Frage geschrieben am 31.07.2009 12:02:03
Öffentliche Nennung von Namen im Internet
Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Geschlossen | Aufrufe: 2003ich betreibe eine private Website auf der u.a. ein von mir verfasstes Schreiben (Einspruch gegen Bußgeldbescheide) veröffentlicht wurde.
Dieser Einspruch gegen Bußgeldbescheide des Staatlichen Schulamtes umfasst 21 DIN A 4 Seiten (als PDF) und enthält insbesondere in der persönlichen Anrede der zuständigen Sachbearbeiter deren Vor- und Nachnamen. Beim Provider meiner Domain (STRATO AG) wurde eine Beschwerde gegen die Veröffentlichung dieses Einspruches eingereicht, mit der Begründung, die betreffende(n) Person(en) wäre(n) mit der Veröffentlichung ihres/ ihrer Namen(s) nicht einverstanden und betrachte(n) dies als Verstoß gegen ihre Persönlichkeitsrechte. Aufgrund dieser Beschwerde, die mir allerdings (noch) nicht im Wortlaut vorliegt, sah sich der Provider dazu gezwungen, meine Domain zu sperren.
Ich bin allerdings der Ansicht, dass die Veröffentlichung meines Einspruches (incl. Namensnennung der betreffenden Sachbearbeiter) keine Persönlichkeitsrechte verletzt, vielmehr die Beschwerde dagegen bzw. die daraus folgende Sperrung meiner Domain, eine unzulässige Einschränkung meiner Meinungsfreiheit bedeutet. Nun möchte ich weder die Beschwerde noch die Sperrung meiner Domain einfach hinnehmen, sondern zunächst das "streitgegenständliche Material" - sprich meinen veröffentlichten Einspruch gegen besagte Bußgeldbescheide - anwaltlich überprüfen lassen und behalte mir außerdem rechtliche Schritte gegen den/ die Beschwerdeführer (wahrscheinlich das Staatliche Schulamt bzw. ein oder mehrere Sachbearbeiter dieses Amtes) bzw. den Provider (STRATO AG) vor.
Wie oben bereits gesagt, müssten 21 DIN A 4 Seiten überprüft werden. Den Text würde ich als PDF zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
-- Einsatz geändert am 01.08.2009 12:17:21
