Die Leiterin des entsprechenden Fachbereichs in der Verwaltung wurde durch die Unterhaltsvorschusskasse darauf aufmerksam gemacht, dass die VHS (als sog. Drittschuldner) ohne ausdrückliche Genehmigung der Stadtkasse keine Zahlungen meines Honorars anweisen darf, da eine Lohnpfändung vorliegt.
Meine Lebensgefährtin ist nun ebenfalls als Dozentin dort tätig und steht in relativ regelmäßigem persönlichen Kontakt (in den Büroräumen der VHS) mit der Fachbereichsleiterin und deren Sachbearbeiter.
Im Rahmen eines solchen Gesprächs bat der Sachbearbeiter meine Lebensgefährtin nun vor etwa sechs Wochen, mir mitzuteilen, dass mein Honorar evtl. nicht ausgezahlt werden könne und dass ich mich bitte melden solle. Nähere Angaben machte er dazu offenbar meiner Freundin gegenüber nicht. Diese sprach im Anschluss nun mit der Leiterin des Fachbereichs, welche ihr nach dem Hinweis, dass sie eigentlich keine Angaben machen dürfe dennoch detaillierte Informationen zum oben geschilderten Sachverhalt machte. Dabei machte sie konkrete Angaben zum Grund der Lohnpfändung.
Nach reiflicher Überlegung bin ich zu dem Schluss gekommen, dass ich gegen die Frau Anzeige erstatten möchte, weil sie höchst empfindliche Daten an Dritte weitergegeben hat und sich somit möglicherweise strafbar gemacht haben könnte. Ich sehe das Vertrauensverhältnis zerrüttet und nicht wieder herstellbar.
Meine Frage: kann ich sie auf Schmerzensgeld verklagen? Zu welcher konkreten Vorgehensweise können Sie mir raten?
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Antwort geschrieben am 20.05.2010 12:17:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Das Verhalten der Fachbereichsleiterin tangiert zwei unterschiedliche Rechtskomplexe.
Zum einen liegt in der Offenbarung der Angaben über die Drittschuld gegenüber Ihrer Lebensgefährtin ein datenschutzrechtlicher Verstoß. Denn die Volkshochschule als solche wird als „öffentliche Stelle" angesehen, in der die (landes)datenschutzrechtlichen Vorschriften Anwendung finden.
Nach § 8 BDSG (eine entsprechende Landesrechtsnorm ist in Ihrem Bundesland ebenfalls vorhanden) ist eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen Schadensersatz verpflichtet, wenn personenbezogenen Daten unberechtigt genutzt werden.
Das Preisgeben der Informationen über die Einkommenspfändung war in jedem Fall unberechtigt und die Fachbereichsleiterin für diesen Verstoß verantwortlich.
Das Datenschutzrecht ginge sogar soweit, dass „bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld ersetzt wird", § 8 Abs. 2 BSDG.
Das bedeutet eben, dass bei schweren Verstößen auch Schmerzensgeld vom Träger der Volkshochschule geleistet werden muss.
Allerdings muss ich Ihnen mitteilen, dass in dem Verhalten der Fachbereichsleiterin kein schwerer Verstoß gesehen werden wird.
So unangenehm und schmerzlich diese Informationen auch sein mögen – schwere Verstöße lägen als Beispiel vor, wenn Unwahrheiten und verunglimpfende Aussagen über Sie einer Vielzahl von Menschen zugänglich gemacht werden würden.
Dieser Fall jedoch – löst keinen datenschutzrechtlichen Schmerzensgeldanspruch aus.
Dieser Anspruch ist krassen Ausnahmeverstößen vorbehalten, der hier noch nicht vorliegt.
Ähnlich verhält es sich auf der arbeitsrechtlichen Ebene.
Sehr wohl ist es auch aus arbeitsrechtlicher Sicht – speziell auch den gegenseitigen Treue- und Rücksichtahmepflichten - unzulässig entsprechende Daten an Kollegen weiterzugeben.
Daher können Sie sich auch an Ihren Arbeitgeber wenden und dieses Verhalten der Fachbereichsleiterin anzeigen.
Ihr Arbeitgeber hat sodann die Pflicht gegenüber der handelnden Mitarbeiterin einzugreifen. Dies kann etwa durch eine Abmahnung der Fachbereichsleiterin geschehen.
Schmerzensgeldansprüche jedoch – sind auch arbeitsrechtlich nicht vorhanden.
Erst bei erheblichen Verstößen gegen Ihr Persönlichkeitsrecht (welches die Geheimhaltung von Informationen über Sie beinhaltet) könnten hier Schmerzensgeldansprüche gegen Ihren Arbeitgeber vorliegen, wenn dieser nicht entsprechend gegen die Fachbereichsleiterin einschreitet.
Hier ist das Stichwort „Mobbing", bei dessen Vorliegen unter Umständen Schmerzensgeldanspruch bestehet.
Im Prinzip stehen Ihnen leider nicht sehr erhebliche Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung.
Möchten Sie die Angelegenheit weiter verfolgen, so können Sie entsprechende Schritte bei Ihrem Arbeitgeber einleiten.
Natürlich sind bei einer solchen Entscheidung auch immer die Auswirkungen auf die gesamten betriebsklimatischen Bedingungen zu beachten.
Manchmal kann auch das persönliche Gespräch mit der Veranlasserin eine Art Genugtuung mit sich bringen.
Strafbar – etwa nach den §§ 43, 44 BDSG – war das gegen Sie verübte Verhalten nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
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