06.06.2012 | 14:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zunächst ist nach Ihrer Schilderung ein Kaufvertrag zustande gekommen. Wenn ein Verkäufer bei E-Bay einen Gegenstand als Sofortkauf einstellt und ein Interessent dieses Angebot annimmt, dann kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande.
Fraglich ist die Einordnung der Mitteilung von E-Bay. Nach dieser Mitteilung hatte sich der Verkäufer bei dem Angebot geirrt und wollte einen anderen Betrag in das Angebot eingeben.
Grundsätzlich ist ein E-Bay Angebot auch wegen Irrtums anfechtbar (so z.B. LG Kiel Az. 1 S 153/03). Die Mitteilung von E-Bay könnte auch ein Gericht als Anfechtungserklärung des Verkäufers werten. Diese muß nicht unbedingt vom Verkäufer selbst abgegeben werden und muß auch nicht den Begriff Anfechtung enthalten.
Allerdings – und das ist hier der zentrale Punkt – muß der Anfechtende einen Anfechtungsgrund haben – sich also tatsächlich geirrt haben - und er hat auch die Beweislast für diesen Anfechtungsgrund.
Bei der von Ihnen erwähnten Auktion erscheint dies zumindest nicht offensichtlich.
Der VW ist im schlechten Zustand zum ausschlachten. Ein Verkaufspreis von Euro 300,- ist somit nicht von vorne herein abwegig.
Daher ist es zumindest nicht ausgeschlossen, daß dem Verkäufer der Nachweis des Irrtums in diesem Fall nicht gelingt.
Wenn Sie den Kauf rechtlich durchsetzen wollen empfehle ich Ihnen daher folgendes:
Fordern Sie den Verkäufer nachweisbar schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) zur Übereignung des VW Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises unter Fristsetzung von 2 Wochen auf. Kündigen Sie an, daß Sie anderenfalls einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einschalten.
Wenn der Verkäufer die Übergabe verweigert, sollten Sie dann einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einschalten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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