14.02.2012 | 14:48
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage darf ich Ihnen anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sofern Sie dies nicht bereits getan haben, sollten Sie Ihrem ehemaligen Geschäftspartner eine letzte Frist zur Zahlung der noch ausstehenden Miete setzen. Entbehrlich wäre dies auch dann, wenn für die Zahlung der Miete bereits ein bestimmter Tag als Fälligkeitstermin vereinbart war.
Danach haben Sie die Möglichkeit, entweder im Wege des Mahnverfahrens oder direkt mittels einer Klage vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht gegen Ihren ehemaligen Geschäftspartner vorzugehen.
Das Mahnverfahren hat den Vorteil, dass Sie hier unter Umständen sehr schnell einen vollstreckbaren Titel erhalten, mit dem Sie zwangsvollstrecken können. Hierzu ist ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vonnöten, vgl. §§
688,
689 ZPO. Erhebt Ihr ehemaliger Geschäftspartner gegen den ihm vom Gericht zugestellten Mahnbescheid nicht binnen einer Frist von zwei Wochen Widerspruch, vgl.
§ 692 Absatz 1 Nr. 3 ZPO, so können Sie auf der Grundlage des Mahnbescheides den Erlass eines sog. Vollstreckungsbescheid beantragen, vgl.
§ 699 Absatz 1 ZPO. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann Ihr ehemaliger Geschäftspartner wiederum binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Tut er dies nicht, wird der Vollstreckungsbescheid bestandskräftig und Sie können einen Gerichtsvollzieher mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung beauftragen.
Der Weg über den Mahnbescheid empfiehlt sich vor allem dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sich der Anspruchsgegner nicht verteidigen wird, sei es aus Nachlässigkeit oder weil er keine Erfolgsaussichten sieht.
Andernfalls bleibt immer noch der Weg des regulären Klageverfahrens, bei dem Klage vor dem örtlich und sachlich zuständigen Amts- oder Landgericht zu erheben ist.
Andere außergerichtlichen Möglichkeiten, außer der Mahnung an den Schuldner, nicht zu verwechseln mit dem Mahnbescheid, gibt es nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie für das Mahn- oder Klageverfahren anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
20.02.2012 | 16:25
Sehr geehrter Herr Mauritz,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie sollte ich Ihrer Meinung nach, bei dem von Ihnen vorgeschlagenen Mahverfahren jetzt weiter vorgehen.
Muss ich meinem Schuldner Mahnungen postalisch zukommen lassen, oder wäre es sinnvoll, mich direkt an einen Anwalt oder ein Inkasso Unternehmen zu wenden?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.02.2012 | 21:03
Sehr geehrter Fragesteller,
setzen Sie Ihrem ehemaligen Geschäftspartner eine letzte Frist zur Zahlung. 7 Tage sind als Frist in der Regel angemessen. Tun Sie dies aus Beweisgründen schriftlich per Einschreiben / Rückschein. Lässt er die Frist verstreichen, leiten Sie das gerichtliche Mahnverfahren ein. Sie können den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides auch selber stellen, siehe beispielsweise www.online-mahnantrag.de. Sollten Sie hiermit Schwierigkeiten haben, sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden. Sie können für die außergerichtliche Tätigkeit natürlich auch auf ein Inkassounternehmen zurückgreifen; abhängig von der Höhe Ihrer Geldforderung besteht aber gegebenenfalls ohnehin ein sog. Anwaltszwang für ein eventuell notwendiges gerichtliches Klageverfahren. Sofern ich Ihnen in dieser Angelegenheit weiter behilflich sein kann, stehe ich Ihnen für ein Gesüräch gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt