09.04.2012 | 23:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Nach
§ 169 S. 1 GVG müssen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse öffentlich sein. Es gilt im Strafprozess der Grundsatz der Öffentlichkeit. Dies bedeutet, dass jedermann
die Möglichkeit hat, als Zuhörer am Strafprozess teilzunehmen, wovon Pressevertreter bei interessanten Prozessen vielfach Gebrauch machen.
Das Gesetz regelt nur wenige Ausnahmefälle vom Öffentlichkeitsgrundsatz. Hierzu gehört
§ 171b GVG, wonach die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Ein entsprechender Antrag müsste Ihrerseits gestellt werden. Allerdings handelt es sich um eine „ kann " Bestimmung. Es steht im Ermessen des Gerichts, die Öffentlichkeit auszuschließen. Das Gericht muss also nicht den Ausschluss der Öffentlichkeit herstellen.
Jedoch selbst wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit während der Einlassung des Angeklagten und der Einvernahme der Zeugen hergestellt wird, bleibt er ziemlich wirkungslos, wenn am Ende des Verfahrens das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung die Beweislage in öffentlicher Verhandlung würdigt und hierbei auch die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zur Sprache kommen. Zwar besteht die Möglichkeit, zu beantragen gem.
§ 173 Abs. 3 GVG auch während der Urteilsbegründung die Öffentlichkeit ausschließen zu lassen (
§ 173 Abs. 2 GVG). Allerdings muss das Gericht dem Antrag nicht nachkommen.
Demzufolge ist die Gefahr recht groß, dass während eines Strafprozesses die Existens Ihres Kindes herauskommt.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt