Nach § 19 Abs. 2 S. 2 GWB ist für die Annahme einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung fehlender Binnenwettbewerb innerhalb einer Gruppe von Unternehmen einerseits notwendig. Andererseits darf diese Gruppe keinem Außenwettbewerb ausgesetzt sein.
Meine Frage ist, ob nach § 19 Abs. 3 S. 2 GWB nur fehlender Außenwettbewerb einer Gruppe vermutet wird oder auch fehlender Binnenwettbewerb, also das Vorliegen der beiden eben dargestellten Voraussetzungen? Ist also im Fall eines möglichen marktbeherrschenden Oligopols nur zu prüfen, ob die Vermutung vorliegt und nicht widerlegt werden kann oder ist zunächst fehlender Innenwettbewerb innerhalb des Oligopols zu prüfen und im Anschluss die Vermutung, so dass damit nur die beherrschende Stellung des Oligopols vermutet wird?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 04.07.2011 18:26:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach § 19 Abs . 3 Satz 2 GWB gilt eine Gesamtheit von Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 von 100 erreichen ( Nr .1 ) bzw . wenn sie aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen ( Nr. 2), es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen (Binnenwettbewerb) oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat (Außenwettbewerb). Die Vorschrift enthält somit eine Vermutung und damit eine Umkehr der Beweislast sowohl in Bezug auf den Binnen- als auch den Außenwettbewerb.
Die Beweislast liegt daher insgesamt bei den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, also auch bezüglich der Tatsache, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2010 – Az. VI-2 Kart 6/09.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg
Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346
info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wilking direkt

