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Offenlegungspflicht - Bilanz noch immer nicht im Bundesanzeiger


15.09.2009 15:10 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich würde gerne die Bilanzen zweier Konkurrenzfirmen einsehen, die beide aktuell als GmbH im Handelsregister Stendal eingetragen sind. Leider ist von einer GmbH gar keine Bilanz zu finden, von der zweiten Gesellschaft nur die Bilanz aus 2006.

In meiner eigenen Firma haben wir bereits seit längerem die Bilanz aus 2007 veröffentlicht, für 2008 steht die Offenlegung kurz bevor.

Meine Frage: Warum darf es bei den beiden Konkurrenten bis zur Veröffentlichung so lange dauern, wie kann ich, auch gerichtlich, meine Konkurrenten zur Veröffentlichung zwingen?

Oder gibt es noch andere Wege, der Bilanzen habhaft zu werden?
15.09.2009 | 16:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Einsicht in Jahresabschlüsse anderer Firmen besteht nicht.

Allerdings sind gemäß § 325 ff. HGB Jahresabschlüsse für die dem 31.12.2005 nachfolgenden Geschäftsjahre beim elektronischen Bundesanzeiger – zwingend - einzureichen und werden über dessen Plattform für Dritte offen gelegt.

Da nach dieser Verpflichtung das Geschäftsjahr 2007 innerhalb 2008 bereits hätte offen gelegt werden müssen, sind die benannten GmbH’s ihrer Verpflichtung scheinbar nicht nachgekommen. Darüber wird der elektronische Bundesanzeiger das Bundesamt für Finanzen von Amts wegen, d.h. automatisch, informieren / informiert haben. Vom Bundesamt für Finanzen wird aufgrund dieser Information ein Bußgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet bzw. wurde hinsichtlich 2006 wahrscheinlich schon eingeleitet. Dieses Bußgeldverfahren wird notfalls solange wiederholt, bis der Verpflichtung nachgekommen wurde. Ein Antrag von Ihnen ist daher nicht erforderlich.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
Rechtsanwalt





Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Mainz

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