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Frage geschrieben am 11.02.2009 18:18:41

Offenlegung EHUG bei Liquidation

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5030
Liquidation wurde am 15.12.2006 beschlossen.
LiquidationseröffnBilanz auf den 15.12.2006 aufgestellt.
Muss eine Offenlegung zum el.Bundesanzeiger zum 31.12.2007 mit Bilanzstichtag 31.12.2006 erfolgen?
Das Bundesamt f.Justiz hat ein Ordnungsgeld festgesetzt.


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Diese Antwort ist vom 11.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.02.2009 19:23:31
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Die Offenlegungspflicht nach §§ 325ff. HGB im elektronischen Bundesanzeiger besteht fort bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Erfolgt die Veröffentlichung nicht rechtzeitig, wird nach dem Verfahren nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500,00 € zunächst angedroht und sodann auch festgesetzt.

Eine Veröffentlichungspflicht besteht daher auch für die Jahresabschlüsse etc. im Rahmen der Liquidation (vgl. Baumbach/Hück, GmbHG, § 71 Rz. 33 mit weiteren Nachweisen).

Ein Jahresabschluss ist im Rahmen eines Liquidationsverfahrens gemäß § 71 I GmbHG „für den Schluss eines jeden Jahres“ aufzustellen.

Dafür soll im Rahmen einer Liquidation allerdings nicht das Geschäftsjahr maßgebend, sondern die Zeit von einem Kalenderjahr, beginnend mit dem Tag der Auflösung der Gesellschaft sein, es sei denn, die Gesellschafter oder der Gesellschaftsvertrag bestimmen etwas anderes. So wird dies jedenfalls vertreten, wobei ich hinsichtlich des Meinungsstandes auf die Kommentierungen unter § 71 GmbHG verweisen darf, sollten Sie z.B. einen Jahresabschluss zum 15.12.2007 aufgestellt und veröffentlicht haben.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -





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