ich erhielt eine Mahnung einer Firma, bei der ich Ware bestellt habe am 03.11.2010 in Höhe von 58,50 €. Als ich sie bezahlen wollte ist mir aufgefallen, dass auf der Mahnung keine Bankverbindung der Firma angegeben war. Und unter dem Betrag stand der Satz: "Die Rechnung wird per Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen!"
Die erste Abbuchung war fehlgeschlagen, deshalb der Mahnlauf, aber in der Zwischenzeit war alles wieder ok auf meinem Konto, es war gedeckt. Und ich habe den Beleg dann abgelegt in der Annahme, dass sich der Fall ja geklärt hat, wenn das ohnehin abgebucht wird.
Habe mich weiter nicht darum gekümmert!
Am 04.02.2011 erhielt ich dann aber einen Mahnbescheid vom Amtsgericht. Woraufhin ich mich bei den zuständigen Anwälten telefonisch meldete, das war aber erst am 03.03.2011, da ich vorher nicht meine Post bearbeiten konnte. Diese vermittelten mich weiter an ein Inkassobüro, das ich ebenfalls zunächst telefonisch kontaktierte und nach Absprache eine email mit angehängter Mahnung die meine Aussage bestätigt zusendete.
1 Woche später bekam ich einen Anruf, dass ich trotzdem alle Kosten tragen muss.
Heute erhielt ich einen Vollstreckungsbescheid einer Gerichtsvollzieherin.
Den Betrag in Höhe von 58,40 € habe ich in der Zwischenzeit an die Anwälte überwiesen. Meinen Widerspruch habe ich noch einmal schriftlich an das Inkassobüro und die Gerichtsvollzieherin geschickt.
Wie sieht dieser Fall für mich aus - muss ich die Gebühren über zusätzlich ca. 130,00 € zahlen?
Antwort geschrieben am 28.03.2011 12:22:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Wenn der Verkäufer erfolglos bei Ihnen versucht hat, den Kaufpreis vom Konto abzubuchen, geraten Sie damit in Verzug. Der Verkäufer ist dann nicht noch einmal verpflichtet, erneut abzubuchen, wenn die Probleme mit der Kontodeckung behoben sind.
Sobald Sie in Verzug geraten sind, haben Sie die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung gem. § 286 BGB zu erstatten. Die Höhe dieser Kosten sollte ggf. (insbesondere bei einer Beteiligung eines Inkassobüros) gesondert geprüft werden; dazu ist anhand Ihrer Angaben keine sichere Bewertung möglich.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich gegen den Vollstreckungsbescheid nur mit einem Einspruch (innerhalb der Zwei-Wochen-Frist) gegenüber dem Gericht verteidigen können. Widersprüche an die Rechtsanwälte/Inkassobüro bzw. Gerichtsvollzieher sind im Rahmen des Mahnverfahrens nicht ausreichend. Bitte lesen Sie dazu noch einmal die dem Vollstreckungsbescheid beigefügten Belehrungen sorgfältig nach.
Durch einen Einspruch wird das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht eingeleitet. Dies macht nur dann Sinn, wenn Sie sich gegen die Forderung verteidigen können; ansonsten verursachen Sie zusätzliche Kosten. Da hier allenfalls die Kosten ggf. zu hoch sein könnten (s.o.), erscheint ein streitiges Verfahren u.U. wirtschaftlich nicht unbedingt sinnvoll zu sein. Näheres kann aber erst nach Kenntnis der Forderungsaufstellung gesagt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben und bedaure, keine günstigere Antwort geben zu können. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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