Antwort vom
19.12.2010 | 18:09
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit Ihnen gegenüber dem Grundstücksnachbarn ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der bestehenden Beeinträchtigung zusteht. Ein solcher Anspruch könnte aus
§ 1004 BGB folgen. Eine Haftung des Grundstücksnachbarn könnte sich aus dem Gesichtspunkt der Zustandsstörung ergeben, in dem der Nachbar das neben Ihrem Grundstück liegende Grundstück durch Bebauung derart verändert hat, dass hierdurch Beeinträchtigungen auf Ihr Grundstück erfolgen. Beeinträchtigungen, die mit dem Bau einer baulichen Anlage im Zusammenhang stehen sind dann dem Grundstückseigentümer zuzurechnen, soweit sie nach nominiertem Recht abzuwehren sind. § 6 ThürBO soll gerade sicherstellen, dass durch Einhaltung von Abstandsflächen auch Beeinträchtigungen gegenüber dem jeweiligen Grundstücksnachbarn ausgeschlossen werden. Insoweit ist Ihr Grundstücksnachbar verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Abfluss, welcher Ihr Grundstück so gering wie möglich belastet, zu sorgen.
Gestützt wird diese Auffassung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27.11.1974, Aktenzeichen 1 U 557/73. Das Oberlandesgericht hatte hierbei entschieden, dass dem Grundstücksnachbarn ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit infolge baulicher Veränderung eines Grundstücks mehr Regenwasser eindringen kann, als wenn das Grundstück noch bis zur natürlichen Geländehöhe aus gewachsenem Boden bestünde.
Ich rate Ihnen daher an, gegenüber dem Grundstücksnachbarn Ihren Unterlassungsanspruch gem.
§ 1004 BGB unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz geltendzumachen. Insoweit wird erforderlich sein, dass der gepflasterte Weg mit einem anderen Gefälle wiederhergestellt wird. Soweit der Grundstücksnachbar dieser Pflicht nicht nachkommt, so können Sie im Wege der Leistungsklage ihn gerichtlich hierzu verpflichten.
Etwaige Schäden an Ihrem Grundstück können Sie auch ersetzt verlangen.
Soweit Ihnen erhebliche Schäden, die nicht reversible wären, wegen massiven Shneebefall droht, so könnte man auch versuchen, etwaige Ansprüche im Wege der einstweilige Verfügung vor Eintritt des Tauwetters geltend zu machen. Da dies jedoch an hohe Voraussetzungen geknüpft ist und keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen darf, sollten Sie sich dann auch im weiteren anwaltlicher Hilfe bedienen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe