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Öffentlicher Dienst: Urlaubsanspruch beim Wechsel von Voll- auf Teilzeit


11.07.2012 12:26 |
Preis: 28,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dirk Zetsche


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
ich bin im öffentlichen Dienst beschäftigt und habe ein Problem mit der Urlaubsberechnung:

1. Der tarifliche Jahresurlaub beträgt bei 100%-Beschäftigung 30 Tage (geteilt durch 12 Monate ergibt dies einen Urlaubsanspruch von 2,5 Tagen pro Monat).

2. Bei einer 60%-igen Beschäftigung steht einem ein Jahresurlaub von 18 Tagen zu (ergibt einen Urlaubsanspruch von 1,5 Tagen pro Monat).

3. Ich arbeitete von 1.1.-30.4.2012 Vollzeit und erwarb daher einen Urlaubsanspruch von 4 x 2,5 = 10 Tage.

4. Seit 1.5.2012 arbeite ich in Teilzeit, 60% (= 3 Tage pro Woche). Für die Monate Mai bis Dezember errechnet sich daher ein Urlaubsanspruch von 8 x 1,5 = 12 Tagen.

5. Demzufolge entsteht ein Urlaubsanspruch von 22 Tagen für das gesamte Jahr: Jan-Apr (4x2,5) = 10 Tage plus Mai-Dez (8x1,5) = 12 Tage.

6. Merkwürdigerweise kommt die Behörde, bei ich arbeite, nur auf einen Gesamt-Jahresurlaub von 18 Tagen, was damit erklärt wird, dass ich nur insgesamt 6 Wochen Urlaub pro Jahr habe und man mir somit nur 18 Tage genehmigt.

Wer hat Recht? Ist die Berechnung falsch oder ist es in Ordnung, dass 2 verschiedene Beschäftigungsarten (100% und 60%) über einen Kamm geschoren werden?

Vielen Dank für Rat und Tat!!!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 171 weitere Antworten zum Thema:
Teilzeit Urlaubsanspruch Wechsel Öffentlicher
11.07.2012 | 13:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Dirk Zetsche
15 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage in diesem Forum, vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Bei einer Änderung des Beschäftigungsmodells wie in Ihrem Fall, ändert sich auch die Berechnung des Urlaubs. Dies haben Sie ja bereits richtigerweise in Ihrer Berechnung vorgenommen. Nach einer maßgeblichen Entscheidung des EUGH Urteil vom 22. 4. 2010 - C-486/08 wird Ihnen auf dem ersten Blick der in der Vollzeit bereits „verdiente" Urlaubsanspruch belassen, so dass Ihre Berechnung sich als richtig erweisen würde. Der EuGH hat dies jedoch nur für den Fall entschieden, dass während Ihrer Tätigkeit in Vollzeit ein Urlaubsanspruch aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden konnte. Falls Sie einen solchen Sachverhalt nachweisen könnten, würde Ihnen der entsprechende Urlaub gewährt werden müssen, ganz unabhängig davon, ob Sie nunmehr in Teilzeit arbeiten.
Aus den genannten Gründen kann ich Ihnen lediglich empfehlen das genannte Urteil als Empfehlung zu nutzen und unter Bezug auf das Urteil versuchen im Dialog mit der Behörde die Sache zu klären, vielleicht lässt sich die Behörde in diesem Einzelfall in die richtige Richtung beeinflussen. Einen tatsächlichen Anspruch auf die von Ihnen berechneten Tage Urlaub haben Sie lediglich dann, wenn Sie während Ihrer Vollzeittätigkeit daran gehindert waren den Urlaub zu nehmen.


Ich hoffe ich konnte Ihnen im Rahmen einer ersten überschlägigen Einschätzung der Rechtslage weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Dirk Zetsche
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dirk Zetsche
Glauchau

15 Bewertungen
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