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Frage geschrieben am 15.12.2010 09:20:45

Offenlegung des Absenders durch Dienstleister

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1126
Sehr geehrte Damen und Herren,

Firma A bietet eine Postdienstleistung an. Hierbei kann jedermann online einen Brief eingeben. A druckt, falzt, kuvertiert und frankiert den Brief und liefert Ihn bei der Deutschen Post ein.

Jeder Kunde der A verpflichtet sich per AGB dazu, vollständige Absenderangaben auf den mit A verschickten Schreiben anzugeben.

Mich erreichte nun ein anonymes Schreiben eines Kunden der A.

A weigert sich - offenbar aus datenschutzrechtlichen Bedenken - mir den Absender des Schreibens zu nennen. Sind diese Bedenken gerechtfertigt, obwohl sich der Absender in den AGB dazu verpflichtet hat, jeden Brief mit gültiger Absenderkennung zu versenden? Sprich: Würde sich die Firma A strafbar machen, wenn Sie mir die Absenderdaten übermittelt?


Antwort geschrieben am 15.12.2010 09:31:42
Rechtsanwalt Christian Joachim
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Sehr geehrter Fragesteller,

ein Anspruch auf Übermittlung der Absenderdaten dürfte nicht bestehen, da die AGB grds. keine Ausßenwirkung entfalten, also lediglich zwischen dem Empfänger und dem Dienst als Vertragsgrundlage dienen. Daher ist der Dienst erstens nicht verpflichtet, Ihnen die Absenderdaten zu nennen und ggf. ist er auch daran gehindert, weil er Daten von Dritten grds. nicht weitergeben darf, auch, wenn der Dritte/Absender sich nicht an vertragliche Abmachungen mit dem Dienst hält.

Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn es sich hier um strafbare Handlungen oder schwere Persönlichkeitsrechtsveletzungen handelt, die durch den Brief ohne Absender verursacht worden sind. Dann besteht ein Anspruch zumindest ggü. den Ermittlungsbehörden und ggf. auch ein direkter Auskunftsanspruch.

Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.12.2010 09:45:00

In dem Schreiben befindet sich ein Ausdruck einer Waffenkopie ohne weiteren Text. Sehen Sie hier einen direkt durchsetzbaren Auskunftsanspruch gegenüber Firma A oder eher einen Straftatsbestand?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.12.2010 10:04:59

Es kommt darauf an, was damit bezweckt wird. Ggf. handelt es sich bei der Absicht eine solche Waffe zu verkaufen (ggf. Telefonnummern oder Email-adressen, ggf. auch Ausland) durchaus um eine versuchte Tat nach dem WaffenG / StGB, hier könnten die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft) sodann Auskunft verlangen.

Ob eine Drohungn durch die Waffe gegen Sie vorliegt, kann ggf. ebenso interpretiert werden, auch hier wäre ein Straftatbestand mit o.g. Konsequenz vorhanden.

Diese Tatbestände könnte man indirekt auf den Dienst umleiten, da sie durch ihn (mit)verursacht worden sind. Sodann könnte sich ein Unterlassungs- und Auskunftsanspruch ergeben, aber immer vorausgesetzt, dass die o.g. Tatbestände von Ihnen nachgewiesen werden können, was angesichts lediglich einer Fotokopie schwer werden dürfte.

Ich empfehle hier zunächst eine Anzeige bei der Polizei, diese würde ggf. prüfen, ob Tatbestände vorliegen. Mit Hilfe eines RA können Sie sodann Akteneinsicht erhalten.

Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
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