derartige Rechtsfrage in Sachen Strafrecht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.05.2011 10:37:16
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Für Betrug im Online-Broker-Handel bin ich nicht spezialisiert. Allerdings wäre es die Sache der Staatsanwaltschaft, die Sache entsprechend strafrechtlich zu würdigen. Dazu sind die notwendigen Angaben möglichst detailliert anzugeben, wozu in jedem Fall Ihre Unterstützung zum Sachverhalt erforderlich wäre.
Ansonsten werden Sie mit den Mitteln des Strafrechts natürlich nicht zur Auszahlung des Schadensersatzes an sich kommen, wobei eine vorhergehende strafrechtliche Verurteilung natürlich hilfreich und förderlich wäre.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Für Betrug im Online-Broker-Handel bin ich nicht spezialisiert. Allerdings wäre es die Sache der Staatsanwaltschaft, die Sache entsprechend strafrechtlich zu würdigen. Dazu sind die notwendigen Angaben möglichst detailliert anzugeben, wozu in jedem Fall Ihre Unterstützung zum Sachverhalt erforderlich wäre.
Ansonsten werden Sie mit den Mitteln des Strafrechts natürlich nicht zur Auszahlung des Schadensersatzes an sich kommen, wobei eine vorhergehende strafrechtliche Verurteilung natürlich hilfreich und förderlich wäre.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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