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Online Bestellung - Angabe eines zu niedrigen Preises


09.07.2012 10:59 |
Preis: 55,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 2 Stunden

Ich habe gestern online eine Uhr bestellt und per E-Mail eine Rechnung über 2.541,27 Euro erhalten. Diese Summe entsprach dem online angezeigten Preis.

Heute schreibt mir der Anbieter, dass die genannten Preise aus "technischen Gründen ... nicht der Richtigkeit entsprachen". Tatsächlich soll die Uhr 2.992 Euro kosten - jeweils inklusive Versand.

Wenn ich auf Herausgabe der Uhr zum angebotenen Preis klagen würde, bekäme ich recht?

Was die Sache vielleicht verkompliziert: Der Anbieter hat seinen Sitz in Italien, die Kontoverbindung, an die ich die genannte Summe überweisen soll, ist bei der Volksbank (Banco Popolare) in Bologna.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Bestellung Online
09.07.2012 | 11:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen folgt beantworten:

Ein Kaufvertrag kommt sowohl nach deutschem als auch nach UN Kaufrecht durch Angebot und Annahme zu Stande.

Es muss an Hand des genauen Wortlautes Ihrer Bestellung und der erhaltenen Rechnung ermittelt werden, ob hier bereits ein Vertrag über die Lieferung der Uhr zum Preise von 2541.- € zu Stande gekommen ist.


Sollte dies der Fall sein, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Lieferung der Uhr zu dem vereinbarten Preise.

Wo Sie diesen Anspruch geltend machen müssen, hängt von der Frage ab, wo der Kaufvertrag, resp. die Lieferung hätte erfüllt werden müssen.

Nach Art. 5 EuGVVO könnten Sie in Deutschland klagen,

"wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;"

Wenn der Verkäufer, was ich eher annehme, lediglich die Uhr an Sie zu versenden hatte, gilt diese Vorschrift leider nicht.

Sie müssen ihn dann an seinem Firmensitz in Italien verklagen.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht